Überstundenpflicht als Teilzeitkraft?
Hallo!
Ich hoffe, Ihr könnt mir mal wieder weiterhelfen, und zwar geht es um Folgendes:
Ich arbeite seit knapp 10 Jahren als Halbtagskraft (20 Std./Woche) in einem Betrieb, in dem "alle Jahre wieder" etwa von Dezember bis Februar viel Arbeit anliegt und von uns 3 Halbtagskräften dann Überstunden verlangt werden.
Jetzt wurden wieder mal nur von mir allein Überstunden verlangt (da ich ja nur halbtags arbeite und dementsprechend Zeit hätte)...
In meinem Arbeitsvertrag steht: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf Überstunden bis zum gesetzlich vorgesehenen Umfang zu leisten".
Ich habe aber irgendwo gelesen, dass die maximale Anzahl der wöchentlich auf mich zukommen könnenden Überstunden im Arbeitsvertrag vermerkt werden müsste, weil ich sonst nicht abschätzen könnte, wie viel Mehrarbeit überhaupt auf mich zukommen kann! Würde eine Angabe der maximal auf mich zukommenden Überstunden im Arbeitsvertrag fehlen, wäre diese Klausel ungültig!
Ist das richtig? Ich finde dazu nichts auf den einschlägigen Seiten!
Gefunden habe ich nur, dass ich nicht mehr, als 25 % der regulären Arbeitszeit als Überstunden machen darf - in meinem Fall also nur 5 Stunden!
Mein Arbeitgeber wünscht aber 19 Überstunden pro Woche - das ist dann doch nicht mehr legitim, oder?!
Ich muss dazu sagen, ich möchte überhaupt keine Überstunden machen als Halbtagskraft und hab´ das bisher nur gemacht, weil ich dazu gedrängt wurde und schlecht "Nein" sagen kann.
Die Überstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt - ich könnte sie als Urlaub nehmen oder mir auszahlen lassen (aber bei 10,15 EURO Stundenlohn ist das nicht viel...).
Wenn sich da jemand in der Community mit diesem Thema auskennt, wäre ich für `ne fachkundige Antwort überaus dankbar!!!
Danke vorab und liebe, herzliche Grüße!!!
3 Antworten
... dann man los, schaue einfach, oder ist google kaputt?
Zitat:
Das Arbeitszeitgesetz ist der Ort, an dem unter anderem die gesetzliche Überstundenregelung niedergeschrieben ist. Es hält fest, welche Obergrenzen einzuhalten sind.
Arbeitnehmer dürfen an Werktagen regulär nicht länger als acht Stunden arbeiten. Eine Ausdehnung auf zehn Stunden pro Tag ist erlaubt, wenn innerhalb der folgenden sechs Monate ein sogenannter Freizeitausgleich ermöglicht wird – er die Überstunden also abbummeln kann (§ 3 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Zur täglichen Arbeitszeit zählen die Ruhepausen nicht dazu.
Nee, google geht noch... ;-)
Natürlich hab´ ich im ArbZG nachgeschaut, aber wie eingangs schon gesagt, nichts konkretes gefunden.
Was ich "heraus gefunden habe": Als Teilzeitkraft WÄRE ich eigentlich nicht zu Überstunden verpflichtet, AUSSER, es steht in meinem Arbeitsvertrag! Und das tut es ja! Nun hab´ ich auch "gegoogelt", dass ich dann maximal 25 % zusätzlich zur vereinbarten Mindestarbeitszeit (4 Std.) arbeiten muss - in meinem Fall also lediglich 5 Stunden pro Woche, und nicht 19, wie mein Chef das gerne hätte (BAG, Urteil vom 07.12.2005)!
Trotzdem: Dankeschön für deine Mühe und deine Info!!!
Es gibt keinen gesetzlichen geregelten Umfang für Überstunden!!!
Wer Überstunden leistet hat gesetzlich Anspruch auf eine Mehrvergütung von
25% an Werktagen und 50% an Sonn- und Feiertagen oder Freizeitausgleich.
Also, Überstunden (Ich diese Woche auch wieder als einziger!) werden bei uns auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt. Ich kann dann irgendwann mal ein paar Tage "extra" Urlaub machen oder mir die Stunden auch auszahlen lassen - allerdings gibt es keine Mehrvergütung, sondern den normalen Stundenlohn. Hab´ ich so auch noch nicht gehört mit den 25 % mehr (an Werktagen). Aber vielen Dank für die Info!
Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet auf Anweisung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten! Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer Überstunden zu verlangen, weil im Arbeitsvertrag der Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Wochenstundenzahl im beiderseitigen e
Einvernehmen vereinbart ist. Der Arbeitgeber kann also nicht einseitig wesentliche Arbeitsvertragsinhalte verändern.
Es gibt allerdings sehr seltene Notsituationen (Brand oder Überschwemmung), in denen der Arbeitgeber einseitig Überstunden anordnen kann.
Aber in meinem Arbeitsvertrag steht doch auch, dass ich verpflichtet sei, bei Bedarf Überstunden bis zum gesetzlich vorgesehenen Umfang zu leisten...
... nun mal nicht so kühn. Die gesetzgeberischen Vorgaben sind klar und einfach!