Sind Artikel 3 und Artikel 12a im Grundgesetz nicht eigentlich ein Widerspruch?
Hallo,
im 3. Artikel des GG steht ja:
"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
"(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Nun steht aber in Artikel 12a des GG:
"(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden."
Soweit ich das richtig sehe ist das ja ein Widerspruch. Oder sehe ich das falsch?
8 Antworten
12a GG regelt doch nur die Möglichkeit der Zwangsverpflichtung. Eine Frau kann sich jederzeit bei der BW bewerben und wird bei Eignung angenommen. Von daher passt der Art. 3 GG schon.
Einen ähnlichen "Widerspruch" gäbe es im Art. 8. Dort wird nur den Deutschen das Demonstrationsrecht (als Grundrecht) zugebilligt. Das VersG weitet es aber aus, nach diesem Gesetz kann jedermann demonstrieren. Merke: Grundrecht nur für Deutsche, Lex specialis = Recht für alle
Tja.. wenn du das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aushebeln willst, solltest du dich an den EUGH wenden. Oder mit einer 2/3 Mehrheit das GG ändern.
das sieht das Gericht falsch.
Ich bin zwar juristisch nicht unbeleckt, maße mir aber nicht an, dem Verfassungsgericht Fehler zu unterstellen. Welche juristische Ausbildung hast du, um das Urteil des BVerfG zu lesen und zu werten?
Das Bundesverfassungsgerciht hat Artikel 12a denselben Schutz eingeräumt wie Artikel 3, obwohl letzterer eine Ausführung zu Artikel 1 ist und Artikel 1 hat bekanntlich Ewigkeitsgarantie.
der Fehler liegt im System, denn sonst hätte man schon in den 50ern keine Wehrpflicht nur für Männer beschließen dürfen. Also entweder es gilt Artikel 3 mit allen Konsequenzen (auch der, nachdem alle Benachteiligungen tunlichst aufzuheben sind ) oder man lässt es und ist sexistisch.
das Gericht will auch gar nix ändern, denn sonst hätte man massenhaft Klagen bisheriger Wehrpflichtiger am Hals.
Du meinst, die Einfügung von Art. 12a verstieß gegen Art. 79 Abs. 3 GG?
Dazu musst du Art. 1 aber ziemlich überdehnen. Und absolute Gleichberechtigung als wesentlichen Bestandteil der Menschenwürdegarantie anzusehen, wäre ein Wertungswiderspruch zu Art. 117 GG, aus dem sich ergibt, dass der ursprüngliche Verfassungsgeber in Art. 3 Abs. 2 eins von nur zwei Grundrechten gesehen hat, zu denen eine vorübergehende abweichende Regelung nicht nur zulässig, sondern auch erforderlich war.
(Nicht, dass mir das in den Kram passt, aber die Schlussfolgerung ist zwingend.)
Menschenrechte sind nicht diskutabel, nur damit Deutschland eine Armee bekommt. Artikel 3 richtet sich demzufolge auch GEGEN den Staat.
Artikel 117 spielt doch auch keine Rolle mehr ? wie gesagt: es ist der Job des Staates, Benachteiligungen aufzuheben und so steht es auch in Artikel 3.
damals galt das, um die Frauen zu fördern; heute müsste man das nehmen, um die Männer zu schützen.
Nur weil Art. 12a GG ein sexistischer Skandal ist (wo wir uns einig sind), ändert das nichts daran, dass du eine Verfassungsbestimmung nur über Art. 79 aushebeln kannst. Und das zieht hier einfach nicht, da helfen auch keine Verrenkungen.
Meiner Güte, weißt du eigentlich, was 1949 los was? Der Parlamentarische Rat wollte Art. 3 Abs. 2 erst gar nicht; die weiblichen Abgeordneten mussten erst eine Petitions-Kampagne lostreten, damit das klappte. Und dann hat man trotzdem entschieden, dass man sich damit noch vier Jahre Zeit lassen konnte.
Mit etwas, das man für "unantastbar" hält (Art. 1), lässt man sich keine vier Jahre Zeit. Das passt hinten und vorne nicht. Somit ist klar, dass Art. 12a nicht gegen Art. 1 verstößt. Und Art. 79 Abs. 3 ist außen vor.
