Vermögensaufteilung von Stiefschwester legitim?

florestino  04.08.2024, 15:31

Wer ist Eigentümer des Hauses?

unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:33

Beide meiner Eltern

Camilala  04.08.2024, 15:35

Verstehe ich richtig....das Kind hat dein leiblicher Vater mit seiner neuen Frau?

unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:42

Die sind nicht verheiratet. Aber ja das Kind hat den selben Vater wie ich aber eine andere Mutter

5 Antworten

Solange deine Eltern noch leben, können sie alle Regelungen jederzeit neu treffen. D.h. es ist sicher davon auszugehen, dass das jetzt geborene Kind auch bei der Erbschaft berücksichtigt werden wird. Dabei hängt es von deinen Eltern ab, wie sie das regeln. Pflichtteilsberechtigt ist die Kleine in jedem Fall.

Wenn keine anderslautende testamentarische Regelung getroffen wird: dann erben sowohl die neue Ehefrau als auch die Halbschwester neben euch beiden Kindern aus der ersten Ehe. Wenn er nicht verheiratet ist, nur das Kind.


unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:45

Sie sind nicht verheiratet, die Freundin wird nichts erben. Es geht mir nur drum wie viel die Kleine dann erbt weil ich finde das total unfair, dass da zehntausende Euros verloren gehen

unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:55
@florestino

Das ist mir bewusst, wahrscheinlich ist aber ohnehin, dass mein Vater da im Testament uns das Erbe zuspricht, geht mir nur drum was passieren würde sollte er sich nicht rechtzeitig drum kümmern

florestino  04.08.2024, 16:03
@unkonwn28239850

Dann erbt ihr Kinder zu gleichen Teilen. Enterbt er das dritte Kind per Testament, steht diesem dennoch der Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils) zu.

unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 16:07
@florestino

Also wenn wir von Erbe sprechen gilt immernoch nur die Hälfte des Hauses da die andere meiner Mutter gehört. Also bekommt meine Halbschwester von der Häfte meines vaters die hälfte eines drittels?

da können ganz wundervolle sachen passieren

dein vater stirbt vorher und gibt euch nur den pflichtteil und dne rest der neuen frau

von der erbt ihr nicht mehr, nur die stiefschwester

grundsätzlich ist die tochter zu 1/3 berechtigt, wie ihr auch

viel freude, das kann ganz böse werden


unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:37

Mein Vater ist nicht mit ihr verheiratet und kann sie nicht wirklich leiden und laut ihm wurde das Kind "angedreht" auch wenn zwei leute zur zeugung eines kindes gehören. Das wahrscheinlichste ist, dass er sich bis zu seinem Tod um nichts kümmern wird. Außerdem gehört das Haus meinen beiden Eltern. Wieso sollte das Kind von der Hälfte mütterlicherseits ebenfalls etwas abbekommen?

Atomgranate  04.08.2024, 15:34

ja, wenn das haus 50% deinem richtigen vater und mutter je gehören, ist der gesetzliche erbteil der schwester 1/6 des hauses

1/12 ist der pflichtteil dann

Wenn die Stiefschwester nicht von einem deiner Elternteile adoptiert wird, dann nein. Allerdings gehen rein vom Pflichteil her jetzt 50% an den neuen Ehepartner (wenn neu verheiratet) und wenn der Teil nicht angenommen wird, dann an dessen Kind.


WalterMatern  04.08.2024, 15:40
Wenn die Stiefschwester nicht von einem deiner Elternteile adoptiert wird, dann nein.

Die "Erzeuger" eines Kindes müssen das von ihnen gezeugte Kind adoptieren?

Isuzu189  04.08.2024, 15:41
@WalterMatern

Stiefschwester ist nicht biologisch mit den anderen Kindern verwandt. Stief = Angeheiratet. Sonst wären das Halbgeschwister, wenn der eine Elternteil ein weiteres Kind gezeugt hat.

Oder Fragesteller nutzt falsche Begriffe.

WalterMatern  04.08.2024, 15:46
@Isuzu189
Sonst wären das Halbgeschwister, wenn 

So wird es wohl sein.

Der FS verkompliziert das Problem wohl durch seine Wortwahl.

unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:38

Heirat steht nicht zur debatte in der Situation

Isuzu189  04.08.2024, 15:38
@unkonwn28239850

Dann ist sowohl der neue Partner als auch dessen Kind erbtechnisch komplett raus, sofern nichts separates im Testament festgehalten wird.

Dann ist das aber auch nicht deine Stiefschwester.

Da deine Eltern dann wohl geschieden sind, ist auch ihr gemeinsames Testament Schall und Rauch. Oder ich verstehe das mit der Stiefschwester falsch? Stief - dein Vater ist auch ihr Vater, aber deine Mutter nicht ihre Mutter.

Wenn das Haus immer noch im Gemeinschaftseigentum deiner Eltern steht, es keine neuen Testamente gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Alternativ: deine Mutter ist bereits gestorben, dein Vater ist bereits Alleineigentümer. Dann kommt es auf das Testament an inwieweit der Vater es noch einseitig ändern kann. Er könnte dies aber komplett umgehen in dem er das Haus bereits jetzt seiner neuen Ehefrau und seiner Tochter schenkt


unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:41

Nein meine Mutter lebt noch, auch wenn ich es nicht so sagen möchte aber wahrscheinlicher ist dass mein Vaterfrüher stirbt. Meine Mutter ist 41 und mein Vater 55 und gesundheitlich geht es ihm nicht gut. Mein Vater möchte eigentlich nichts an das Kind erben (komplizierte familiäre Gründe). Wie stehen da die Chancen?

Camilala  04.08.2024, 15:47
@unkonwn28239850

Enterben ist so gut wie ausgeschlossen. Das Kind bekommt zumindest den Pflichtteil.

kabbes69  04.08.2024, 15:49
@unkonwn28239850

Und sie sind tatsächlich noch verheiratet? Dann müsste man das Testament prüfen falls dein Vater doch länger leben sollte.

Falls geschieden: muss dein Vater ein neues Testament schreiben oder er soll bereits heute seinen Anteil Haus an euch verschenken und dann noch 10 Jahre leben.

Wenn er die Vaterschaft nicht anzweifelt und als solcher in der Geburtsurkunde steht, steht der Kleinen immer ein Pflichtteil zu. Sollte sie noch Minderjährig zum Zeitpunkt des Todes sein, muss die Kindsmutter ggf mit Hilfe des Familiengericht handeln.

Unter Umständen stehen auch 33 oder mehr zur Debatte.


unkonwn28239850 
Beitragsersteller
 04.08.2024, 15:38

Inwiefern?

StRiW  04.08.2024, 15:51
@unkonwn28239850

Der Vater kann sie zum alleinerben machen.

Ggf kann sie auch vorerbmasse gelten machen gegen die Geschwister, wenn sie nicht gleichgestellt wird.