Eine Folgefrage, die sich eben für mich ergeben hat beim beantworten einer anderen.
Situation:
Eine Freundin nimmt die Kinder ihrer Freundin und die eigenen Kinder jeden morgen mit dem Auto mit in den Kindergarten.
Alle Haftungssituationen sind mir klar bis auf:
Wenn die Kinder etwas auf dem Weg in den Kindergarten anstellen. Stein am Auto vorbei ziehen.
Wir hätten hier den klassischen Fall, wonach die Kinder selbst nicht haften können, aufgrund des Alters. Meiner Meinung nach ist die Freundin als beaufsichtigende Person wegen Gefälligkeitstätigkeit aus dem Schneider und somit aus der Haftung.
Einzige Möglichkeit wäre eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.
Die Frage, die sich stellt ist:
Ist das Handel der Eltern, jeden Tag bewusst einer anderen Person die Aufsicht anzuvertrauen, fahrlässig oder grob fahrlässig?
Sofern grobe Fahrlässigkeit vorliegt, könnte es zu Abzügen bei der Schadenregulierung kommen.
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles