Warum ist Exhibitionismus beim Männer ein Straftat aber beim Frauen nur ein Ordnungswidrigkeit?
6 Antworten
es gab tatsächlich diese Unterscheidung im Gesetz, vermutlich aus dem einfachen Grund das die meisten Männer Frauen gerne anglotzen
Frauen Männer aber nicht unbedingt
Hat sich aber eig soweit geändert das es inzwischen für beide gilt.
ja soll aber wohl angeblich nicht mehr so umgesetzt werden, also nur bei Männern, ob das wirklich so ist, kann ich nicht beurteilen.
Ja, da gibt es aber mittlerweile gegen Gesetze, darum kümmert sich keiner das zu entfernen. Ist mit vielem so...
Das ist Unsinn, § 183 StGB ließe sich sehr einfach ändern, nur ist das bisher nicht passiert.
Wenn ein Gesetz nicht so umgesetzt werden kann, weil es andere Gesetze gibt, die schwerer wiegen, dann wird es nict umgesetzt.
Dann hätte das Bundesverfassungsgericht schon längst eins davon kassiert.
Am Ende könnte jemand gegen die Anwendung klagen und würde Recht bekommen.
Nein, würde er eben nicht es sei denn er hätte ein gutes Argument.
"Dann hätte das Bundesverfassungsgericht schon längst eins davon kassiert"
Das Bundesverfassungsgericht wird nur dann aktiv, wenn sich explizit jemand ungerecht behandelt fühlt und eine Verfassungsbeschwerde einlegt.
Anderes Beispiel: Es gibt in Rheinlandpfalz oder Nordrheinwestpfahlen ein Landesgesetz, was noch die Todesstrafe beinhaltet. Das Gesetz wird auch nicht mehr angewendet, steht aber noch so im Gesetzbuch. Im Bundesgesetz steht: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Und damit bricht das Bundesgesetz das Landesgesetz.
Und wenn etwas im Bundewgesetz steht, was einem Europäisches Gesetz widerspricht, gilt das Europäische Gesetz.
Das Bundesverfassungsgericht wird nur dann aktiv, wenn sich explizit jemand ungerecht behandelt fühlt und eine Verfassungsbeschwerde einlegt.
Ein bahnbrechende Erkenntnis, kannte ich allerdings schon.
Die Todesstrafe gab es noch in Bayern und in Hessen. In Bayern wurde das 1998 und in Hessen erst 2018 abgeschafft.
Das von Dir genannte "Bundesgesetz" ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, auch Verfassung genannt. Der entsprechende Artikel findet sich in Art. 102 GG.
Das in diversen Ländern noch die Todesstrafe stand ist im Grunde vollkommen unwichtig, da nämlich Straftaten nach den StGB (Strafgesetzbuch) sanktioniert werden und in diesem Gesetz keine Todesstrafe vorkommt. Von daher gab es überhaupt keine Möglichkeit sich an das BverfG zu wenden, welches ja, wie Du schlauerweise herausgefunden hast, nur tätig wird wenn es angerufen wird.
Eine eindeutige Gesetzeslage gibt es nur selten, da bleibt zu oft Interpretations spielraum in manchen Dingen. Die Gesetzeslage im Bezug auf Exhibitionismus ist allerdings sehr eindeutig.
Die Gesetzeslage muss Verfassungskonform sein, das zählt.
Eigentlich liegt Exhibitionismus erst dann vor, wenn sich ein Mann plötzlich und unerwartet vor einer Zielperson entblößt. Wenn sich aber eine Frau vor einer Zielperson plötzlich und unerwartet entblößt, dann ist das kein Exhibitionismus! 😉
Denn laut Gesetz kann ein Exhibitionist nur ein Mann sein.
Jedenfalls nach dem Ungleichbehandlung stiftenden Stafparagrafen 183 StGB "Exhibitionistische Handlungen", der nur Männer bestraft.
Dieses Gesetz kriminalisiert und stigmatisiert jetzt aber öffentlich nackte oder entblößte Männer derart, dass sie jederzeit ohne Begehung einer Straftat unter dem Vorwand "Exhibitionistische Handlungen" für die Strafverfolgungsbehörden zu Freiwild werden können!
Die ersatzlose Streichung der Strafnorm § 183 StGB aus dem Strafgesetzbuch wurde sogar von der Expertenkommission zur Sexualstrafrechtsreform 2017 empfohlen. Die Kommision war Meinung, dass exhibitionistische Handlungen grundsätzlich nicht strafwürdig seien und deshalb exhibitionistische Handlungen allenfalls noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden dürfen sollten.
Oder als dritte Alternative schlug auch die Expertenkommission vor, exhibitionistische Handlungen strafmündiger Personen geschlechterunabhängig zu bestrafen, nämlich m/w/d, was aber wieder der attestierten Strafunwürdigkeit exhibitionistischer Handlungen widerspräche.
Obwohl also eigentlich Handlungsbedarf auf Änderung der Strafnorm besteht, ist bis heute nichts geschehen. Die Strafnorm § 183 StGB gilt weiterhin.
Weil sich bei Frauen keiner beklagt und es auch äußerst selten vorkommt. Bei Männern sieht das anders aus, die haben einen besonderen Kick, wenn sie Frauen erschrecken können. Und die Frauen bekommen Angst, von daher kam es oft zur Anzeige. Sollte das aber zum Standard werden, dass Frauen sich nackend zeigen und den Männern damit Angst einjagen, dann werden die Gesetze natürlich sofort geändert.
Bei Frauen ist das als dieser Paragraph gemacht wurde einfach nicht vorgekommen. Eine Frau, die sich damals öffentlich entblößt hätte wäre sicher sofort in der Psychiatrie gelandet.
Das soll geändert werden, aber es scheint nicht als dringendes Problem eingestuft zu sein. Es gibt ja auch noch die Möglichkeit eine Frau wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu belangen, wenn es über das reine nackt sein hinaus geht und das würde schon das Aufreißen eines Mantels vor anderen umfassen.
Es gibt ja auch noch die Möglichkeit eine Frau wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu belangen, wenn es über das reine nackt sein hinaus geht und das würde schon das Aufreißen eines Mantels vor anderen umfassen.
Nein.
Es gibt kein Gesetz, das Entblößungshandlungen von Frauen vor Zielpersonen bestraft.
Es gibt kein Gesetz, das Entblößungshandlungen von Frauen vor Zielpersonen bestraft
Es gibt kein Gesetz, dass einer Frau reines nackt sein in der Öffentlichkeit verbietet, aber wenn eine Frau nackt einen Mann anmacht ist das Erregung öffentlichen Ärgernisses, wenn der Mann das so empfindet. Das aufreißen eines Mantels vor einem Mann kann als solches "anmachen" gedeutet werden.
Das ist ggf. sexuelle Nötigung, wenn eine nackte Frau penetrant einen Mann "anmacht". Aber keine Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Eine Frau macht sich der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB erst strafbar, wenn sie öffentlich masturbiert oder öffentlich Oralsex oder Geschlechtsverkehr hat. Mantelaufreißen einer nackten Frau würde höchstens als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn überhaupt.
So weit ich weiß ist das unabhängig vom Geschlecht des Täters.
das steht wirklich im Gesetz drin, bzw stand drin, bin nicht ganz aktuell
In § 183 StGB steht immer noch 'Mann'.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__183.html