Wenn der gemietete und geeichte Warmwasserzähler kaputt ist...?

5 Antworten

Wird die Miete für den Zähler zurückerstattet?

Nein, selbstverständlich nicht. Der Zähler wurde ja bereit gestellt. Der Vermieter des Zählers muss diesen austauschen. Aber das kann er natürlich erst ab dem Zeitpunkt, wo er über den Defekt informiert wird.

Wird die Abrechnung als ungültig erklärt?

Nein. Der Bewohner hat selbstverständlich die Kosten des Verbrauchs zu tragen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn er wegen des Defekts nichts zahlen müsste. Der Verbrauchswert muss dann geschätzt werden. Es bringt ihm also keinen Vorteil, den Defekt nicht zu melden.


MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 12:01
Nein, selbstverständlich nicht. Der Zähler wurde ja bereit gestellt.

Diese Dienstleistung wurde aber nur mangelhaft erbracht.

Ich kann mir ansonsten nur schwer vorstellen, was Brunata daran hindern sollte, defekte Zähler grundsätzlich einzubauen, Miete kassieren und Wasserverbrauch der Fläche (statt dem tatsächlichen Verbrauch) nach abzurechnen, was dem Schеißuntегnеhmеn auch mehr Geld einbringt.

Renick  24.09.2019, 12:29
@MdAyq7

Wenn du solche Behauptungen aufstellst, dass die Firma absichtlich und wissentlich defekte Zähler eingebaut hat, dann wirst du das auch beweisen müssen. Kannst du nicht, stimmts?

Die Firma hat keinen Vorteil, so vorzugehen. Es ist etwas an den Haaren herbei gezogen, was du da denkst.

Wie auch immer, es wird so laufen wie ich in der Antwort schrieb. Der Verbrauch muss geschätzt werden und dann wird die Abrechnung mit diesem Wert erstellt.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 12:52
@Renick
Die Firma hat keinen Vorteil, so vorzugehen.

Natürlich hat sie einen, eben weil ich es nicht beweisen kann, dass sie absichtlich was falsches montiert. Der Verbrauch nach Fläche gerechnet ist i.d.R. größer als nach dem Zähler. Die Firma wird dadurch reicher, als es ihr vertraglich zustünde.

Renick  24.09.2019, 13:23
@MdAyq7
Der Verbrauch nach Fläche gerechnet

Das ist nicht die übliche Vorgehensweise bei Defekt eines Zählers. §9a der Heizkostenverordnung schreibt etwas anderes vor. Wenn zu 100% nach Fläche gerechnet wird, ist die Abrechnung in dem Punkt falsch und du musst diese so nicht akzeptieren.

Die Firma wird dadurch reicher

Bei Berechnung nach Fläche verdient der Meßdienstleister, in deinem Fall Brunata, nichts extra. Dort berechnet man hingegen eine Gebühr für die Schätzung nach §9a HeizKV.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 14:24
@Renick

Danke, das wusste ich nicht; das ist mir neu. Allerdings gibt's eine Ausnahme dazu im Teil §9a (2) der HeizkostenV. Um diese Ausnahme zu verstehen, muss man allerdings wissen, was die "maßgebliche gesamte Wohn- oder Nutzfläche oder der maßgebliche gesamte umbaute Raum" ist: die einzelne Wohnung oder das ganze riesige Mehrfamilienhaus mit dutzenden von Wohnungen?

Renick  24.09.2019, 15:32
@MdAyq7

Du nimmst das gesamte Wohnhaus und kommst so auf die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen komplett. Dann nimmst du die Wohnfläche der Wohnungen, die vom Zählerdefekt betroffen sind, also zumindest deine Wohnung, oder vielleicht ist noch eine betroffen. Dann bildest du das Verhältnis dieser, also betroffene Wohnungen zu Gesamtwohnfläche. Wenn das einen Anteil von mehr als 25% ergibt, liegt die Ausnahme vor.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 15:43
@Renick

Also hier die reine Wohnfläche? Wie sieht's mit beheizten Fluren aus? Sind es nicht Nutzflächen?

Renick  24.09.2019, 16:23
@MdAyq7

Die Flure gehören laut DIN 277 zu den Verkehrsflächen, nicht zu den Wohnflächen. Es dürfen also nur die reinen Wohnungen heran gezogen werden.

Dazu ist der Mieter verpflichtet, es zu melden. Macht er es nicht, wird der Verbrauch geschätzt, und die Schätzung liegt meistens über dem tatsächlichen Verbrauchswert!


MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 10:34

Danke! Und was ist mit der Miete für den Zähler? Zur Pflicht: der Mieter könnte behaupten, er habe nicht drauf geachtet und es nie gesehen, dass der Zähler kaputt war.

Cepha  24.09.2019, 10:36
@MdAyq7

Die wird eventuell Gut geschrieben....

Zunächst einmal muss man auch als selbstbewohnender Eigentümer nicht bemerken, dass ein Zähler defekt ist. Bemerkt man das aber, hat man das schnellst möglich zu melden. Das kann sich u. a. auch aus der Teilungserklärung bei den Pflichten ergeben.

Der Zähler war bestimmt nicht vor der letzten Ablesung defekt. Das hätte man gemerkt. Die letzte Ablesung dürfte wohl kaum länger als 1 Jahr zurück liegen.