An dem Punkt stehst du juristisch mit leeren Händen da. Egal wie skandalös das Ganze ist.
Nimm einfach die Rechtslage zur Kenntnis und freu dich statt dessen darüber, dass diejenigen, die heute eine Dienstpflicht wieder einführen wollen, sich gar nicht mehr trauen, eine Wehrpflicht nur für Männer vorzuschlagen. Die Zeiten haben sich geändert, die Auffassungen haben sich gewandelt. Eine Männer-Wehrpflicht wird es nicht mehr geben. Der Zug ist abgefahren. Eine allgemeine Dienstpflicht wird nur per Verfassungsänderung möglich sein, und dann ist Art. 12a erledigt.
Es ist kein Widerspruch, denn es steht dort nicht, dass Frauen das nicht dürfen. In der Zeit der Entstehung des Grundgesetz war das einfach noch undenkbar.
Genauso anzuführen ist zB Artikel 6/ 4, Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Nach heutigem Verständnis müsste es Jede Mutter, jeder Vater, heißen.
Weil im Grundgesetz etwas Geschlechterspezifisch nicht aufgeführt ist, heißt nicht das es für das Nichtaufgeführte verboten ist.
Es wäre im Hinblick auf die LGBTM Bewegung auch sehr schwer wirklich jedes Geschlecht explizit aufzuführen.
Naja, aber anderen Artikel steht dort auch Männer und Frauen. Ich denke mal, dass dann damit nur Männer ab 18 verpflichtet werden können.
Ein Verbot für die Frauen ist das natürlich nicht.
Frauen sind zudem, wie sich ja gezeigt hat, auch körperlich dazu im stande diese Tätigkeiten ausüben.
1 Manche sind durch Auslegung gleicher, das wird begruendet und ist somit kein Widerspruch.
2 Frauen und Maenner sind gleichberechtigt, sie werden nur unterschiedlich bezahlt und benachteiligt bei der Moeglichkeit, einer Arbeit nachzugehen. Das alles mit der Gleichberechtigung wurden den Frauen erst mit einer Salamitaktik zuerkannt.
3 Die Einbeziehung der Jugend ab 18 Jahren, trifft es erst, wenn die ausgesetzte Wehpflicht aktiviert werden sollte und im Kriegsfall natuerllich. Freiwillig geht das schon mit 17 Jahren, fuer beide Geschlechter. Hier wird nicht unterschiedlich bezahlt, hurra in einem Fall, aber immerhin.
Somit siehst du das richtig, musst allerdings auch die Umstaende beachten.
Natürlich ist das ein Widerspruch. Aber das ist egal, weil schließlich beides in demselben Grundgesetz steht. Art. 12a GG sieht eine Ausnahme von Art. 3 GG vor (und ebenso von Art. 12 GG). Damit ist die Sache gegessen.
Sagen wirs so: Dem Grundgedanken des Artikels wird schon widersprochen. Dem Wortlaut nicht.
Es ist von Gleichberechtigung die Rede. Artikel 12a GG regelt nicht zwingend ein Recht, sondern eine Möglichkeit zur Verpflichtung. Und dementsprechend besteht hier nicht wirklich die Problematik eines einklagbaren Rechtes, das einem zustünde und dem anderen nicht.
Die Frau hätte ebenso das RECHT sich zum Dienst in den Streitkräften zu melden und sich dazu zu verpflichten.
Allerdings ist der Artikel natürlich was die Gleichstellung von Männern und Frauen angeht etwas fragwürdig und dementsprechend ist sowas natürlich kritisch.
Naja das Problem ist das beides gleichrangig ist.
Soweit ich weiß umfasst "Gleichberechtigung" gleiche Rechte und Pflichten.
Also die Wehrpflicht verstößt gegen die Gleichberechtigung und wäre dementsprechend als Verfassungswidrig aufzuheben, nur steht sie eben auf Verfassungsrang.
Die Wehrpflicht steht aber sowieso auch im Widerspruch zu den Menschenrechten, sie wäre auch EMRK (europäische menschenrechtskonvention) widrig, so sie nicht extra ausgenommen wäre aus dem Verbot der zwangsarbeit und Sklaverei.
Ja, aber wenn nur Männer zwangsverpflichtet werden ist das keine Gleichberechtigung mehr.