Versuchter Totschlag. Wo ist er gesetzlich definiert?

Schon unzählige Male wurden Menschen in Deutschland wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der Totschlag selbst ist in § 212 StGB definiert.

Nur steht da nichts von "Der Versuch ist strafbar", wie es zum Beispiel in § 224 StGB ( gefährliche Körperverletzung ) und zahlreichen anderen § des StGB vermerkt ist.

Wie also begründet sich die Legalität des versuchten Totschlags im Sinne des Strafgesetzbuchs? Er ist in keinem Gesetz verankert. Warum dürfen dann Menschen wegen versuchten Totschlags verurteilt werden?

Und wo ist der Unterschied eines versuchten Totschlags zu einem minder schweren Totschlag nach § 213 StGB, wenn man aus § 213 StGB zitiert: "...oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor..." ?

Wo ist also hier der Unterschied zwischen versuchten Totschlag und einem Totschlag in einem sonstigen minder schweren Fall?

Der § 213 StGB stellt laut Wikipedia nur eine Strafzumessungsregel in Bezug zu § 212 StGB dar. Warum ist der § 213 StGB dann nicht als Beispiel in § 212a StGB verankert? Das ergäbe doch viel mehr Sinn.

Und wenn man diese Strafzumessungsregelung nach § 213 StGB in Verbindung mit § 212 StGB richtig interpretiert, so dürfte es nur Totschlag und Totschlag in einem minder schweren Fall, aber keinen versuchten Totschlag geben.

Wo ist die Rechtsgrundlage für den versuchten Totschlag? Meiner Meinung nach sind alle Verurteilungen wegen versuchten Totschlag, mangels gesetzlicher Grundlage, rechtswidrig und können nach § 359, Satz 5 StPO angefochten werden.

Wie seht ihr das?

Recht, Strafgesetzbuch
Anzeige wegen Nötigung - Welches Vorgehen ist bei folgendem rechtlichem Sachverhalt zu empfehlen?

Folgender Sachverhalt:

Person A hat einen privaten Stellplatz vor dem Haus. Der Stellplatz ist mit einem davor an der Wand befestigten Schild als solcher gekennzeichnet und es wird dort auch angekündigt, dass kostenpflichtig abgeschleppt werden wird.

Person A kommt abends nach Hause und es steht ein fremdes Fahrzeug auf dem besagten Parkplatz. Es gibt keinen Zettel im Fahrzeug, wie derjenige zu erreichen wäre, um sein Fahrzeug wieder wegzufahren. Person A kommt gerade aus dem Urlaub und hat ein volles Fahrzeug, dass es zu entladen gilt. Außerdem hat Person A am nächsten Tag Bereitschaftsdienst und benötigt den Parkplatz, um schnell einsatzbereit zu sein. Andere frei verfügbare Parkplätze gibt es in der Gegend selten. Person A müsste sich jetzt eigentlich irgendwo verboten hinstellen und riskiert dadurch selbst abgeschleppt zu werden.

Person A ärgert sich daher sehr und ruft einen Abschleppservice an. Der sagt jedoch, dass er aktuell kein freies Fahrzeug mehr verfügbar habe, um das fremde Fahrzeug abzuschleppen. Erst morgen früh könnte dies geschehen.

Person A befürchtet nun, dass der Falschparker sein Fahrzeug einfach in der Nacht entfernt und ungeschoren davonkommt. Er holt ein uraltes Fahrrad aus dem Keller und schließt es mit einem Fahrradschloss an die Felge des fremden Fahrzeuges und klemmt einen Zettel an die Windschutzscheibe, dass das Fahrzeug morgen früh abgeschleppt wird und derjenige seine Telefonnummer hinterlassen soll, damit er vom Abschleppservice informiert werden kann, wo er sein Fahrzeug wiederbekommt.

Jetzt kommt der Eigentümer des fremden Fahrzeugs zurück, findet sein Auto angeschlossen und ruft die Polizei. Diese knackt das Fahrradschloss und gibt das fremde Auto wieder frei. Person A bekommt eine Anzeige wegen Nötigung und soll sich in einem Zeugenbefragungsbogen zum Sachverhalt äußern.

Wie sollte Person A nun vorgehen?

Welche Strafe kann für Person A daraus resultieren?

Danke für Eure Einschätzung und Hilfe.

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