Wie kann der Beitragsservice / GEZ einen Haushalt in mehrere Wohnung unterteilen, um von mehreren Personen Rundfunkbeiträge rechtsgültig fordern zu können?
Über den Rundfunkbeitrag wird oft als "Haushaltsabgabe" oder "Rundfunkbeitrag pro Haushalt" berichtet. Sogar auf der Website des Rundfunkbeitrags selbst steht bspw. "Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst."
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird ausschließlich "Wohnung" verwendet, dort steht in § 2: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 3: "(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes."
Das Bundesmeldegesetz definiert eine Wohnung in §20 Begriff der Wohnung: "Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden."
Definition laut dem Statistischen Bundesamt: "Als (Privat-)Haushalt zählt/zählen jede zusammen wohnende und eine wirtschaftliche Einheit bildende Personengemeinschaft (Mehrpersonenhaushalte) sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonenhaushalte, zum Beispiel auch Einzeluntermieter)."
Definition laut Lexikon Juraforum: "Ein Haushalt bezeichnet im rechtlichen Sinne die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft von zwei oder mehr Personen, die gemeinsam unter einem Dach leben und ihre Haushaltsangelegenheiten miteinander teilen. Dabei kann es sich um Familien, Lebenspartnerschaften, Wohngemeinschaften oder vergleichbare Konstellationen handeln. Ein Haushalt ist jedoch nicht immer identisch mit einer Familie. Entscheidend ist, dass die Haushaltsmitglieder ihre Lebensgrundlage grundsätzlich zusammen bestreiten und im täglichen Leben gemeinsam wirtschaften."
Wie kann der Beitragsservice einen Haushalt in mehrere Wohnung trennen, um von mehreren Personen eines Haushaltes die Rundfunkbeiträge rechtsgültig fordern zu können?
3 Antworten
Die Antwort hast du dir doch schon selbst gegeben:
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird ausschließlich "Wohnung" verwendet, dort steht in § 2: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."
Es geht eben nicht um den Haushalt, sondern um die Wohnung. Die Bewohner mehrere Wohnungen koennen durchaus einen gemeinsamen Haushalt fuehren und sind dennoch fuer jede der beteiligten Wohnungen beitragspflichtig.
wohneinheit hat eine küche&toilette. Nimm ein Hochhaus mit 100 Stockwerken.... im Erdgeschoss ist eine solche Wohnung durch die man durch muss um die anderen zu erreichen..... nur 1x Rundfunkabgabe fällig.
Im Fall einer WG ist es aber auch einfach, wie WG ist in ihrer Gesamtheit eine Wohneinheit.
Auch die Antwort darauf findet man bereits in deiner Frage:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 3: "(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Gilt eine Kellertür oder eine Terrassentür in den Garten auch als eigenständiger Eingang? Auch wenn man durch den Garten dann bspw. einmal ums Haus rumlaufen müsste?
Wenn es einen solchen Eingang gibt, kann man die Raeume betreten, ohne dazu eine andere Wohnung betreten zu muessen. Somit handelt es sich dann auch um eine beitragspflichtige Wohnung.
Ernsthaft? Fast jedes Einfamilienhaus hat eine Terassentür oder eine weitere Tür in den Garten...
Ich kann doch auch nichts dafuer, dass das im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so festgelegt wurde.
Keine Kritik an dir. Aber mich wundert wie oft Leute zur Zahlung aufgefordert werden, die eigentlich geglaubt haben, sie machen alles richtig, weil sie einen Beitrag zahlen und dann welche Rechtstricks und Kniffe der Rundfunkbeitrag anwendet, um noch mehr Beitragszahler zu generieren...
Die Rechtslage ist hinsichtlich des Rundfunkbeitrags eindeutig: Nicht der Haushalt ist maßgeblich, sondern die Wohnung. Innnerhalb einer Wohnung können durchaus mehrere Haushalte bestehen (z. B. Untermieter). Der Begriff der "Wohnung" kann in jedem Rechtsgebiet eigenständig definiert werden, insoweit spielen Definitionen in anderen Gesetzen keine Rolle, nur der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist maßgeblich. Die übliche Rede von "Haushalt" ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzuführen, der in der Regel "Haushalt" und "Wohnung" gleichsetzt.
So wie eine Wohnung aus 2 Haushalten bestehen kann, kann auch ein Haushalt ausnahmsweise aus zwei Wohnungen bestehen. Beispiel: Einfamilienhaus mit Eltern und volljährigen Kindern. Die Kinder werden voll von den im Erdgeschoß lebenden Eltern versorgt, essen dort und bekommen die Wäsche gewaschen. Die Kinder bewohnen den 1. Stock, der eine eigene Eingangstür hat, die Treppe nach oben geht nicht durch die Wohnräume der Eltern. Dann handelt es sich im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts um 2 Wohnungen. Ob der Beitragsservice dies im Einzelfall nachweisen kann, ist eine andere Frage.
Gar nicht.
Wenn eine Person den Beitrag zahlt reicht das.
Warum kommt es dann so oft vor, dass die Beiträge von allen Personen eines Haushaltes eingefordert werden? Es muss dafür eine Rechtsgrundlage exisitieren, sonst würde der Rundfunkbeitragsservice rechtswidrig handeln.
Weil der Beitragsservice nicht weiß das die Personen in einem Haushalt/einer Wohnung wohnen wo schon jemand zahlt.
Jede Person die sich amtlich anmeldet wird erstmal automatisch vom Beitragsservice angeschrieben.
Das kann man ganz einfach lösen indem man den Namen und die Beitragsnummer der zahlenden Person beim Beitragsservice angibt und dazu schreibt das man in dessen Haushalt/Wohnung wohnt.
Die kriegen doch die Melderegisterdaten von den Gemeinden, wo man ja auch die Bestätigung der Eigentümer, den Mietvertrag und die Wohnbestätigung des Vermieters oder die Besitzurkunde für das Wohneigentum oder Haus vorlegen muss. Die haben eigentlich schon alle Daten vorliegen.
Das weiß ich. Die haben aber nicht die Daten ob und wer schon schon für diese Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt.
In der Regel liegt dem ersten Schreiben schon ein Formular bei wo man angeben kann das und wer schon für diese Wohnung zahlt. So kenne ich das jedenfalls.
Dieses Formular füllt man aus und schickt es zurück, fertig.
Alle volljährigen Personen, denen im Rahmen des Datenabgleichs kein Beitragskonto zugeordnet werden kann, schreibt der Beitragsservice an.
Reagieren Sie auf das Schreiben nicht, meldet der Beitragsservice Sie grundsätzlich automatisch rückwirkend zum Datum des Einzugs in die Wohnung an.
Wurden Sie automatisch angemeldet und:
- ein anderer Bewohner zahlt bereits den Rundfunkbeitrag für die Wohnung? Dann besteht für Sie keine Beitragspflicht. Teilen Sie dem Beitragsservice diesen Sachverhalt mit.
- Erfüllen Sie die Voraussetzung für eine Befreiung oder Ermäßigung? Hier können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Aber wie geht das? Wenn man eine Haustür hat und eine Küche, wie teilt der Rundfunkbeitragsservice danne inen Haushalt in einzzelne Wohnungen? Da muss es doch eine klare Abgrenzung geben, die können doch nicht dauernd willkürlich entscheiden, wie es dem Rundfunkbeitragsservice passt.