Wer darf alles in Deutschland eine Sirene benutzen und damit Verkehrsregeln missachten?

7 Antworten

Niemand missachtet die Verkehrsregel. Es kommen einfach nur § 35 und § 38 der StVo zur Anwendung.

Welche Fahrzeuge mit Einsatzhorn und blauem Blinklicht ausgestattet werden dürfen steht im § 52 StVZO.

Sonderrechte sind nicht an die Benutzung einer Sondersignalanlage (blaues Blinklicht und Folgetonhorn) gekoppelt, auch ohne diese Signale, dürfen die in §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Behörden und Institutionen Sonderrechte in Anspruch nehmen, so genießen beispielsweise auch Angehörige der freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Anfahrt zum Gerätehaus rechtmäßig Sonderrechte. Von den damit ausgestatten Fahrzeugen, soll die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach der Verwaltungsvorschrift den anderen Verkehrsteilnehmer/innen lediglich durch Sondersignale angezeigt werden. Blaulem Blinklicht und Folgetonhorn, bedarf es für das sogenannte Wegerecht, welches in §38 StVO geregelt ist, so ordnen diese Signale an: "alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Welche Fahrzeuge rechtmäßig mit einer Sondersignalanlage ausgestattet sein dürfen, dass ist in §52 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geregelt. Auch Notfallmanager bzw. Unfallhilfswagen der Verkehrsbetriebe oder Entstördienste der Stadtwerke, dürfen über eine Sondersignalanlage verfügen. Diese Fahrzeuge genießen im Alarmfall dann Wegerechte nach §38 StVO, allerdings keine Sonderrechte nach §35 StVO, sie dürfen zwar mit Blaulicht fahren, müssen sich aber dennoch an die Vorschriften der StVO halten. Dass liegt daran, dass das Wegerecht an Situationen gebunden ist, während Sonderrechte nur bestimmten Behörden und Institutionen zustehen.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

PolNRW93  11.08.2021, 13:59
sie dürfen zwar mit Blaulicht fahren, müssen sich aber dennoch an die Vorschriften der StVO halten

Da musst du aber etwas falsch verstanden haben.

Ich denke, was du meinst ist, dass die jeweiligen Fahrzeugführer nicht über personenbezogene Sonderrechte verfügen. Eine Missachtung der StVO ist damit NUR in Verbindung mit dem mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeug zulässig (so ist es z. B. auch beim Rettungsdienst; siehe §35 Abs. 5a. Hier heißt es „Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind ... befreit“, nicht „Mitarbeiter des Rettungsdienstes“.

Das Wegerecht in Anspruch zu nehmen, sich aber gleichzeitig an die StVO halten zu müssen, funktioniert faktisch nicht.

Das würde im Umkehrschluss ja bedeuten, dass das jeweilige Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Horn auf eine Kreuzung zufährt... alle anderen Fahrzeuge machen Platz... und dann bleibt das Fahrzeug vor der roten Ampel stehen. Das ergibt keinerlei Sinn.

Rollerfreake  11.08.2021, 14:18
@PolNRW93

"Dass würde ja bedeuten, dass das jeweilige Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Horn auf eine Kreuzung zufährt, alle anderen Fahrzeuge Platz machen und dann bleibt das Fahrzeug vor der roten Ampel stehen. Das ergibt keinerlei Sinn".

Richtig, sinnfrei ist es, aber nach der geltenden Rechtslage genauso der Fall. In §35 StVO, sind Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe oder Entstörungsdienste der Energieversorger niergendwo erwähnt, demnach stehen ihnen egal mit welchen Fahrzeugen keinerlei Sonderrechte zu!, sie dürfen also rechtlich betrachtet auch nichteinmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Abweichungen von den Vorschriften der StVO, sind ihnen demnach nur aufgrund von "Notstand" nach §34 StGB bzw. nach §16 OwiG möglich. Die von dir beschriebene Situation habe ich vor einigen Jahren bei einem Fahrzeug der Verkehrsbetriebe sogar selber so gesehen, Annäherung an eine Kreuzung bei Rotlicht, Verkehrsteilnehmer bilden eine Rettungsgasse, Querverkehr steht, Unfallhilfswagen bleibt an der Kreuzung vor der Haltelinie stehen, macht das Sondersignal aus, wartet bis die Ampel auf grün umschaltet, schaltet sein Sondersignal wieder ein und setzt seine Fahrt fort.

Mfg

PolNRW93  11.08.2021, 15:28
@Rollerfreake

Das ist ja mal der Innenbegriff einer sinnfreien Rechtsvorschrift :D

Hab ich so noch nie von gehört, aber gut. Wieder was gelernt.

Rollerfreake  11.08.2021, 15:46
@PolNRW93

Ja, in Deutschland gibt nicht jedes Gesetz auch Sinn... Eine geringfügige Zeitersparnis hat er aber dadurch schon, weil er eben direkt vorne an der Haltelinie warten kann und im Stau nicht "hinten anstehen" muss. Jedoch sollte man sich als Verkehrsteilnehmer keinesfalles darauf verlassen, dass er vor einer roten Ampel wirklich stehen bleibt, manche Fahrer weichen je nach Meldebild aufgrund Notstand doch von der StVO ab und fahren drüber. Dann besteht im Falle eines Unfalles nach dem Bundesgerichtshof auf beiden Seiten eine Teilschuld, Fahrer des Unfallhilfswagens oder Entstörfahrzeuges, weil er keine Sonderrechte hatte, anderer Verkehrsteilnehmer, weil er trotz Wegerecht nicht gewartet hat.

Mfg

PolNRW93  11.08.2021, 18:34
@Rollerfreake

Ja, das mit der Zeitersparnis stimmt natürlich. Sieht halt nur für Außenstehende sicherlich extrem albern aus, aber das muss man als Mitarbeiter des Entstörungsdienstes dann wohl hinnehmen.

Gruß

Von Experten Rollerfreake und iwaniwanowitsch bestätigt
Wer darf alles in Deutschland eine Sirene benutzen und damit Verkehrsregeln missachten?

Einsatzhorn bzw. Folgetonhorn - Sirenen stehen auf Dächern ^^

Und die Verwendung des Einsatzhorns hat mit dem "Missachten von Verkehrsregeln" nichts zu tun - Sonderrechte, die dies gestatten (§ 35 StVO), gelten unabhängig von der Nutzung von Sondersignalen wie Blaulicht und Einsatzhorn.

Und auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet sein - fahren, wie man will, ist also auch hier nicht drin.

Wer Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, ist in § 35 StVO geregelt - welche Fahrzeuge mit Sondersignalanlagen ausgestattet sein dürfen ist in § 52 und § 55 StVZO geregelt.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent

Gesetzteslage:

38 STVO Abs. 1

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Damit ist schonmal geregelt wozu es gedacht ist und wozu es benutzt werden darf.

Jetzt dann 52 STVZO

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Maschinist /Servicetechniker für Feuerwehr Einsatzfahrzeuge

Im Übrigen: Um die sogenannten Sonderrechte (das was du "Verkehrsregeln missachten" nennst) zu haben, benötigt man keine Sondersignalanlage. Die haben die in § 35 StVO genannten Behörden und Organisationen automatisch, sofern Eile geboten ist.

Woher ich das weiß:Hobby – Feuerwehr seit 1992. Derzeit Wehrführer einer FF in RLP.