Wie viel Euro darf man in einer Bedarfsgemeinschaft als Azubi besitzen?
Hallo,
ich bin 21 Jahre alt und mache derzeit eine Ausbildung. Da ich noch bei meinen Eltern wohne, bin ich Teil einer Bedarfsgemeinschaft. Von meiner monatlichen Vergütung wird bereits ein großer Teil als „anrechenbares Einkommen“ angerechnet, und meinen Eltern abgezogen.
Nun habe ich in den Jahren 8.000€ angespart, um nach der Ausbildung eine eigene Wohnung / Auto finanzieren zu können.
Jedoch will die Agentur für Arbeit jetzt ebenfalls eine Kontoeinsicht und deshalb auch die Kontoauszüge von den letzten 3 Monaten.
Darf ich überhaupt so viel Geld besitzen, auch wenn bereits ungefähr die Hälfte meines Gehaltes meinen Eltern abgezogen wird?
Nicht dass meine Eltern dann von dem Geld leben müssen, und das Geld für die nächsten Monate gestrichen wird.
4 Antworten
Ab 21 Jahren gelten 150 € pro Lebensjahr + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen, derzeit läge dein Schonvermögen also bei 3150 € + diese 750 € = 3900 €.
Gibst Du im Internet einmal ein ,, ALG - 2 Schonvermögen ", da kannst Du dann alles genau nachlesen.
Wie viele Personen leben denn in der Wohnung, was müssen deine Eltern für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, was für den Abschlag für Haushaltsstrom, was bekommst Du an Brutto und Nettovergütung, wie alt bist Du und musst Du z.B. für Fahrkosten im Monat mehr als 70 € ausgeben ?
Durch dein relativ hohes Vermögen wirst Du sicher eine Zeit lang aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Eltern fallen, im Regelfall wird dann der Überschuss auf 6 Monate Bezugszeitraum angerechnet.
Deine Eltern könnten dann für diesen Zeitraum evtl. keine Aufstockung mehr für dich bekommen und Du musst diese dann mit deinem Überschuss selber an deine Eltern zahlen.
Das wären dann ja um die 4000 € an Überschuss und auf 6 Monate gerechnet mehr als 650 € pro Monat und soviel bekommen deine Eltern ja sicher nicht an Aufstockung für dich gezahlt.
Es könnte dadurch sogar passieren, dass dann dein Kindergeld als Einkommen der Eltern entsprechend auf den Rest der BG - angerechnet wird, deine Eltern also für den Rest der BG - auch weniger Geld bekommen und das dann mit deinem nicht mehr benötigtem Kindergeld, welches Du dann für diesen besagten Zeitraum zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigten würdest ausgleichen müssen.
Ich habe noch etwas wichtiges vergessen !
Aus deiner Antwort geht hervor, dass das Jobcenter nun auch Kontoauszüge haben möchte, deshalb gehe ich davon aus, dass ihr noch nicht lange Leistungen vom Jobcenter bezieht, sonst hätte das Jobcenter diese schon lange verlangt.
Es gibt nämlich zunächst bis 31.12.2021 ( wurde schon einmal verlängert ) einen vereinfachten Zugang zu Leistungen vom Jobcenter, bedeutet, es werden dann zunächst die Vermögen für die ersten 6 Monate nicht geprüft, wenn man im Antrag wahrheitsgemäß angibt, dass man über keine erheblichen Vermögen verfügt.
Bedeutet, der Haushaltsvorstand, also der, der in Vertretung der Familie den Antrag stellt ( gilt aber nur bei Kindern und Partner, bei Kindern z.B. nur unter 25 Jahren ) ,darf an Vermögen zunächst einmal 60 000 € haben und jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere bis zu 30 000 €, so wie es beim Wohngeld von der Wohngeldbehörde der Fall ist.
Und genau dieses Einkommen wird deinem Kindergeld zugerechnet, weil Du das zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr brauchst.
