Wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist.

Unzulässig ist sie dann, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen vorliegen (§ 253 ZPO). Das ist z. Bsp. der Fall, wenn das Gericht gar nicht zuständig ist oder formale Fehler in der Klageschrift gemacht wurden.

Unbegründet dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 597 ZPO). Das ist z. Bsp. der Fall, wenn der Vertrag, aus dem sich der Anspruch ergeben soll, gar nicht geschlossen wurde oder sich eine solche Forderung gar nicht aus dem Vertrag ergibt.

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Ja

Die Antwort ist ganz eindeutig: Ja, das ist ein Verstoß gegen das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Mehrere völkerrechtlich bindende Resolutionen des UN-Sicherheitsrat und ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs haben das festgestellt. Sogar das Oberste Gericht in Israel hat Teile der Siedlungspolitik für verfassungswidrig erklärt. Es gibt kaum jemand ernstzunehmendes außer der israelischen Regierung, der die Siedlungspolitik für legal hält.

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Keine der Dinge, die du aufzählst, klassifizieren ihn als "Terroristen", als problematische Person natürlich schon.

Das Problem bei solchen internationalen Gremien ist immer, dass sie halt eine gemeinsame Einrichtung der Staatengesmeinschaft sind und mehr oder weniger gleichmäßig mit Personen aus verschiedenen Staaten besetz werden. Und viele dieser Staaten sind halt autokratisch und teilen bestimmte fortschrittliche Werte nicht.
Man kann jetzt die UN dafür verdammen, aber das sind halt nunmal die Rahmenbedingungen, unter denen so etwas überhaupt möglich ist.

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Der Straftatbestand wurde in Deutschland erst 2007 eingeführt (40. StRÄndG). Inzwischen gibt es in den meisten europäischen und Common-Law-Staaten eine solche Strafbarkeit (Q: Leipziger Kommentar), darüber hinaus eher weniger.

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Ein Vereinsverbot ist eine Maßnahme, die die Exekutive selbst treffen kann. Die Betroffenen können wiederum gegen diese Maßnahme vor dem Verwaltungsgericht klagen und dann findet ein Gerichtsprozess darüber statt.

Diese Reihenfolge ist im Verwaltungsrecht üblich. Im Ergebnis gibt es in der Praxis bei streitigen Fällen so oder so einen Gerichtsprozess.

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Nein, grunsätzlich nicht, außer es liegt einer der folgenden Gründe vor (§ 23 KunstUrhG):

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Im Endeffekt läuft es auf eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hinaus. Dass du einfach was Lustiges oder auch Verbotenes machst, reicht nicht aus.

Die Bild-Zeitung reizt das gerne bis zum Äußersten aus oder überschreitet auch gerne mal die Grenze.

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Dass dir ein fremder Vertrag zugeschickt wurde, ist natürlich ein Verstoß gegen die DSGVO (Art. 6).

Selbst gewählte Passwörter im Klartext per E-Mail zu versenden ist auch ziemlich sicher rechtswidrig (Art. 32). So weit ich weiß, ist es in der Regel sogar schon rechtswidrig, überhaupt Passwörter im Klartext (und nicht als Hash) nur zu speichern.

Beides lässt vermuten, dass es systematische Datenschutzmängel bei dem Unternehmen gibt. Das kann man schon mal gerne bei dem Landesdatenschutzbeauftragten melden. Oder erstmal beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten fordern, dass der Prozess angepasst wird und sonst mit einer Meldung drohen.

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Das denkt kaum jemand und die AfD will das natürlich auch nicht.

ALLERDINGS ist deren Rechtspopulismus und -extremismus der Nährboden für eine gesellschaftliche Entwicklung, die damals zu so etwas geführt hat. Denn expliziter oder implizierter Menschenhass und Hetze führen immer ins verderben. Deswegen: Wehre den Anfängen!

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Nein.

Es gibt gerade in vielen Unternehmen Probleme mit den Computern, die auf ein fehlerhaftes Update des Programms "CrowdStrike" zurückzuführen ist. Das ist eine Software, die nur in großen Netzwerken eingesetzt wird, deswegen sind Privatanwender nicht davon betroffe.
Und es ist ein Problem auf einzelnen Computern, nicht mit dem Internet, das funktioniert ganz normal.

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Wenn du unter dem Namen irgendwelche Social-Media-Dienste anbietest, geht das nicht, sonst wohl schon.

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Bestimmt. Hier gibts eine schöne Liste, manche Messenger setzen ganz radikal auf Anonymität.

Ich könnte mir vorstellen, dass das das bei Briar und XMPP möglich ist. Eine E-Mail-Adresse ist aber eigentlich keine wirkliche Hürde, die kann man ja auch schnell anonym erstellen.

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Es ist - zu Recht - wesentlich schwerer, eine Partei zu verbieten als eine Organisation. Das geht nicht durch Erlass der Innenministerin, sondern nur durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter erhöhten Voraussetzungen auf Antrag von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat (Art. 21 Abs. 2, 4 GG, § 43 BVerfGG).

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Wenn du Beschuldigter bist oder dich durch die Aussage selbst belasten würdest:
Ja, dann hast du ein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 1 StPO.

Wenn du Zeuge bist:
Dann hast du ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 oder § 53 StPO, wenn du Angehöriger des Beschuldigten oder Berufsgeheimnisträger bist.
Ansonsten musst du bei der Polizei nach § 163 Abs. 3 StPO auch nur aussagen, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft besteht.

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Ich weiß jetzt nicht, wie die Befugnisse des Veterinäramts sind, die Staatsanwaltschaft würde aber auf jeden Fall an die Daten kommen, Tierärzte haben kein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht.

Nach § 3 Nr. 3 TierSchG kann das Aussetzen eine Ordnungswidrigkeit sein, aber keine Straftat, die Ermittlungsbefugnisse sind damit beschränkt.

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Nach Common Law (also US-Recht) ist eine Verschwörung grob gesagt das Vereinigen mehrerer Personen zur Begehung von Straftaten.

Wenn der Schütze also irgendeine Form der Unterstützung bekommen hat, ist das denkbar. Nach dem, was man bisher weiß, war der Schütze ein Einzelgänger und besaß die Waffe legal, man kann also vermuten, dass das eher nicht der Fall war.

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