Wie reagiert die Staatsanwaltschaft bei zwei Anzeigen?
Moin
Und zwar man erhält eine Anzeige zb wegen leichter Körperverletzung und nach einiger Zeit eine zweite Anzeige wegen einer Sache die viel schwerwiegender ist, da es einfach härter bestraft wird als eine leichte Körperverletzung. Beide Anzeigen kommen von derselben Person. Von der ersten Anzeige kam noch keine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft. Nun meine Frage: die schwerwiegende Anzeige wird wegen wenigen Beweisen/gar keinen Beweisen fallen gelassen, kann es dann sein dass dann die erste Anzeige auch fallen gelassen wird bzw. hat das dann einen Einfluss aufeinander ? Ich gehe mal stark davon aus dass das dann gebündelt betrachtet wird von der Staatsanwaltschaft oder?
4 Antworten
Wenn die eine Sache fallen gelassen wird, hat das keinerlei Einfluss darauf ob eine andere Sache weiter verfolgt wird.
Anders sieht es aus wenn man wegen einer schweren Sache bestraft wird. Dann gelten z.T. weniger schweren Taten als quasi mit bestraft. Wenn du z.B. wegen Mord verurteilt wirst und gleichzeitig noch ein Verfahren wegen Ladendiebstahl läuft, ist es in Deutschland nicht unüblich dass nur der Mord geahndet wird und das kleinere Vergehen hinten runter fällt. (In anderen Ländern wie z B. den USA wäre das anderes dort würde auf die Strafe für den Mord noch etwas für den Diebstahl drauf geschlagen)
Das mit dem Mord und einem (davon unabhängigen) Ladendiebstahl wäre wahrscheinlich ein gutes Beispiel für die Anwendung von § 154 StPO.
Ich denke mal dass das dann in diesem Fall um eine Tateinheit handelt. Käme der §154 trotzdem in betracht ? Die schwerwiegende Tat wurde ja mehr oder weniger nicht erhärtet und deswegen fallen gelassen
Und genau deswegen kommt §154 eben nicht in Betracht. Dort steht nämlich eindeutig drin, dass die zurück gestellte weniger schwere Tat weiter verfolgt wird, wenn das Verfahren der schweren Tat eingestellt wird.
Wenn ein Verfahren fallen gelassen wird, dann gibt es erst mal nichts mehr was man bündeln könnte.
Da die andere Anzeige ein eigenes Verfahren darstellt und mit dem anderen nichts zu tun hat, wird dieses Verfahren nicht eingestellt.
Verfahren werden nicht "fallen gelassen", sondern eingestellt ... und auch da gibt es verschiedene Varianten ....
Ich habe die Formulierung des Fragestellers benutzt. Wie das richtig heißt, weiß ich. Aber danke trotzdem.
jede Straftat wird für sich ermittelt und beurteilt - wenn eine Sache eingestellt wurde, muss das bei der anderen nicht auch so sein ....
Und zwar man erhält eine Anzeige zb wegen leichter Körperverletzung und nach einiger Zeit eine zweite Anzeige wegen einer Sache die viel schwerwiegender ist, da es einfach härter bestraft wird als eine leichte Körperverletzung.
Wieso schreibst du in dieser Frage verklausuliert, wenn sich aus deinen anderen Beiträgen eindeutig ergibt, welchen Bezug die andere Sache hat?
Beide Anzeigen kommen von derselben Person. Von der ersten Anzeige kam noch keine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft. Nun meine Frage: die schwerwiegende Anzeige wird wegen wenigen Beweisen/gar keinen Beweisen fallen gelassen, kann es dann sein dass dann die erste Anzeige auch fallen gelassen wird bzw. hat das dann einen Einfluss aufeinander ?
Das hat keinerlei Einfluss aufeinander.
Ich gehe mal stark davon aus dass das dann gebündelt betrachtet wird von der Staatsanwaltschaft oder?
Was meinst du damit?
Ich glaube mit ,,gebündelt" meint er, dass die StA beide Anzeigen im Zusammenspiel anschaut, weil beide von der ein und der selben Person ausgeht
gebündelt im sinne dass beide Straftaten in Kombination betrachtet werden und dann als eine große straftat betrachtet werden
gebündelt im sinne dass beide Straftaten in Kombination betrachtet werden und dann als eine große straftat betrachtet werden
Nope.
Innerhalb derselben "prozessualen Tat" (derselbe Lebenssachverhalt) können verschiedene Aspekte über § 154a StPO rausgestrichen werden; bei mehreren Taten (verschiedene Lebenssachverhalte, so wie bei dir) kann von der Verfolgung anderer Taten nach § 154 StPO abgesehen werden.
es kommt darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt ...
und dann gibt es auch noch § 154 StPO