Es wird also wieder zum Einkommen der Mutter und entsprechend mindernd auf den Rest der BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Du bist zwar aus der BG - deiner Mutter raus, aber solange Du zur Deckung deines Bedarfs noch etwas vom Kindergeld benötigst, musst Du dich an die Mitwirkungspflicht halten und auch an das Schonvermögen.
Wie ich dir schon erklärt habe, gibt es wegen Corona Sonderregelungen beim Vermögen, auch wenn es sich um einen WBA - handelt.
Dies gilt meines Wissens aber nur für die ersten 6 Monate der Bewilligung.
Deshalb kann es durchaus passieren, dass es dann auf Grund seines zu hohen Vermögens zu einer Rückforderung kommt.
Und zwar dann von deiner Mutter, weil Du dann mit deinem Überschuss an Vermögen deinen Bedarf auch ohne einen Teil des Kindergeldes hättest decken können.
Was muss deine Mutter denn für die Warmmiete zahlen, was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom und was hast Du an Brutto und Nettovergütung und was bekommst Du noch an Unterhalt ?
Damit würde sich dann prüfen lassen, ob es sich bei diesen 178 Euro tatsächlich um nicht mehr benötigtes Kindergeld handelt.
Erstmals: Ich habe dich als hilfreichste Antwort gekennzeichnet. Tausend Dank für die ausführlichen Antworten, das hilft mir sehr. Und entschuldige bitte die etwas späte Antwort. Ich habe die komplette Berechnung anonymisiert und als Bild hochgeladen - ich hoffe das sollte alle Fragen klären.
Bedeutet das, die 148 € sind tatsächlich nur überschüssiges Kindergeld? Und falls nicht, wie viel anteiliges Kindergeld bliebe noch übrig, bis ich sozusagen aus der BG falle?
Könnte ich mir theoretisch dann eine eigene Wohnung suchen, und ich würde 1. meine Mutter mit den 148 € entlasten? Des Weiteren hätte ich dadurch weniger Stress - müsste meine Kontoeinsicht nicht offenlegen, und dürfte natürlich während meiner Ausbildung auch Geld ansparen.
Dürfte ich dann einfach ausziehen, oder bedarf das erst einer Genehmigung?
Und hätte ich dann theoretisch Anspruch auf BAB, also Ausbildungsbeihilfe? Auf der Agentur für Arbeit wurden mir dazu konträre Aussagen gegeben. Mir wurde von einer Beraterin den Tipp gegeben, mir eine Wohnung zu suchen und BAB zu beantragen, obwohl die Wohnung meiner Mutter nur 10 km von meiner Ausbildungsstätte entfernt sei, von einer anderen habe ich erfahren, dass dies erst ab ü25 Jahren möglich sei.
Danke im Voraus! :-)
Ja, dass ist das Kindergeld, aber nicht von dir alleine, sondern auch das nicht mehr benötigte vom Bruder.
Du musst nicht nach dem gehen was unten an verteilbarem Einkommen steht, sondern davon, was im Bescheid bei dir beim Kindergeld steht.
Zur Deckung deines Bedarfs benötigst Du nur noch 64,93 € und dein Bruder 156,02 € vom Kindergeld.
Bedeutet bei 219 € Kindergeld 154,07 € und beim Bruder 62,98 €, was dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt würde und deine Mutter kann davon dann 70,94 € absetzen, so kommt man dann auf diese 146,48 € die verteilt werden können.
Die gesamte Warmmiete beträgt 565,56 €, die derzeit noch durch 3 Personen geteilt wird, nach deinem Auszug dann nur noch durch 2 Personen, gibst Du im Internet einmal ein angemessene KDU - und dazu den Namen eurer Stadt, da solltest Du dann etwas finden und sehen ob die KDU - dann nach deinem Auszug für 2 Personen noch angemessen wäre, damit deine Mutter dann keine Probleme bekommt.
