Stundenberechnung Arbeit?

2 Antworten

Wie ist das ?Darf man im Dienstplan mit Überstunden geplant diese aber im Krank nicht berechnet bekommen?

Dein Arbeitgeber irrt!

Bei Krankheit muss ein Arbeitnehmer so bezahlt werden, wie er ohne Krankheit gearbeitet hätte. Das nennt sich Lohn- oder Entgeltausfallprinzip und steht im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Das bedeutet, wenn bei einem AN Überstunden geplant sind und der AN krank wird, er die geplanten Stunden bezahlt bekommt. Bei Schichtarbeitnehmern muss der AG auch die Schichtzulagen bezahlen, die der AN ohne Krankheit bekommen hätte.

Es ist Schwachsinn zu behaupten, der AG würde durch die Krankheit Profit machen, wenn der AG die geplanten Stunden bezahlen würde, ohne Krankheit hätte der AN ja gearbeitet und diese Überstunden gehabt.. Der AN darf durch Krankheit keine Vor- aber auch keine Nachteile haben.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu im Arbeitsrechtkommentar u.a.:

"Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AN ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08).

Konkret ist die Arbeitszeit zu berücksichtigen, die sich aus den individuellen Verhältnissen ableitet, die für einzelne AN gelten, nicht aber die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die allgemein für die Belegschaft gilt.

Unabhängig von der Entgeltfortzahlung sind Arbeitszeitkonten entsprechend bestehender Schichtpläne oder vergleichbarer Planung fortzuführen (LAG Köln 22.11.2012 - 6 Sa 701/12).

Darf man im Dienstplan mit Überstunden geplant diese aber im Krank nicht berechnet bekommen?

Ganz einfach: Nein!

Es gilt das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip, wonach Du dasjenige an Entgeltfortzahlung zu erhalten hast, was Du ohne die Erkrankung erhalten hättest; so bestimmt es die etwas sperrige Formulierung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk. von mir: gemeint ist der Zeitraum unverschuldeter Erkrankung oder von Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Bei der Berechnung des Entgelts für die Lohnfortzahlung gibt es zwei Faktoren, die alternativ zu berücksichtigen sind:

  1. Der Geldfaktor: Über ihn wird ermittelt, was ein erkrankter Arbeitnehmer arbeitstäglich in der Vergangenheit an Entgelt erhalten hat; das steht ihm dann auch für jeden wegen Erkrankung ausgefallenen Arbeitstag zu (unregelmäßigen Arbeitszeiten ist ein längerer Referenzzeitraum bis zu 12 Monaten heranzuziehen).
  2. Der Zeitfaktor (der für Dich hier relevant ist): Er berücksichtigt die tatsächliche individuelle Arbeitssituation an den durch Erkrankung ausgefallenen Arbeitstagen. Wenn es für diese Arbeitstage z.B. einen Dienstplan gab oder wenn Du an diesen Arbeitstage regelmäßig eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden geleistet hast - und die auch jetzt geleistet hättest, wenn Du nicht erkrankt wärst -, dann ist das die Grundlage für Deine Lohnfortzahlung.

Es ist ein beliebter, aber rechtswidriger "Trick" so mancher Arbeitgeber, Teilzeitbeschäftigte zwar regelmäßig länger als vertraglich vereinbart arbeiten zu lassen, für die Entgeltberechnung im Falle von Krankheit, Feiertagen und Urlaub aber nur die vertraglich vereinbarten Stunden zugrunde zu legen - und damit viel Geld zu sparen auf Kosten der Arbeitnehmer (und dabei der Sozialversicherung und dem Finanzamt eigentlich fällige Abgaben zu hinterziehen).

Wenn Dein Arbeitgeber in der Vergangenheit immer nur auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bezahlt hat und nicht danach, was Du ohne die Erkrankung an Stunden geleistet hättest (z.B. aufgrund eines Dienstplans oder aufgrund von Regelmäßigkeit, die sich auch in der Erkrankungszeit wiederholt hätte), dann kannst Du die vorenthaltene bzw. verkürzte Lohnfortzahlung auch noch nachträglich einfordern, wenn Fristen gewahrt werden:

Wenn es eine vertragliche Ausschlussfrist gibt (einzelvertraglich mindestens 3 Monate, tarifvertraglich evtl viel kürzer, meist aber 3 oder - manchmal zweistufig - 6 Monate), verfallen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist ab Fälligkeit der Forderungen.

Gibt es keine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist"; eine Forderung aus 2019 verfällt dann am 31.12.2022 (streng genommen verfällt sie nicht, sondern bleibt bestehen, kann aber vom Schuldner mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden).

Das gilt im Übrigen nicht nur für Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sondern auch für die Lohnzahlung an Feiertagen (wenn deswegen ein Arbeitstag ausfällt) und für das Urlaubsentgelt (also die Bezahlung während des Urlaubs).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht