Urlaubsanspruch bei Kündigung?

2 Antworten

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Da du schon laenger als 6 Monate dem Betrieb zugehoerst und dein Arbeitsverhaeltnis erst in der 2. Jahreshaelfte enden wird, hast du bereits einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Dieser Anspruch bezieht sich aber erst einmal nur auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen (20 Arbeitstage bei einer 5 Tage Woche, 24 bei einer 6 Tage Wopche). Hinsichtlich des diesen ueberschreitenden vertraglichen Urlaubsteils kann arbeits- oder ggf. tarifvertraglich etwas anderes wirksam vereinbart werden, wobei der gesetzliche Mindestanspruch aber nicht angegriffen werden darf.

Oft wird z.B. vereinbart, dass im Austrittsjahr nur ein Anspruch auf 1 Zwoelftel des Jahresanspruchs fuer jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhaeltnisses im betreffenden Kalenderjahr besteht. Beruecksichtigt werden dabei nur volle Monate, angebrochene Monate fallen hingegen unter den Tisch. Wenn dabei mindestens 4 Wochen rauskommen, ist das dann auch in Ordnung. Kommt jedoch weniger raus, muss auf den gesetzlichen Mindestanspruch aufgefuellt werden.

Bei dir kaemen nach dieser Regelung 23 Urlaubstage raus (9 Zwoelftel von 30 = 22,5, aufzurunden auf 23). Bei einer 5 Tage Woche waere das mehr als 4 Wochen und somit zulaessig.

Moeglicherweise enthaelt dein Arbeitsvertrag oder ein anzuwendender Tarifvertrag eine solche Regelung. Dann waere dein Arbeitgeber im Recht und haette auch richtig gerechnet. Enthaelt dein Arbeitsvertrag oder ein ggf. anzuwendender Tarifvertrag hingegen keine Regelung zum Urlaubsanspruch bei unterjaehrigem Austritt, erstreckt sich dein Anspruch auch auf den vollen vertraglichen Urlaubsteil. In dem Fall haettest du einen Anspruch auf die vollen 30 Tage.


Districter4ever 
Fragesteller
 22.09.2021, 07:43

Mein Arbeitsvertrag enthält keine Regelung diesbezüglich, Tarifvertrag gibt es auch keinen. Gilt num der Mindesanspruch von 20 Tage oder der volle von 30 Tagen?

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DerCaveman  24.09.2021, 02:03
@Districter4ever

Das ergibt sich aus deem Zusammenspiel verschiedener Paragraphen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Zunaechst haben wir da § 3, der einen Mindestanspruch auf 24 Werktage Urlaub im Jahr vorschreibt. § 4 schreibt dann vor, dass der volle Jahresanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses entsteht (die sog. "Wartezeit"). In § 5 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen lediglich ein Teilanspruch besteht (anteiliger Urlaubsanspruch). Wenn nun aber die sechsmonatige Wartezeit erfuellt ist und das Arbeitsverhaeltnis in der 2. Jahreshaelfte endet, kann keine der dort genannten Voraussetzungen erfuellt sein und es besteht somit ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Werktagen (entspr. 4 Wochen, also beispielsweise bei einer 5 Tage Woche 20 Arbeitstagen).

BUrlG § 13 regelt dann noch, dass u.a. auch von den oben genannten Regelungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Hieraus ergibt sich nun, dass im beschriebenen Fall mindestens ein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub besteht und vertragliche Regelungen, die diesen Anspruch beschneiden, unwirksam sind.

Hinsichtlich eines den gesetzlichen Mindestanspruch ueberschreitenden vertraglichen Urlaubsteils enthaelt das BUrlG jedoch keine Regelungen. Hierzu sind somit vertragliche Regelungen zulaessig, die auch unter weiteren als den in § 5 genannten Voraussetzungen lediglich einen Teilanspruch vorsehen (wobei der gesetzliche Mindestanspruch nicht angegriffen werden darf). Das setzt aber natuerlich voraus, dass eine solche Vereinbarung auch tatsaechlich getroffen wurde. Wurde keine getroffen, gelten in Ermangelung einer entsprechenden vertraglichen Regelung wieder die gesetzlichen Regelungen und der Anspruch erstreckt sich auch auf den vollen vertraglichen Urlaubsteil, weil eben keine der in BUrlG § 5 abschliessend genannten Voraussetzungen fuer einen Teilanspruch erfuellt sein kann.

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Hmmmm... Deine Rechnung klingt logisch... Aber n dreiviertel Tag einfach so aufrunden is halt auch schwierig...

Da hilft nur beibder Gewerkschaft/Betriebsrat nachfragen oder nen Tag krank einwerfen (halt ich persönlich für nich so gut, aber naja), oder es einfach erhobenen Hauptes hinnehmen...


Familiengerd  22.09.2021, 13:00
Da hilft nur beibder Gewerkschaft/Betriebsrat nachfragen

Nein - denn siehe die richtige Antwort von DerCaveman!

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