Trennungsunterhalt - Partnerunterhalt - nicht verheiratet?
Hallo,
meine Freundin und Ich haben uns im September 2023 getrennt, wir sind NICHT verheiratet. Wir haben eine jetzt aktuell 2,5 Jahre alte, gemeinsame Tochter. Nach der Trennung bin ich ausgezogen und sie bezieht seit der Trennung Bürgergeld und arbeitet nicht.
Ich zahle monatlich 300€ Unterhalt für meine Tochter — Das haben wir privat so für uns ausgemacht. Laut Düsseldorfer Tabelle sollten es 355€ sein. Die verzichtet aber auf die 55€.
Heute habe ich einen Brief bekommen, ich soll doch bitte 1445,00€ Partnerunterhalt nachzahlen für den Zeitraum 01.01.2024 - 31.05.2024. die 1445€ kommen zustande, da ich 289€ an meine Ex-Freundin zahlen soll.
Ich bin einfach geschockt. Ich verstehe mich mit meiner Ex Freundin sehr gut und wir sitzen hier gerade und können es nicht fassen. Ich selbst verdiene 2200€ Netto, mit allen Abzügen (Miete, Versicherungen, Unterhalt, Internet, Strom etc). Mit allen Summen habe ich Fixkosten von 1015,78€ und komme auf eine monatliche Summe (abzüglich aller Abgaben) auf Netto 1200€ im Monat.
Haben die da beim Jobcenter was falsch verstanden? Wir sind nicht verheiratet, und in dem Brief steht was drin von „Vollem Partnerunterhalt 1200€“ und „Ehegattenselbstbehalt“. Ich verstehe die Welt nicht mehr.
8 Antworten
Das Jobcenter hat recht.
Deine Freundin bezieht Bürgergeld, weil sie wegen des Kleinkindes nicht arbeiten kann und auch nicht arbeiten muss. Du bist an diesem Zustand nicht "unschuldig".
Wer soll denn für die Lebenshaltungskosten der Mutter deines Kindes aufkommen? Etwa ich und alle anderen hier, die Steuern zahlen???
Ich nehme an, dass das Schreiben des Jobcenters auch keineswegs überraschend kommt. Wahrscheinlich hast Du bereits im Januar Post vom Jobcenter bekommen, wo es um deine Unterhaltspflicht gegenüber deiner Lebensgefährtin geht. Und offenbar hast Du Deine Einkommensunterlagen dorthin geschickt, denn sonst hätte das Jobcenter ja nicht den Unterhalt berechnen können.
Wenn man Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld mitrechnet, hast Du wahrscheinlich ein höheres Nettoeinkommen als 2.200,- Euro.
Weiß das Jobcenter, dass Ihr wieder zusammen wohnt? Wenn ja, gibt es wahrscheinlich sowieso kein Bürgergeld mehr.
Wieso verdienst du mehrere hundert Euro weniger netto? Hast Du einen besser bezahlten Job gekündigt? Das darfst Du nicht, wenn du unterhaltspflichtig bist. Hast Du deine Arbeitszeit gekürzt? Auch das darfst du nicht.
Wir sind wieder zusammen, wohnen aber getrennt. Hab mit ihrer Bude also nichts zutun.
Mein Vertrag wurde nicht verlängert. Musste mir einen neuen Job suchen
Dann spielt es keine Rolle, ob Ihr wieder zusammen seid oder nicht. Du must für sie zahlen.
Ok, das wollte ich wissen. Denke aber dass die Werte neu berechnet werden müssen, da ich jetzt wie gesagt einiges weniger verdiene. War noch nie in solch einer Situation, deshalb ein wenig ahnungslos.
vielen Dank für ihre Hilfe!
Weiß denn das Jobcenter über die neuen Einkommensverhältnisse Bescheid?
Nein, noch nicht. Habe gestern dem Amt deshalb geschrieben
Es kam ein Schreiben im Januar. Richtige. Allerdings mit keinem Betrag, was ich für Sie zahlen muss. Wie hatte ich das denn herausfinden können?
Du hättest zumindest erst einmal aus dem Internet entsprechende Informationen finden können, dass Du auch der Kindsmutter bis min. Vollendung des 3 Lebensjahres zum Betreuungsunterhalt verpflichtet bist, wenn Du nach der Zahlung des Kindesunterhalts nach deinem bereinigten Nettoeinkommen noch mehr als 1600 Euro bereinigtes Nettoeinkommen hast.
