Erbe ausschlagen mit einer Vorsorgevollmacht und Frist?

Ich hätte eine Frage zum Thema Erbausschlagung Frist. Es geht um folgende Lage :

Die Ehefrau meines Vaters , ist am 19.03.18 verstorben und war wohnhaft bis zu ihrem Tod in Stadt X.

Die Ehefrau ist nicht meine leibliche Mutter.

Mein Vater ist deshalb ins Pflegeheim gekommen, da niemand für ihn sorgen kann nach Stadt Y und ich habe für ihn eine Vorsorgevollmacht. Er kann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln.

Da Schulden vorhanden sind seitens der Frau muss mein Vater das Erbe der Ehefrau ausschlagen.

Kann ich mit dieser Vorsorgevollmacht das Erbe für meinen Vater ausschlagen? 

Ich habe beim Amtsgericht der Stadt X eine gesetzliche Betreuung beantragt, die aber an das Amtsgericht der Stadt Y (Stadt des Pflegeheims) weitergeleitet wird , da ich die Vollmacht abgeben möchte, aber man sagte mir das es dauern kann. Nun rennt mir die Zeit weg, da es ja innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden muss. Ich habe einen Termin bei meinem Notar gemacht, da dieser aber im Urlaub ist, kann ich erst am 09.04.18 zum Termin dort hin. Muss die Erbausschlagung ein gerichtlicher Betreuer machen oder geht das mit der Vorsorgevollmacht? Kann die Frist verlängert werden wenn erst ein gerichtlicher Betreuer dafür bestellt werden muss?

Muss das Erbe auch von mir ausgeschlagen werden? 

Die Ehefrau ist nicht meine leibliche Mutter und ich bin weder mit ihr aufgewachsen noch hatte ich viel Kontakt zu ihr. 

Recht, Erbe, Erbschaftsrecht, Vorsorgevollmacht, Nachlassgericht
Wie rechne ich den Pflichtanteil bei einem Berliner Testament aus?

Hallo. Ich spreche mit einem Elternteil über das Thema Erben und uns ist einiges nicht klar.

Meine Eltern haben sich gegenseitig als Alleinerben eingetragen. ( Es ist wahrscheinlich ein sog. Berliner Testament)

Ich lese immer wieder, dass ein Pflichtanteil, den das Kind einfordern kann 50 % vom "gesetzlichen Anteil" sind.

Was aber ist denn der "gesetzliche Anteil"? Sind das wiederum 50 % vom gesamten Erblass?

Es sieht so aus:

Sie sind geschieden, aber sind trotzdem noch gegenseitige Alleinerben.

Ich bin das einzige Kind.

Meine Fragen nocheinmal:

1 Was ist in diesem Fall der "Gesetzliche Anteil" für das Kind ( denn die beiden sind nicht mehr verheiratet. Dann müsste der jew. andere als Ex Partner ja nicht mehr ganze 50 % Anteile haben, oder doch? Und dann wiederum ist der jenige ja nuneinmal Alleinerbe.. das verwirrt mich.

2 Welcher Prozentanteil vom Gesamterbe ergibt sich daraus für das einzige Kind, wenn beim Berliner Testament der Pflichtanteil vor dem Tod des zweiten Elternteils eingefordert wird, trotz der eventuellen Strafklausel im Berliner Testament ?

3 Sollte die Strafklausel eintreten, und das Kind nach dem Anfordern des Pflichtanteils beim versterben des ersten Elternteils dann nicht mehr vom zweitversterbenden Elternteil, wie es die Strafklausel vorsieht - Was geschieht dann mit dem Erbe des zweitverstorbenen? Es gibt ja keine Geschwister. Verpufft es dann?

Testament, Recht, Erbrecht, Erbe, berliner-testament, Erbrecht Pflichtteil, Wirtschaft und Finanzen

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