Was passiert wenn ein Streifenwagen/Krankenwagen/Feuerwehrauto beim schnell Fahren geblitzt werden?

10 Antworten

Es kommt drauf an ob die Kollegen Sonderrechte in Anspruchgenommen haben.

Diese sind in der StVO geregelt und besagen das die StVO in bestimmten Situationen nicht mehr für die Kollegen gilt. Das bedeutet wenn sie beispielsweise schnell irgendwo hinkommen müssen, müssen sie sich nicht anschnallen und können zu schnell fahren, auffahren etc.

Mit Blaulicht und Einsatzhorn hat das nichts zu tun.

lg


peterobm  27.11.2021, 14:08
Das bedeutet wenn sie beispielsweise schnell irgendwo hinkommen müssen,

auch das wird protokolliert, Anweisung der Dienststelle

bei der Polizei stille Einsatzfahrt -

bei Feuerwehr Rettungsdienste kaum möglich; schnell heist da Sondersignal u. Horn

HfPol110  27.11.2021, 14:14
@peterobm

Bei uns wird gar nichts protokolliert und die Einsatzbeamten entscheiden selbst wann Sonder- und Wegerechte eingesetzt werden.

Die Tatbestandsmerkmale für die Sonderrechte und die Wegerechte sind schlichtweg verschieden, weshalb das eine ohne das andere eintreten kann. Sowohl bei der Polizei als auch anderen Behörden.

peterobm  27.11.2021, 19:14
@Nomex64

stimmt, auch diese Fahrten kannst du hier finden, die Alarmierung ist nachvollziehbar und wird protokolliert.

im Falle eines Blitzers bist du nachweispflichtig

Nomex64  27.11.2021, 19:18
@peterobm
im Falle eines Blitzers bist du nachweispflichtig

Kein Problem, die Bußgeldstelle bekommt den Anhörungsbogen mit der Einsatznummer der Leitstelle zurück und gut ist.

peterobm  27.11.2021, 19:21
@Nomex64

eben

einfach mal so geht nicht

geht aber an der Fragestellung vorbei.

auf der Einsatzfahrt wird Blaulicht geschaltet, inner-außerorts und situationsbedingt wird das Horn zugeschaltet - z.B. Ampel - Kreuzungen

HfPol110  27.11.2021, 20:47
@peterobm

Nö.

Horn und Blaulicht darf nur angeschaltet werden wenn Wegerechte frei sind bzw. die TBM zutreffen.

Ich fahre häufig ohne Horn und blauem Blinklicht über rote Ampeln oder viel zu schnell.

Alles völlig in Ordnung.

Blaulicht und Martinshorn bedeuten Sonderrechte, also auch das Recht, die sonst gültige Geschwindigkeitsbeschränkung zu überschreiten. Oder meinst Du, die Feuerwehr sollte auf dem Weg zu einem Brand an jeder Ampel warten, bis diese grün zeigt? Und in einer Tempo-30 Zone nicht schneller als 30 km/h fahren?


HfPol110  27.11.2021, 13:59

Nö, das bedeuten Blaulicht und Sirene nicht.

HfPol110  27.11.2021, 20:45
@teper1209

Wenn man sich die StVO anschaut, weiß man für was blaues Blinklicht und Einsatzhorn nötig sind.

Kleiner Tipp: Wegerechte sind nicht gleich Sonderrechte.

teper1209  27.11.2021, 21:58
@HfPol110

§ 38 StVO verwendet den Begriff 'Wegerecht' nicht.

Auf Befragen bestätigten mir Angehörige der Feuerwehr, daß sie den Begriff 'Sonderrechte' verwenden.

HfPol110  28.11.2021, 08:54
@teper1209

Du scheinst ja gar nichts zu verstehen.

Sonderrechte bedeuten das die StVO in diesem Moment, nicht mehr für die Person die Sonderrechte in Anspruch nimmt gilt. SONDERRECHTE sind in §35 StVO geregelt, nicht §38 StVO. Wenn du dir §35 durchließt kommst du schnell auf den Trichter das hier nicht die Rede von blauem Blinklicht und Einsatzhorn ist. Diese sind hierfür auch nicht notwendig. Wenn ich schnell zur Dienstelle muss, verwende ich auch Sonderrrechte in meinem Privatfahrzeug, ohne blauem Blinklicht und Einsatzhorn.

Wegerechte sind in §38 StVO genannt. Hier sind das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn genannt.
Wenn man weiterliest, steht dort das diese beide Signale in Kombination, für alle anderen Verkehrsteilnehmer die Weisung erteilt: SOFORT FREIE BAHN ZU SCHAFFEN. Mit Sonderrechten hat das überhaupt nichts zu tun.

Wegerechte sind nicht gleich Sonderrechte und vor allem muss das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht eingeschaltet sein um Sonderrechte zu erhalten.

Ich hoffe das ist klar.

Und traurig dass das deine Feuerwehrkollegen nicht wissen.

ichbineinkek95i 
Beitragsersteller
 27.11.2021, 13:54

Nein natürlich nicht

Wenn nicht Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen wurde zahlt der Fahrer wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch.

Selbst bei § 35 kann der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Wenn seine Geschwindigkeit mehr als 50% über der zugelassenen Geschwindigkeit liegt, wird von Gerichten regelmäßig davon ausgegangen das Abschnitt (8) des § 35 nicht beachtet wurde.

Was viele nicht wissen, der § 35 gilt völlig unabhängig von § 38 (Blaues Blinklicht).

Wenn es eine Einsatzfahrt war, sagt man hinterher bei der Polizei oder beim Landkreis (bei der Rettungsleitstelle) Bescheid das man geblitzt wurde und sagt welcher einsatz das war.... und gut ist...

Wenn das einfach so war, transport, Ausbildung, Werkstattfahrt... dann zahlt der Fahrer/in die Strafe selber. Je nachdem welches vergehen vorliegt.

Sofern es sich um eine Einsatzfahrt handelt gar nicht's, denn dann genießen die Fahrer oder die Fahrzeuge Sonderrechte im Sinne von §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) was bedeutet, dass diese von den Vorschriften der StVO befreit sind. Sie müssen sich demnach nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Einsatzfahrten werden dokumentiert und sind nachvollziehbar.

Sofern es sich nicht um eine Einsatzfahrt handeln sollte, ist man aber natürlich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gebunden und zahlt im Falle eine Überschreitung.

Mfg