Zu deinem Nettoeinkommen kommt auch noch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und eine Steuererstattung von jeweils 1/12 dazu, ein pauschaler Freibetrag würde davon angezogen oder nachweislich höhere notwendige berufliche oder private Aufwendungen.
Im Internet hast Du ja sicher die Düsseldorfer Tabelle gefunden, sonst wüsstest Du wohl kaum das Du eigentlich 355 Euro oder mehr für dein Kind zahlen müsstest.
Denn bei einem Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung von den genannten anteiligen Zahlungen müsstest Du wahrscheinlich laut Düsseldorfer Tabelle 504 Euro abzüglich hälftigen Kindergeld von 125 Euro = 379 Euro zahlen.
Auch hättest Du leicht deinen Selbstbehalt bei nachehelichen Unterhalt oder Betreuungsunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle finden können, der bei derzeit 1600 Euro bereinigtem Nettoeinkommen liegt.
Darin sind derzeit für die Warmmiete 580 Euro enthalten, sollte deine angemessene Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom höher liegen, könnte es deinen Selbstbehalt entsprechend erhöhen.
Würde man also ohne Berücksichtigung von den genannten anteiligen Zahlungen die noch zum Nettoeinkommen dazu kämen von bereinigten 2200 Euro Netto ausgehen, dann blieben nach Zahlung des Kindesunterhalts ja noch mehr als bereinigte 1600 Euro Selbstbehalt übrig.
Demnach steht der Ex - oder wieder Partnerin auch in entsprechender Höhe Betreuungsunterhalt zu und das rückwirkend ab der schriftlichen Aufforderung vom Jobcenter deine Einkommensverhältnisse nachzuweisen.
Man muss für den (Ex)Partner aufkommen, wenn man ein Kind unter 3 Jahren hat, und der (Ex)Partner nicht arbeiten geht. Ob verheiratet oder nicht, spielt da keine Rolle. Sofern man es sich leisten kann natürlich, sprich, wenn man nach Abzug des Kindesunterhalts noch über den Selbstbehalt ist.
Und man kann auch nicht mal eben so freiwillig auf Kindesunterhalt verzichten, wenn man staatliche Leistungen bezieht. Die Allgemeinheit ist nicht dazu da, Kinder zu finanzieren, nur weil deren Eltern keinen Bock haben.
Aber geh damit einfach zu einem Anwalt und lass den da mal drüberschauen. Ich sehe allerdings wenig Chancen.
Wie schaut es aus, wenn man wieder zusammen ist? Wir sind seit Januar wieder zusammen. Muss ich dann trotzdem zahlen?
Ob ihr wieder ein Paar seid oder nicht spielt bei der Unterhaltspflicht gegenüber deinem Kind und Betreuungsunterhalt für die Mutter ist in der Regel Vollendung des 3 Lebensjahres keine Rolle.
Es sei denn ihr würdet gemeinsam in einem Haushalt leben.
Denn dann würdet ihr automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und dein Einkommen würde unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter angerechnet.
Dann würdest Du ja mit deinem Einkommen schon für den Unterhalt deines Kindes und der Partnerin aufkommen, soweit es dein anrechenbares Einkommen erlauben würde.
Es entfiele dann auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf für die Partnerin und der Regelbedarf für den Lebensunterhalt würde von derzeit 563 Euro auf nur noch 506 Euro für sie und dich sinken.
Dann käme noch der Regelbedarf für das Kind von derzeit 357 Euro, darauf würde das Kindergeld von derzeit 250 Euro als Einkommen des Kindes angerechnet.
Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom würde durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt den Kopfanteil pro Person, der käme dann noch zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu und ergibt dann den jeweiligen Bedarf der Person.
Könnte der Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen gedeckt werden, bestünde ggf.vorrangig ein Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit.
Sonst käme eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter in Betracht.
Solange sie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, kann man natürlich vereinbaren was man lustig ist.
Aber das ist in eurem Fall ja nun anders. Und neben dem regulären Kindesunterhalt, der sich aus deinem bereinigtem Netto ergibt, wird bei Leistungsfähigkeit auch Betreuungsunterhalt für sie fällig.
Denn bevor der Steuerzahler für Kind und Mutter zahlt, wird natürlich geschaut, ob es einen direkten Unterhaltsverpflichteten gibt. Und das bist in dem Fall du!