Aber selbst wenn die KDU - nicht mehr angemessen wäre, müsste das Jobcenter diese im Regelfall für min. weitere 6 Monate Übergangszeit anerkennen und bei Bedarf auch weiter voll übernehmen.
Dann würde deine Mutter schriftlich zur Kostensenkung aufgefordert, könnte oder wollte sie diese nicht senken, dann muss sie nicht zwingend in eine angemessene Wohnung ziehen, dann müsste sie später den Differenzbetrag selber zuzahlen, weil es dann nur noch die angemessenen KDU - geben würde.
Ausziehen kannst Du also wann Du willst, auch ohne vorherige Antragstellung und Bewilligung vom Jobcenter, nur solltest Du dann darauf achten, dass Du dann deinen neuen höheren Bedarf aus eigenem Einkommen decken kannst, damit es dann bei einer evtl. Beantragung auf eine ALG - 2 Aufstockung keine Probleme mit dem Jobcenter gibt.
Dein Bedarf würde dann derzeit bei min. 446 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegen + min. noch deine angemessene KDU - und das solltest Du dann als eigenes Einkommen vorweisen können.
Du hast also 506,66 € an Nettovergütung, dazu käme nach deinem Auszug das volle Kindergeld von derzeit 219 €, würdest also schon ohne die 180 € Unterhalt vom Vater auf 725,66 € kommen, nach Abzug der 446 € Regelbedarf würden dann vorerst noch 279,66 für deine KDU - bleiben.
Ziehst Du bei deiner Mutter aus, dann muss dein evtl. Unterhaltsanspruch neu berechnet werden, deine Mutter ist ja nicht leistungsfähig und kann keinen Unterhalt zahlen.
Bei den derzeit 180 € Unterhalt sollte deine Nettovergütung und das Kindergeld schon berücksichtigt worden sein.
Nur ändert sich nach deinem Auszug der Unterhaltsanspruch auf 860 € pro Monat !
Von deinen 506,66 € werden pauschal 100 € Freibetrag für ausbildungsbedingte notwendige Aufwendungen abgezogen, wenn Du keine höheren nachweisen kannst, es blieben dann also angenommen noch max. 406,66 € anrechenbare Nettovergütung übrig.
Mit den 219 € Kindergeld käme man dann auf max. 625,66 € anrechenbares Gesamteinkommen, bis zu den 860 € würden also noch 234,34 € fehlen, wenn dein Vater diesen Differenzbetrag von min. 54,34 € ( von derzeit gezahlten 180 € Unterhalt ) durch Leistungsfähigkeit an dich zahlen könnte.
Aber Du müsstest dann vorrangig in einer betrieblichen Erstausbildung BAB - beantragen, einen kostenlosen BAB - Rechner findest Du im Internet.
Du solltest dann aber auf jeden Fall min. diese derzeit 180 € erreichen, ob nun durch Unterhalt oder dann BAB.
Würdest also mit den min. 180 € und den 725,66 € auf min. 905,66 € kommen, nach Abzug der 446 € Regelbedarf hättest Du dann angenommen min. noch um die 459,66 € für deine angemessene KDU - zur Verfügung und damit solltest Du eine kleine Wohnung finden, wenn ich eure derzeitige KDU - für 3 Personen sehe und somit solltest Du deinen Bedarf dann selber decken können.
Ab dem 18 Lebensjahr müssen beim BAB - keine Voraussetzungen wie bei minderjährigen Kindern erfüllt werden, da könntest Du theoretisch auch um die Ecke von deiner Mutter wohnen.
Du musst beim Kindergeld aber unbedingt darauf achten, dass deine Mutter dir das Kindergeld auch nachweislich im Monat des Zuflusses auf ihrem Konto zukommen lässt, weil es sonst als Einkommen deiner Mutter auf ihren Bedarf angerechnet würde und Du dann ohne Kindergeld dastehen würdest.
