Wer ist rechtlich gesehen der Vermieter?
A und B, verheiratet, vermieten eine Wohnung, den Vertrag unterschreibt B mit Einverständnis von A.
Als A stirbt, läuft erst mal alles so wie vorher weiter, dass B als Ansprechpartner fungiert und die Miete bekommt.
Nun überschreibt B das Haus auf seinen Sohn, auch wenn die Miete weiter ihm überwiesen wird.
An wen müssen sich die Mieter nun wenden, wenn was anliegt, an B oder seinen Sohn?
4 Antworten
Wurde dem Übertragenden der Nießbrauch grundbuchlich belassen, ist der Nießbraucher der Ansprechpartner !
A und B, verheiratet, vermieten eine Wohnung, den Vertrag unterschreibt B mit Einverständnis von A.
Was steht im Vertrag?
Nun überschreibt B das Haus auf seinen Sohn, auch wenn die Miete weiter ihm überwiesen wird.
Dann findet ein Vertragsübergang statt.
An wen müssen sich die Mieter nun wenden, wenn was anliegt, an B oder seinen Sohn?
An den Sohn.
Wenn notariell der Nießbrauch für den Übertragenden im GB vermerkt wurde, gilt das nicht. Der Nießbraucher ist anzusprechen.
Der Sohn denn der ist im Grundbuch.
Ob Verkauf oder überschreiben, der neue Besitzer übernimmt alle MietVerträge so wie sie sind.
Dass die Miete nicht an den Sohn geht ist unerheblich.
Die Person die als Vermieter eingetragen ist :)
Seit wann werden schuldrechtliche Beziehungen im Grundbuch eingetragen?
Wo eingetragen?