Güteverhandlung anberaumt in Räumungsklage, kann ich diese wegen Aussichtslosigkeit abwenden

nun ist die nach ZPO vorgeschriebene Güteverhandlung anberaumt worden, kann ich, die Klägerin, diese abwenden, da die Beklagte bereits bei einer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, dass sie zahlungsunfähig ist. Ich soll persönlich erscheinen. Die Mieterin schuldet mir inzwischen über 4 Monatsbruttomieten, das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet, jegliche Güteverhandlung meinerseits völlig abzuweisen, da sie alle Chancen hatte, seit 2012, sie hat weder der Kündigung widersprochen, noch den Mahnbescheiden, noch den Vollstreckungsbescheiden, sie arbeitet auf Zeit und hat jetzt nur lapidar mitgeteilt - dem Gericht, dass sie sich der Klage zur Wehr setzen wird und Antrag beim Sozialreferat eingereicht hat. Sie fährt einen Mercedes habe dafür Zeugen und zahlt ihren Teil der Miete nicht seit Januar 2013, mit dem Hinweis auf Mängel, mich lässt sie nicht in die Wohnung um diese zu prüfen, bzw. Handwerker können nicht kommen, da sie nur Zeit von 8-9 und Samstag Sonntag gewährt. dies liegt dem Gericht alles vor. Ich kann diese Person nicht mehr sehen vor Gericht, wieso entscheidet der Richter nicht nach Aktenlage. Kann ich beantragen - jetzt, die Güteverhandlung zurückzunehmen, wegen bewiesener Zahlungsunfähigkeit der Beklagten - Beweis Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher. Oder muss ich, ein Gesandter oder ein beauftragter RA dorthin? Ich finde das bei dieser Aktenlage unzumutbar, auch gesundheitlich.

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