Werden durch die inflationäre Benutzung des Wortes „Rassismus“ und „Diskriminierung“ die Wörter relativiert?

8 Antworten

Na endlich, so viel Selbstreflektion hätte ich von dir nicht erwartet.

Immerhin hast du hier schon Schulsport als diskriminierend bezeicnet, oder hast die These vertreten das Zeigen der Deuschland-Flagge während der EM würde diskriminierend wirken. Oder der Behauptung dass ein Schild, dass in der Praxis ohne Dolmeterscher nur Deutsch oder Englisch verstanden wird, Rassismus sei.

Daran sieht man gut, durch derart inflationäres Benutzen der Begrifflichkeiten werden diese durchaus ins lächerliche gezogen und dann eben nicht mehr ernst genommen.

Schön dass du das jetzt auch eingesehen hast (anscheinend) und freue mich darauf solche Thesen und Behauptunge von dir daher nicht mehr lesen zu müssen.


Knovieh  09.07.2024, 15:04

Anscheinend hast du überlesen, dass es ausschließlich von der Opposition inflationär gebraucht wird. Niemals aber von den "Guten".

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Ja, eindeutig. Allerdings nicht durch diesen Fall. Das selbe gilt übrigens auch für "Nazi", "transphob", "rechtsextrem" und dergleichen.

In diesem speziellen Kontext wäre "grundgesetzwidrig" allerdings treffender.

Technisch gesehen ist es eine Ungleichbehandlung, also eine Diskriminierung.. Insofern darf man es auch legitimerweise so nennen.

Werden durch die inflationäre Benutzung des Wortes „Rassismus“ und „Diskriminierung“ die Wörter relativiert?

Mir scheint dass du nicht weißt was mit inländerdiskriminierung gemeint ist.

Allgemeines
Die Mitgliedstaaten haben sich mit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (kurz: EWG) zur Aufgabe gemacht, die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb der Gemeinschaft harmonisch, expandierend, ausgewogen und stabil zu gestalten, um den Lebensstandard ihrer Bürger zu heben und engere Beziehungen untereinander zu begründen. Zur Erreichung dieser Ziele verlangt Art. 2 EGV bzw. Art. 14 EGV die Errichtung eines gemeinsamen Marktes sowie eines gemeinsamen Binnenmarktes. Die Europäische Union (EU) sieht für diesen Zweck die sogenannten vier Grundfreiheiten vor:
der freie Warenverkehr
der freie Personenverkehr
die Dienstleistungsfreiheit
der freie Kapitalverkehr
Ergänzt werden diese vier Grundfreiheiten durch die sogenannte fünfte Freiheit oder Hilfsfreiheit, nämlich den freien Zahlungsverkehr.
Gemeinsamkeiten
Die Grundfreiheiten weisen einige Gemeinsamkeiten auf:
a) Unmittelbare Anwendbarkeit
Eine der wichtigsten Gemeinsamkeiten ist, dass es sich bei den Grundfreiheiten um unmittelbar anwendbare Rechtsnormen handelt. Die Folge ist, dass jeder EU-Bürger sich vor den Gerichten und der Verwaltung der Mitgliedsstaaten auf die Grundfreiheiten berufen kann. Die Gerichte und die Verwaltung müssen diese Normen unmittelbar als geltendes Recht anwenden. Entgegenstehende nationale Vorschriften sind insoweit nur zulässig, wenn die jeweiligen Bestimmungen dies vorsehen.
b) Diskriminierungsverbot
Eine weitere Gemeinsamkeit und wesentlicher Bestandteil der Grundfreiheiten sind die Diskriminierungsverbote. Diese besagen, dass Staatsangehörige bzw. Waren anderer Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden dürfen als inländische Staatsbürger bzw. Waren (vergleiche Art 39 II, 43 II, 50 III EGV). Dieses Prinzip wird auch als Gebot der Inländergleichbehandlung bezeichnet.
Beim Diskriminierungsverbot unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Diskriminierungen. Offene Diskriminierungen sind dabei solche, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit als Entscheidungskriterium abstellen. Versteckte Diskriminierungen sind dagegen solche, die zwar nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellen, jedoch in aller Regel nur Inländer oder Ausländer betreffen.
Denkbar ist, dass aufgrund der Grundfreiheiten ausländische Waren bzw. Mitgliedstaaten nicht nur nicht schlechter behandelt sondern sogar besser gestellt werden als inländische Waren bzw. Staatsangehörige. Beispiele dafür sind das Reinheitsgebot des Biers (welches nicht für ausländische Biere gilt) oder der Meisterzwang im deutschen Handwerk. In einem solchen Fall spricht man von "Inländerdiskriminierung". Eine solche stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, weil dies die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte voraussetzt. Die Inländerdiskriminierung ergibt sich aus einer Regelung die nur nationale Sachverhalte betrifft.

https://www.ihk.de/rhein-neckar/international/maerkte-international/enterprise-europe/eu-recht/grundfreiheiten-948562#:~:text=Beispiele%20dafür%20sind%20das%20Reinheitsgebot,spricht%20man%20von%20%22Inländerdiskriminierung%22.

Ja. Durch die missbräuchliche Nutzung schwindet die Bedeutung des Wortes