Deine Mutter würde dann vom Jobcenter entsprechend mehr Leistungen bekommen, weil dann ja dein Kindergeld nicht mehr auf ihren Bedarf angerechnet werden könnte.
Vielen vielen Dank - das hilft mir sehr!
Ich hätte noch 3 kurze Fragen.
1. Ich finde im Internet keine Liste für eine angemessene KDU für meine Stadt bzw. Landkreis, sondern nur Beispiellisten für Großstädte. Gibt es da irgendein Verzeichnis, oder eine offizielle Liste?
2. Gibt es beim BAB auch ein Schonvermögen, und wird mir mein angespartes Geld ebenfalls dann mit eingerechnet?
Beziehungsweise, kann ich dann ebenfalls Fahrtkosten die höher als 100,00 € im Monat betragen, geltend machen lassen?
Und 3. Es wird ja das BAB erst genehmigt, nachdem man bereits eine Wohnung gefunden hat. Ist das korrekt? Also könnte im schlimmsten Fall passieren, nachdem ich einen Mietvertrag unterschrieben habe, dass mein BAB-Antrag abgelehnt wird?
Tausend Dank im Voraus! :-)
Deshalb habe ich ja geschrieben das Du einmal angemessene KDU - und den Namen deiner Stadt eingeben sollst und da solltest Du dann auch etwas finden, wenn nicht, dann gib einmal Harald - Thome - örtliche - Richtlinien ein oder ruf die kostenlose Hotline unter 0800 4555500 vom Jobcenter an, da solltest Du von Mo - Fr ab 8.00 - 18.00 jemanden erreichen, da sollte man dir auch eine Auskunft geben können.
Beim BAB - gibt es für dich keine Vermögensgrenze, die gibt es nur beim Bafög - zumindest soweit mir das bekannt ist. Einen Freibetrag für z.B. Fahrkosten gibt es nicht, wenn sie aber z.B. notwendig sind, können sie bei der Berechnung des möglichen BAB - Anspruchs berücksichtigt werden, deshalb auch der Hinweis auf den kostenlosen BAB - Rechner aus dem Internet.
Du musst nicht nur erst eine Wohnung gefunden haben, sondern auch einen Mietvertrag vorweisen können und musst auf die Wohnung angemeldet sein. Sicher kann der Antrag abgelehnt werden, was evtl. auch passiert, da dein Vater ja leistungsfähig ist und Unterhalt zahlen kann, dein Vater muss dann eh sein Einkommen beim BAB - nachweisen und die berechnen dann ob und wenn ja was er an dich zahlen müsste.
Bitteschön
Hallo, ich bin in meinem Urlaub zu meiner Großmutter gezogen, da sie noch ein Zimmer frei hatte. Dadurch bin ich a) aus der Bedarfsgemeinschaft raus, und b) würde die höhere KDU nicht das bereits angerechnete Kindergeld übersteigen. Also hat erstmal niemand einen Verlust dadurch. Danke dafür nochmal durch die Hilfe, woher welche Abzüge kamen.
Ich habe mich trotzdem mit BAB befasst und mich vorher über den Rechner im Internet und mit dem SGB über die Voraussetzungen informiert, und mir einen Antrag auf BAB geholt.
Laut einem Telefonat mit der Berufsberatung, würde mir BAB wahrscheinlich nicht zustehen, da ein Antrag bei Wohnen bei den Großeltern genauso abgelehnt wird, wie wenn ich bei einem Elternteil wohnen würde. Ebenso wurde als Argument genannt, dass meine Mutter in der gleichen Stadt lebt, obwohl dies eigentlich über 18 keine Voraussetzung mehr sein sollte.
Laut SGB III zählen nur das Wohnen bei weder einem der unterhaltspflichtigen Elternteile, und das Alter von ü18 als Voraussetzung, und die würde ich ja beide erfüllen. Gibt es noch mehr Voraussetzungen für das BAB als diese, die im SGB 3 stehen? Oder darf sich die Agentur wirklich nur auf diese Voraussetzungen beziehen?
