Sie haben den Zuschlag für den Bau eines Abwasserkanals erhalten.
Gemäß LV sollen unter anderem 3.000 mª Bodenaushub ausgeführt werden.
Diese LV-Position haben Sie mittels „Kalkulation über die Angebotssumme" angeboten zu:
EP = 45,00 €/m3 / GP = 135.000,00 €
Beim späteren Aufmaß zur Abrechnung der erbrachten Leistung stellen Sie fest, dass es sich insgesamt tatsächlich nur um 2.500 m3 Bodenaushub handelt.
Welche Gefahr besteht, sofern Sie diese Leistung mit dem angebotenen und beauftragten EP von 45,00 €/m3 abrechnen? Knappe Erläuterung dazu.
Lösung:
Bei einer über 10% hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist nach §2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B auf Verlangen des EP für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen bzw. Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. In unserem Fall beträgt die Mengenminderung 16,67% (Differenz von 3000-2500, diese dann durch 3000 mal 100 nehmen).
Wenn die Menge erheblich von der Ausschreibung abweicht, darf laut VOB auch ein neuer Einheitspreis vereinbart werden.