Wird man gelöscht wenn man Rechnung zahlt (Bahn)?

4 Antworten

Üblich ist es wohl, dass du maximal drei Jahre im System bleibst, vielleicht auch weniger lang.

Denn das Verkehrsunternehmen hat wahrscheinlich darauf verzichtet, gegen dich Strafanzeige wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) zu erstatten. Viele Unternehmen verzichten aber nur beim ersten Mal darauf, manchmal auch noch beim zweiten Mal. Spätestens beim dritten Mal erstatten aber die meisten Verkehrsunternehmen Strafanzeige.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Der Kontrolleur wird das nicht denken, wenn du einen Fahrausweis dabei hast. So einfach ist das.

Normalerweise bleibst Du als Schwatzfahrer 3 Jahre im System der Verkehrsbetriebe. Ein Kontrolleur kann das ggf. bei einer Kontrolle abrufen. Beim 2. Mal gibt es im allgemeinen dann auch noch eine Strafanzeige wegen Leistungserschleichung, ggf. sogar wegen Betruges.


kukury 
Beitragsersteller
 11.06.2024, 17:15

Auch wenn ich es bezahlt habe?

klingt echt doof, dass ich immernoch im System bin.

0
Dunloghaire  12.06.2024, 17:16
@kukury

auch dann. das dient dazu, Wiederholungstäter zu ermitteln. Beim 2. Mal ist es dann meist nicht mehr mit erhöhtem Beförderungsentgelt getan. Da meldet sich dann der Staatsanwalt.

0
Von Experte Giovanni47 bestätigt

Nein Du wirst 2 Jahre lang gespeichert:

Schwarzfahrer-Datenbank: Die wichtigsten Fragen und Antworten (watson.ch)

Ich nehme an, dass du in der Schweiz bist, weil der Tag SBB CFF FFS drauf ist.

Mit dem neuen nationalen Schwarzfahrerregister zahlt man beim ersten Mal eine Busse von 100 Franken, im Wiederholungsfall 140 Franken, danach 160 Franken.

kukury 
Beitragsersteller
 12.06.2024, 11:39

Waas 2 Jahre lang, aber warum?

Ja! Ich lebe in der Schweiz.

Klingt echt nicht schön, aber ich werde es bezahlen. Warum werde ich nicht gelöscht?

0
guru61  13.06.2024, 07:08
@kukury

weil es in der Personentransportverordnung steht:

SR 745.11 - Verordnung vom 4. November 2009 über... | Fedlex (admin.ch)
Art. 58a34 Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit
(Art. 20a PBG)
1 In Informationssystemen über Reisende ohne gültigen Fahrausweis können zur Identifizierung dieser Reisenden deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort, Adresse sowie die zur Identifizierung notwendigen Daten aus den vorgelegten Dokumenten bearbeitet werden.
2 Die Daten dürfen nur von den Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.
3 Wer über Mutationen informiert wird, muss seine Daten unverzüglich berichtigen.
4 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.
Art. 58b35 Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung
(Art. 20a PBG)
1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202236 ein Gesuch beim Betreiber des Informationssystems einreichen. Die Geltendmachung des Berichtigungsrechts durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202037.38
2 Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche Daten nach Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind
0
kukury 
Beitragsersteller
 21.06.2024, 17:00
@guru61

Aber nach 2–3 Jahren werde ich dann gelöscht, oder?

0