Des Weiteren würde ich einen Mietvertrag benötigen, und dafür solle ich einen Untermietvertrag mit meiner Großmutter verfassen. Kann man in einen Untermietvertrag auch eine Miete von 0,- € ansetzen? Selbstverständlich würde ich meine Großmutter unterstützen, und auch für den Mehrverbrauch an Strom, Heizkosten etc. aufkommen. Aber ich will nicht, dass sie das Einkommen dadurch als Miet- / und Pachteinnahmen beim Finanzamt deklarieren muss.
Danke schonmal!
Du musst nicht denken das Du wegen deines Umzugs zur Oma nicht mehr die geforderten Nachweise erbringen musst, nur weil Du nun aus der BG - deiner Mutter raus bist.
Das wohnen bei der Oma ist doch nicht mit dem bei den Eltern zu vergleichen, weil diese dir nicht wie deine Eltern in einer Erstausbildung oder Studium zum Unterhalt verpflichtet ist.
Wenn Du mit ihr einen Mietvertrag abschließt, daraus aber zu sehen ist das Du gar keine Miete zu zahlen hast, wird da wohl auch für Wohnkosten nichts berücksichtigt, auch wenn es beim BAB - oder Bafög - schon lange nur noch eine Pauschale gibt, die derzeit bei jeweils 325 € liegt.
Kannst also nur einen BAB - Antrag stellen und abwarten ob dieser bewilligt wird oder nicht, falls nicht, dann hast Du die Möglichkeit deine dir zustehenden Rechtsmittel einzulegen, der erste Weg wäre ein schriftlicher Widerspruch.
Beim BAB - kommt es dann unter anderem auf das Einkommen der Eltern an und was Du selber an Vergütung bekommst, deshalb solltest Du das mit einem kostenlosen BAB - Rechner aus dem Internet prüfen lassen.
Selbstverständlich gebe ich die benötigten Unterlagen noch ab, jedoch bin ich in Zukunft dann aus der BG raus, und die anderen angeforderten Dokumente wie zukünftige Gehaltsnachweise brauche ich dann demnach nicht abzugeben.
Ich habe meinen Bedarf mit dem BAB-Rechner mal geprüft, jedoch finde ich keine Möglichkeit dort meine (demnach fehlenden) Mietausgaben einzugeben. Heißt das, ich müsste von meinem berechneten BAB Bedarf die 325 € Wohnkostenpauschale abziehen?
Wenn das dann alles geklärt ist, dann musst Du auch keiner Mitwirkungspflicht mehr nachkommen, dann hat sich das mit Lohnnachweisen usw. erledigt.
So würde ich das zumindest annehmen, denn in meinen Augen macht es einen großen Unterschied ob man Mietfrei wohnt, oder tatsächlich eine Miete laut Mietvertrag zu zahlen hat und dies auch macht.
Legt man einen Mietvertrag vor, dann sehen sie ja was an Miete zu zahlen ist und dann werden auch die pauschalen 325 € bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.
Warum sollten diese berücksichtigt werden, wenn tatsächlich gar keine Miete anfällt, würde mir zumindest nicht in den Kopf gehen, sollte es nicht so sein ?
Hallo nochmals,
erstmal als kurze Info - ich habe gestern meinen Antrag auf BAB erhalten, als Anlage wird jedoch kein Mietvertrag verlangt. Einzig den Antrag selbst, eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages, die Einkommenserklärung Mutter / Vater, ein Formular für den Ausbildenden und ggf. ein Waisenrentennachweis. Von Mietvertrag oder Ähnliches ist dort nicht die Rede.