Der defekte Zähler wird nach Meldung schnellstmöglich ausgetauscht, denn der Mietvertrag verpflichtet die Ablesefirma, nur funktionierende und geeichte Zähler zu verwenden. Die evtl. verbrauchte Wassermenge bis zum Austauschzeitpunkt wird geschätzt unter Bezug auf früher gemessene Verbräuche.

Damit ist die zweite Frage beantwortet und zur ersten:

Nein, es gibt keine Rückerstattung, denn es war ein Zähler vorhanden und dass er kaputt ist, kann die Abrechnungsfirma nicht wissen, wenn es ihr unter der Zeit nicht gesagt wird. Die Miete fällt so gesehen auch für defekte Geräte an.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 14:50
Die Miete fällt so gesehen auch für defekte Geräte an.

Auch für die Zeit zwischen der Defektmeldung und Ersatz?

bwhoch2  24.09.2019, 14:56
@MdAyq7

Schau in die Vertragsbedingungen. Sie hängen entweder an der letzten Abrechnung oder sie stehen offen im Internet oder sie liegen bei der Verwaltung.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass für die Dauer zwischen einer Defektmeldung und dem Ersatz auf Miete verzichtet wird.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 15:30
@bwhoch2

Man kann es ja analog zur Wohungsmiete vorstellen: wenn die Wohnung einen Mangel hat, der nicht sofort behoben wird, darf der Mieter die Zahlung mindern. Ich könnte mir analog dazu dasselbe bei Mietgeräten vorstellen. Schließlich erfordern viele, wenn nicht alle Angelegenheiten bei Brunata Monate und mehrmaliges Nachhaken; nur die Rechnung kommt pünktlich. Der Verbraucher soll bei berechtigtem Anspruch ein Druckmittel auf den Laden haben!

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 15:37
@bwhoch2

Da der Wasserzähler nicht teils, sondern vollständig seine Funktion als Meesgerät verlor, halte ich auch die Minderung von 100% für vertretbar.

bwhoch2  24.09.2019, 15:44
@MdAyq7
Man kann es ja analog zur Wohungsmiete vorstellen

Du kannst Dir viel vorstellen. Entscheidend sind dann doch die Vertragsbedingungen.

Der Verbraucher soll bei berechtigtem Anspruch ein Druckmittel auf den Laden haben!

Du hast dieses Druckmittel mittelbar als Eigentümer innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Du kannst die Hausverwaltung, die Euch in dem Vertrag vertritt, darauf hinweisen, dass sie ggf. Ansprüche auf Minderung durchsetzt.

Du kannst in die Eigentümergemeinschaft einen Vorschlag einbringen, dass der Brunata gekündigt wird und dass man eine neue Abrechnungsfirma auswählt. Die Hausverwaltung wird Mittel und Wege finden, Deine Miteigentümer von diesem Vorschlag abzubringen. Das sind Deine Möglichkeiten.

MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 15:46
@bwhoch2

Ich bin mir unsicher, aber ich glaube, die Vertragsbedingungen in dieser Sache hat die Hausverwaltung, nicht der Eigentümer.

Warum sollte die Hausverwaltung an Beibehaltung von Verträgen mit einem schlechten Dienstleister interessiert sein, abgesehen davon, dass man sich etwas mehr rühren muss bei der Suche und der Übertragung von Angelegenheiten? Schlechte Dienstleister kosten eigentlich Zeit von allen, inkl. Hausverwaltung.

bwhoch2  24.09.2019, 15:54
@MdAyq7

Ich hab Dir vorhin schon geschrieben:

Schau in die Vertragsbedingungen. Sie hängen entweder an der letzten Abrechnung oder sie stehen offen im Internet oder sie liegen bei der Verwaltung.
Warum sollte die Hausverwaltung

Weil Hausverwaltungen grundsätzlich immer sehr träge sind. Es macht wesentlich mehr Arbeit, einen neuen Dienstleister zu suchen, all die Angebote einzuholen, Verträge zu verhandeln und am Ende auch abzuschließen, als einzelne Reklamationen von Eigentümern und seien sie noch so berechtigt, zu bearbeiten. Die biegt man ab, erklärt Eigentümern kurz und knapp, dass so etwas schon mal vorkommen kann und erklärt auch, dass die Bedingungen keine Minderung zulassen. Und schon ist das Thema erledigt.

Wer dann als Eigentümer immer noch aufmuckt, kommt in die Querulantenschublade.

Bedenke folgendes: Die Hausverwaltung erhält eine Pauschale. Damit ist jegliche Arbeit abgedeckt. Jede "unnötige" Mehrarbeit schmälert den Ertrag.

Wenn sich heraus stellt, dass der Zähler falsch gerechnet hat, wird auf Referenzzeitraum im Vorjahr zurück gegriffen. Dadurch hast du nicht den Vorteil der kostenlosen Belieferung


MdAyq7 
Beitragsersteller
 24.09.2019, 10:33

Danke! Und was ist mit der Miete für den Zähler?

Ist ein Messgerät aus technischem Grund ausgefallen, so wird für die zurückliegene Abrechnungsperiode der Verbrauch geschätzt.

Eine Rückerstattung der Gerätemiete erfolgt nicht.

Im eignenen Interesse sollten defekte Messgeräte beim Messgerätebetreiber zeitnah angezeigt werden.

Günter

Woher ich das weiß:Berufserfahrung