Frage bezüglich Arbeitslosengeld aber Arbeitsuchende?

Hallo Freunde,

Ich hätte eine allgemeine Frage. Da ich mich leider nicht mit Sachen wie ALG 1 und 2 oder Bürgergeld etc. auskenne evtl an euch die Frage:

Ich habe mein Studium in Medizintechnik ( Bachelor) beendet und habe ca 10-11 Monate im Krankenhaus gearbeitet. Vor 3 Wochen habe ich gekündigt. Ich hatte schon einige Bewerbungsgespräche bis jetzt gehabt, nur vom Gehalt her hat mich das nicht angesprochen. Noch einige Gespräche stehen an.

Meine Frau geht ebenfalls arbeiten und verdient im Monat Netto ca 2100€.

Ich dachte ich melde mich erst mal nicht arbeitslos, weil ich bestimmt schnell einen Job kriegen werde und ich mich immer fleißig bewerbe, weil ich arbeiten will!

Doch momentan denke ich, dass es besser wäre sich arbeitslos, arbeitssuchend etc. zu melden, damit ich wenigsten „bis ich eine anständige zu mir passende Stelle“ bekomme etwas Geld erhalte, oder was auch wichtiger ist meine Krankenkasse bezahlt wird. ( momentan habe ich noch die Leistung für 2 Wochen von der Krankenversicherung der AOK die nach Arbeitslosigkeit 28 Tage einen weiter versichert lässt)

Meine Frage an euch ist, was oder wo könnte ich etwas beantragen beim Arbeitsamt , Arbeitsagentur oder Jobcenter oder sowas bzw . was könnte mir über die Runden helfen? ( bis ich in 1-2 Monaten einen Job gefunden habe)

Ich hätte echt nicht gedacht, dass ich mich in so einer Situation befinden werde, aber hoffe das sich bald alles ändert :-)

Über jede gute Antwort bin ich sehr dankbar!

LG

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Versicherung ändert der Beitrag - nun ist der doppelt so hoch, was tun?

Hallo zusammen. Mein Mann ist aus dem anderen EU-Land nach Deutschland gezogen. Von dort hatte er Schadensfreie Jahren von der KFZ Versicherung mitgenommen.

Die Bescheinigung vom ausländischen Versicherer wurde nur im elektronischen Form ausgestellt. Da steht es, da er so und so viele Schadensfreie Jahren ( SF Klasse) hat. Wir haben eine deutsche Kfz Versicherung gefunden, welche diese Jahre übernehmen kann. Das war im Mai. Angebot wurde gemacht - ihn haben wir akzeptiert. Der Preis basierte sich auf SF Klasse aus dem Ausland.

Alle Unterlagen, was wir vom Ausländischen Versicherung hatten - haben wir geschickt. Jedoch kurz danach wurden wir nochmal kontaktiert, und die Versicherung meinte, daß die Unterlagen reichen nicht, und wir sollen weitere Unterlagen einreichen, sonst wird der Beitrag erhöht( um wie viel haben sie nicht erwähnt!!!!), da sie in dem Fall keine SF Klasse übernehmen - der Frist dafür war 6 Wochen . Wir haben noch weitere Unterlagen geschickt, die SF Klasse bestätigen. Seitdem nichts mehr gehört. Und nun nach 12 Wochen bekommen wir eine Rechnung, mit doppelt so hohem Beitrag. Was wir niemals akzeptiert haben und über die Höhe des Beitrags wurden wir auch nicht informiert. Also seit 12 Wochen nichts mehr gehört, auch nicht daß die Unterlagen noch fehlen oder sonstiges. Morgen wird der Beitrag automatisch vom Konto abgebucht.

Ist das alles nicht rechtswidrig?

Was können wir in diesem Fall tun und können wir den Vertrag sonderlich kündigen?

Danke euch!!!!

Kündigung, Rechtsanwalt, Versicherung, Kfz-Versicherung, Rechtswidrigkeit
Urlaub zurückzahlen?

mein erster Arbeitsvertrag wurde bis Ende Juli befristet (1 Jahr) nach dieser Befristung wurde mein Vertrag um ein halbes Jahr bis 31.01.2025 befristet. Mir stehen 30 Tage Urlaub zur Verfügung bei 5 Arbeitstagen, habe dort 4 Tage nur gearbeitet. Ich habe bis Ende September 2024 insgesamt 25 Urlaubstage genommen. Mein Chef möchte dass ich diesen Urlaub (5 Tage ?!) zurückzahle? Ist das richtig ? Darf sie das ? Ich hatte Urlaub bevor ich meinen neuen Arbeitsvertrag zugesandt bekam.

im Vertrag steht:

  1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz.
  2. Die Firma gewährt darüber hinaus übergesetzlich pro Kalenderjahr einen vertraglichen Urlaub von weiteren 10 Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.
  3. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaubsanspruch gezwölfelt, wobei eine Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
  4. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.

liene Grüße

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