Des Weiteren habe ich mal beispielsweise den BAB-Rechner auf der Seite der Agentur ausgefüllt, dieser scheint jedoch fehlerhaft zu sein. Wenn ich "keine Fahrtkosten" bei der Bedarfsrechnung angebe, habe ich kein Bedarf an BAB, da mein Einkommen dies bereits übersteigt. Wenn ich jedoch beispielsweise "100 km mit eigenem PKW je Monat" eintrage, und alle anderen Einträge identisch lasse, komme ich auf einen zusätzlichen Bedarf an BAB in Höhe von ungefähr 500 €. Ich denke nicht, dass bei einer Existenz von Fahrkosten ebenfalls ein Pauschalbetrag in Höhe des Maximalbetrages gezahlt wird. Kann man also von 0,3 € pro gefahrenen Kilometer ausgehen? Oder gibt es beim BAB einen anderen Betrag?
Außerdem habe ich gesehen, dass man Blockschulunterricht nicht als Fahrtkosten geltend machen kann, welche die höchsten Kosten wären. Die Berufsschulzeit beträgt 1/3 meiner Ausbildungszeit und wäre mit wöchentlich 300 km anzusetzen. - Ebenso scheinen Ergänzungslehrgänge kein Teil davon zu sein, diese wären 1x monatlich mit 320 km anzusetzen.
Wenn man nur die Fahrten zwischen meiner Unterkunft, und Ausbildungsstätte berechnet, liegt man bei monatlich 252 km. Wie wäre da der ungefähr anzusetzende Wert in Euro?
Die tatsächlich gefahrenen Kilometer liegen dann gewichtet auf die Zeit bei 525 km je Monat bei Beachtung von Blockschulunterricht und Lehrgangsfahrten.
Wenn kein Mietvertrag nachzuweisen ist, dann ja zumindest die Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt, dann könntest Du Glück haben das Du dann die 325 € pauschal doch bekommst.
Fahrkosten werden auch für die Schule berücksichtigt, wie genau das mit dem eigenen Fahrzeug berechnet wird kann ich dir auch nicht sagen dazu finde ich im Internet nichts.
Bei Fahrkosten durch Bus und Bahn ist das ja leicht nachzuweisen, auf jeden Fall würde es dann max. um die 500 € pro Monat geben können und es werden nur die günstigsten Kosten berücksichtigt
Wenn Du also mit Bus und Bahn in angemessener Zeit ( um die 2 Stunden für Hin - und Rückweg ) günstiger als mit dem eigenen Fahrzeug fahren könntest, dann würden nur diese Kosten bei der Berechnung deines Bedarfs berücksichtigt.
Danke erstmal! Das mit der Berufsschule hätte ich auch gedacht, jedoch ist im Antrag ganz klar deklariert:
"Fahrtkosten zur Berufsschule / Pflegeschule, die während des Unterrichts der Berufs- bzw. Pflegeschule in Blockform entstehen, werden nicht berücksichtigt und dürfen deshalb nicht in die Angaben einbezogen werden"
Es scheint, als würde an Berufsschulwochen nur der Kilometersatz bis zu Ausbildungsstätte berechnet, und nicht der tatsächliche, auch wenn dieser in Wirklichkeit das 6-fache davon beträgt.
Ich habe die Entfernungen und Berufsschulpläne trotzdem als "sonstige Fahrtkosten" gekennzeichnet. Vielleicht gibt es eine Regelung, diese irgendwie anzurechnen. Ebenso die monatlichen Lehrgänge.
Ich habe außerdem im BAB-Rechner verschiedene Kilometerangaben getestet. Je zusätzlich gefahrenen Kilometer mit privatem PKW im Monat, steigt der Bedarf um 4,00 €. Ich denke, dass dies eindeutig ein Fehler ist. Aber mich wundert es, dass dies unbemerkt in der offiziellen Seite der Agentur für Arbeit hinterlegt ist. Dann würde ja seitdem 16.7.2019, an dem der Rechner aktualisiert wurde, keine einzige Rechnung mehr stimmen.
Im Internet habe ich nur meine schon gemachten Angaben gefunden.