Ich selbst verdiene 2200€ Netto, mit allen Abzügen (Miete, Versicherungen, Unterhalt, Internet, Strom etc). Mit allen Summen habe ich Fixkosten von 1015,78€ und komme auf eine monatliche Summe (abzüglich aller Abgaben) auf Netto 1200€ im Monat.
Um dein bereinigtes Netto zu errechnen, wird z.B. allerdings nicht die Miete die du tatsächlich zahlst in Abzug gebracht, sondern es wird mit einer Pauschale gerechnet. Und die liegt derzeit bei 520 EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Was Einkommen ist und was davon runter gehen kann um das bereinigte Netto zu errechnen, kannst du den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen:
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Somit hast du auch gleich mal eine Kontrollmöglichkeit, ob das Amt tatsächlich richtig rechnet.
Wenn man nun dein bereinigtes Netto errechnet hat, dann wird der Kindesunterhalt in Höhe von 355 EUR abgezogen. Und dann wird geschaut, ob auch für sie noch etwas "übrig" bleibt. Denn sie kann ja derzeit wegen des Kindes nicht arbeiten und muss es auch die ersten 3 Lebensjahre nicht.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html
Du siehst also, das Jobcenter hat da nichts falsch gemacht, sondern hält sich an geltendes Recht.
Und das Kind ist ja auch schon 2 1/2, so dass du mit etwas Glück für sie ja nur noch ein paar Monate zahlen musst.
Ihr gegenüber hast du im übrigen einen Selbstbehalt in Höhe von 1600 EUR.
So gesehen kann es durchaus sein, dass du bei tatsächlich 2200 EUR netto (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld, inkl. letztem Steuerbescheid etc.) ihr gegenüber in der Höhe gar nicht leistungsfähig bist!
Hatte das JC denn überhaupt deine Einkommensunterlagen vorliegen? Hast du tatsächlich alle abzugsfähigen Posten angegeben?
Bitte rufe dort an und frage.
In Österreich wäre das nur mit einem Missverständnis zu erklären. Frage daher nach, wie man darauf kommt.
Lies die anderen Antworten! Quelle kannst du dir selbst raussuchen.
Nachdem ich die Frage nicht habe und nicht in Deutschland leben, - habe ich daran kein Interesse. Auch die anderen Antworten enthalten nur Behauptungen und keine Rechtsquellen.
§ 1570 BGB.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Danke!
Das ist hochinteressant, ich wusste nicht, dass das BGB so eine Vorschrift kennt. Sollte das ABGB nicht in den letzten Jahren derlei eingefügt haben, gibt es da keine Entsprechung. Vielmehr würde das in Österreich der Staat übernehmen. Es gibt auch die sogenannte "Kinderbeihilfe".
Ich lebe in Österreich, war aber Gott sei Dank noch nicht in der Situation.
Hier kriegt eine Alleinerzieherin wirklich nix zum Lebensunterhalt, obwohl das durch das Kind kausal verursacht wurde?
Hab' mir darüber noch nie Gedanken gemacht, aber finde die deutsche Vorgehensweise durchaus logisch.
Aber es heißt ja nicht umsonst, als Mann besser nicht heiraten, wenn man Kinder hat.... Bezeichnenderweise ist ein Familienrechtsanwalt, den ich kenne, auch nur unverheiratet liiert mit Kindern....
Also, ich selbst bin verheiratet - nicht, dass einer auf die Idee kommt, ich würde von mir selbst reden.
Aber da geht's ja nicht unbedingt um die Kinder - den Kindesunterhalt muss man ja eh zahlen, unabhängig vom Familienstand. sondern um den Ehegattenunterhalt.
Der, anders als in Deutschland, potentiell lebenslang zu zahlen ist.
Nein, die haben nichts falsch verstanden: wenn deine Freundin auf Hilfe vom Amt angewiesen ist, wird geprüft, ob sie gegen andere Unterhaltspflichtige einen Anspruch hat. Den hat sie gegen dich und darauf kann sie auch nicht zuungunsten der Allgemeinheit verzichten. Ebenso beim Kindesunterhalt.
ggf. kann der unterhalt neu berechnet werden, wenn du nicht leistungsfähig bist.
Und ja, die Vermögensnachweise habe ich hingeschickt. Allerdings sind die Werte noch aus meinem alten Job, ich verdiene jetzt knapp 400-700€ weniger netto im neuen Job, seit Dezember 2023. Und: Wir sind seit Januar wieder ein Paar. Ändert das denn etwas?