Wasserschaden Mieter zahlt?
Mein Mieter (Student) hat mich eben darüber informiert, dass es zu einem größeren Wasserschaden in der unterliegenden Wohnung (= Kosmetiksalon, anderer Eigentümer) gekommen ist. Vermutlich ist der Schaden dadurch entstanden, dass mein Mieter den Wasserablaufschlauch der Waschmaschine nicht richtig ins Waschbecken/Toilette gesteckt hat und die Waschmaschine unbeaufsichtigt dann weitergelaufen ist.
Ich gehe
a) davon aus, dass dieser Schaden vom Mieter zu beseitigen ist und
b) dass er als Student kein Geld hat, dies zu begleichen.
Bleibt nun die Schadensregulierung an mir als Vermieter hängen oder wer ist der "Angeschmierte"?
Danke im Voraus für Eure Hilfe.
Rainer
11 Antworten
Für die Beseitigung des Schaden ist in der Regel erstmal der Vermieter zuständig. Der holt sich die Kosten dafür vom Mieter zurück, falls dieser wirklich Verursacher ist. Und der Mieter sollte sich an seine Haftpflichtversicherung wenden.
... im Leben nicht, der läppische Betrag einer PH hilft meistnicht, wenn die VGV des Vermieters die komplette Reparatur bezahlt. Der Mieter bezahlt zudem ja auch die Beiträge, also bitte!
Wie wäre es, wenn man erstmal die Umstände des Wasserschadens untersucht, anstatt hier gleich irgendwelche Anschuldigungen zu verbreiten?
Ist es die eindeutige Schuld des Mieters, dann hat dieser auch zu Haften. Ansonten ist es Sache des Vermieters.
.. der Mieter bezahlt die Beiträge für die VGV, also greift zuerst die.
Klassischer Mietsachschaden. Haftbar ist der Mieter.
Schaden beim Kosmetiksalon übernimmt aber (wenn vorhanden) die Privathaftpflichtversicherung des Studenten.
Ebenso den Schaden an der Bausubstanz und am Vermietereigentum in der Wohnung des Studenten.
Der Schaden am Mobiliar des Studenten übernimmt (wenn vorhanden) die Hausratversicherung des Studenten.
An dir bleibt nix hängen. Selbst eine Mietminderung des Kosmetiksalons muss der Student tragen, oder über seine Privathaftpflichtversicherung regulieren lassen.
Alles was mit der Haftpflicht des Studenten zu tun hat passiert nur nachrangig.
Die ersten Ansprechpartner sind die Gebäudeversicherung für Schäden am Gebäude (inkl. Mietausfall) und die Inhaltsversicherung für Schäden am Inhalt des Kosmetiksalons.
Hat für die Geschädigten auch nur Vorteile, da die Abwicklung wesentlich schneller geht (da nicht erst die Haftung geprüft werden muss) und zum Neuwert reguliert wird.
... Du widersprichst einem Studenten aus dem Vers.-Bereich, auch noch dem Fachmann?
Gratuliere, den Mut hatte ich auch.
... immer diese Kenner! Der Mieter bezahlt die Beiträge für die VGV, also greift erstmal die, so auch die Gerichte hier bei uns.
Ich kenne zudem keinen ET, der sich mit Zeitwerten aus einer PH abspeisen lässt, und den Rest selber bezahlt. Daran ändert Deine aberwitzige Behauptung nichts, am ET bleibt nichts hängen.
Völliger Quark. Als erstes greift § 823 BGB. Versicherungen sind optional und nicht verpflichtend.
... immer noch mehr wie Deins, schaue mal in die anderen Antworten/Kommentare.
Und wer den Unterschied zwischen Zeitwert bei PH und kompletter Übernahme bei VGV noch nicht kennt, kann eigentlich auch nicht im Studium gewesen sein und darf somit ja auch nicht einmal an den Kunden gesetzt werden.
...eben, die VGV bezahlt aber die komplette Rechnung und ob Dir das passt oder nicht, ist auch mir egal.
Es kommt drauf an .... ;)
aufgrund der Diskussionen die hier ausgebrochen sind, habe ich dir die Antwort aus anderer Quelle besorgt:
Schalte einfach deine Wohngebäudeversicherung ein und gut ist ;)
Den Schaden am Gebäude reguliert die Gebäudeversicherung. Die sollte auch der Ansprechpartner für die weitere Vorgehensweise sein.
Den Schaden am Inhalt des Kosmetiksalons, zahlt die Inhaltsversicherung des Kosmetiksalons.
Beide Versicherungen können evtl. Regress vom Mieter fordern, das regelt dann dessen Privathaftpflicht bzw. die seiner Eltern.
An der Bausubstanz übernimmt erst die Gebäudeversicherung und nimmt Regress.
Das gleiche gilt für die Inhaltsversicherung des Gewerbebetriebes.