Da kannst Du nur deinen Antrag stellen, abwarten was dieser ergibt und ggf.gegen den Bescheid erst einmal mit einem schriftlichen Widerspruch vorgehen.
Mehr kann ich dir dazu leider auch nicht sagen.
auch wenn bereits ungefähr die Hälfte meines Gehaltes meinen Eltern abgezogen wird?
Das Eine hat nichts mit dem Anderen zu tun. Einkommensanrechnung und (Schon)Vermögen sind unterschiedliche Dinge.
Die 8.000 € überschreiten das für Dein Alter zulässige Schonvermögen, und ich vermute, daß Deine Leistungen vorerst bis zum Erreichen der Schonvermögensgrenze eingestellt werden.
Da Ihr offentlich bereits im ALG 2 - Bezug seid, könnte es überdies zu einem Problem werden, wenn dem Leistungsträger Dein Vermögen erst jetzt durch Vorlage von Kontoauszügen (verspätet) bekannt wird.
Erstmal vielen Dank für die Antwort! Ich habe in der Berechnung gesehen, dass mein Bedarf aufgrund der Ausbildungsvergütung + Unterhalt + anteilig Kindergeld bereis bei 0,00 € liegt. Lediglich 178,00 € werden meiner Mutter als „verteilbares Einkommen“ abgerechnet.
Die Agentur für Arbeit verlangte immer nur einen Gehaltsnachweis von mir, jedoch noch nie eine Kontoeinsicht.
Bedeutet das, ich müsste nicht für meine Mutter aufkommen, bis ich das Schonvermögen erreicht habe, und es passiert wahrscheinlich gar nichts, da ich bereits bei einem Bedarf von 0,00 € bin?
Und könnte es trotzdem Probleme geben, da ich persönlich durch meinem Gehalt und daher dem Bedarf von 0,00 € keinen Cent an ALG2 beziehe?
Bei einem Bedarf von 0,00 € solltest Du kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr sein.
Niemand hat davon gesprochen, daß Du für Deine Eltern 'aufkommen' mußt. Im SGB 2 (Rechtskreis des ALG 2) ist dies nicht der Fall.
Probleme könnte es dadurch geben, daß Du Vermögen besitzt, welches dem Leistungsträger bislang nicht bekannt war. Falls es diesem bislang nicht bekannt war.
Das was du hier schreibst ist totaler Quatsch. Deinen Eltern wird kein Geld abgezogen, sie erhalten weniger oder gar kein Geld mehr für dich. Das kommt daher, das du mit deiner Ausbildungsvergütung selber für dich sorgen kannst.
Du hast einen Freibetrag, dabei hängt es u.a. auch davon ob wie die 8.000 € vorhanden sind, nur als Barmittel oder auch in Lebensversicherungen oder priv. Rentenversicherungen. Sollten die 8.000 € nach den Berechnungen des Jobcenters deinen persönlichen Freibetrag übersteigen, erhält DU kein Geld mehr. Aufgrund Deiner Einkommensanrechnung, erhälst Du ohnehin bereits wenig oder gar nichts. Deine Eltern bleiben aber im Leistungsbezug. Dein Vermögen gehört dir, bzw. muss für deinen Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Grob stimmt das was Isomatte schreibt, wenn dein Vermögen nicht geschützt ist. Höhere Freibeträge unter bestimmten Umständen (LV / Priv. RV).
Erstmal danke für die schnelle Antwort! Ich bin tatsächlich bereits aufgrund meiner Ausbildungsvergütung + Unterhalt und anteilig Kindergeld bei einem Bedarf auf 0,00 €. Jedoch habe ich bereits gesehen, dass trotzdem meiner Mutter eine Summe von 178 € „verteilbares Einkommen“ abgezogen wird, unabhängig von meinem Bedarf. Das oben genannte Geld habe ich als Giralgeld zu Verfügung, also ich hätte sofortigen Zugriff darauf. - Bedeutet das, man könnte mir bzw. meiner Mutter gar nichts abziehen, und ich müsste auch nicht für sie aufkommen, da es nur meinem Bedarf anrechenbar ist?
Verstehe dann nur nicht, wieso ich bei einem Bedarf von 0,00 € weiterhin meinen Gehaltszettel abgeben muss, und zum ersten Mal Kontoeinsicht geben muss.
Nein das ist dein Vermögen, das gehört dir. Da dürfen die nicht ran.
Warum die Gehaltszettel und Kontoeinsicht haben wollen, weiß ich nicht. Die Kannst du abgeben wenn du kein Problem damit hast. Wenn es dich stört, kannst du fragen warum und auf §7 Abs 3 Nr. 4 verweisen, du gehörst nicht zur BG da du deinen Lebensunterhalt durch Einkommen selber sicherstellst.
Du hast bei deiner Antwort aber das Kindergeld vom Kind vergessen, denn das kann und würde dann als anrechenbares Einkommen der Eltern entsprechend mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angerechnet, wenn das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt.
Stimmt, hast recht. Dann wird da noch ein Freibetrag von 30 € gewährt.
Aber nur dann, wenn das Elternteil nicht schon Freibeträge auf anderes Einkommen berücksichtigt bekommt, denn da wären diese 30 € schon enthalten, sind aber nur einmal absetzbar.
1 Wen du Eine Ausbildung machst und davon dein miet anteil bezahlst und dich vom Rest versorgen kannst Dan bist du aus der beg raus und dan können sie dir dein einkommen nicht Anrechnen!
2 Wen du in einer bg Legst darfst du nur Lebensalter mal 150€ Als schon vermögen behalten aber das Wird normalerweise so gemacht das du den überschuß verbrauchen musst bevor du Alg2 bekommst!
3 Am sichersten ist es du schaust selber mal ins sozialgesetzbuch Da sich jedes jahr was ändert!
zu 1. Du musst nur dein Miet anteil an deine Eltern abgeben wen merh angerechnet wird dan betrügt dich das Jobcenter was du noch abgebnen müsstest wäre Kostgeld wen deine Eltern dich mitversorgen das handelst du selber aus! Was weggfällt sind nur die Gelder für dich vom amt! Wen da mehr Wegfallen sollte wird es zeit für ein wiederspruch oder sogar für ein anwalt wen es nicht anders wie zb über das bürgeramt zu regeln ist!
Hallo, erstmal tausend Dank für die sehr ausführliche Antwort. Dass es nur ein begrenztes Schonvermögen gibt, wusste ich, nur die Summe war mir nicht ganz klar.
Zur Info: In dem Haushalt leben 3 Personen. Ich, meine Mutter und mein Bruder. In der Berechnung habe ich gesehen, dass ich aufgrund meines Einkommens (Ausbildungsvergütung + Unterhalt + Anteilig Kindergeld) bereits auf 0,00 € Bedarf komme. Jedoch wird meiner Mutter anteilig 178,00 € verteilbares Einkommen angerechnet, unabhängig von meinem Bedarf.
Die Vermögensprüfung hat tatsächlich schon öfter stattgefunden, jedoch wurden meine Kontoauszüge nie verlangt. Ich musste lediglich meinen Gehaltszettel abgeben, daher dachte ich auch, dass ich mit meinen 0,00 € Bedarf bereits raus bin.
Hätte ich trotzdem angeben müssen, dass ich eine solche Summe auf dem Konto habe? - Und könnte es jetzt Probleme dadurch geben, obwohl ich mit meinen 0,00 € Bedarf bereits aus der Bedarfsgemeinschaft raus bin?
Und wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich dann nicht für meine Mutter einige Monate lang aufkommen, bis ich wieder bei dem Schonvermögen bin, da mein Bedarf bereits auf 0,00 Euro liegt? Danke schonmal im Voraus! :)