Sichtschutz Terasse erlaubt?
Hallo,
wir sind vor kurzem in unsere neue Wohnung gezogen im Erdgeschoss. Da haben wir eine Terasse. Da es öfters verkommt das Leute einfach rauf gehen und dann reinschauen, haben wir uns entschieden einen Sichtschutz aufzustellen.( ohne vorher den Vermieter gefragt zu haben)
Die Terrasse ist 7.50 m lang und 1.60m breit.
Wir haben einen PVC Sichtschutz aufgestellt sowohl an den Seiten als auch in der Länge.
Der Sichtschutz ist 1.60m hoch und ist in der selben Farbe wie die Fensterrahmen und wie die Balkongitter darüber.( ab der 1. Etage sind Balkons)
Meine Frage lautet: Kann der Vermieter sagen, dass ich den Sichtschutz entfernen soll?
Im Mietvertrag steht nur das man nicht Markisen oder einen Sichtschutz in die Fassade oder im Boden bohren darf.
Würde mich über paar Antworten freuen.
4 Antworten
Ich sähe keinen Grund für ein Verbot.
Um den bislang überwiegend rechtsirrigen Meinungen etwas Substantiiertes entgegenzusetzen: Die Wirkung der Außenfassade des Gebäudes unterliegt der Weisungsbefugnis der Vermieters.
Insoweit muss er deine optische Verunstaltung in Wagenburgmentalität grds. nicht hinnehmen und darf deren Beseitigung verlangen, die für Spaziergänger den Eindruck einer Dauerbaustelle, gar eines Unfall- oder Tatorts erweckt :-O
Die h. M. der Rechtsprechung sieht eine Grundregel dahingehend, dass bis zur Höhe eines gedachten Handlaufes ein Sichtschutz möglich ist.
Eine klarere Definition gibt es nicht, da die Rechtsprechung immer auf den Einzelfall abstellt.
Entscheidend ist die optische Beeinträchtigung, wo bei Meinungsverschiedenheiten letztlich der Vermieterwille immer dann vorrangig gilt, wenn das Objekt bereits ohne Sichtschutz angemietet worden ist :-O
Ich fürchte, da wirst du dir etwas Einsehbareres anschaffen müssen: Etwa Blumenkübel oder Pflanzkästen mit Spalier. Die sind in 75 cm Breite und 140 cm Höhe in lockerer Aufstellung alle 2-3 Meter in einem ähnlichen Fall mit Doppelbeflanzung einer Buschrose als erlaubte Dekoration zugestanden worden:
G imager761

Klar kann er dass ist immernoch sein Grundstück. Fragt ihn doch einfach.
Wenn der Sichtschutz so "mobil" angebracht ist, dass man ihn ohne Spuren wieder entfernen kann, kann der Vermieter praktisch nichts dagegen unternehmen. Allenfalls wiederum dann, wenn er genau deswegen eine Gefahr für Gebäude und andere Personen darstellt. Zum Beispiel bei starkem Sturm.
Wenn der Sichtschutz so "mobil" angebracht ist, dass man ihn ohne Spuren wieder entfernen kann, kann der Vermieter praktisch nichts dagegen unternehmen.
Das sieht d. h. M. der Rechtsprechung völlig anders. So dürfte der M auch nicht seine Fensterscheiben dauerhaft mit Zeitungspapier abkleben nur weil man die ohne Spuren entfernen kann :-)
Maßgeblich wäre die Außendarstellung des Gebäudes, die dem Weisungsrecht des Eigentümers/Vermieters unterliegt.
Genau deshalb "mobil". Sobald man aufgefordert wird, den Sichtschutz zu entfernen, wird er weg gemacht. Braucht man ihn, baut man ihn wieder auf und dann wieder weg. Wo ist das Problem?
Das Problem wäre eine Beeinträchtigung, die jedesmal auftritt, wenn sie aufgebaut würde. Und genau die darf der Eigentümer grundsächlich untersagen. Er muss nicht hinnehmen, dass sein Gebäude dadurch selbst zeitweilig den Charme einer Militärkaserne, Dauerbaustelle oder eines Unfallorts ausstrahlt.
Dann wäre das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen auf der Terrasse auch nicht statthaft. Auch nicht das Aufstellen eines Sonnenschirms und überhaupt. Zur normalen Nutzung einer Terrasse gehört es nun mal, dass Dinge dort auf- und wieder abgebaut werden. Insofern muss ein Vermieter doch allerhand ertragen und oftmals, z. B. in Eigentumswohnanlagen, dürfte es dem Vermieter ziemlich egal sein, was mobil aufge- und bei Nichtmehr-Bedarf wieder abgebaut wird. Einzige Instanz, die sich daran stört, ist die Hausverwaltung und diese hat im Endeffekt kaum eine Durchgriffsmöglichkeit, wenn der Vermieter (einer der Eigentümer) nicht mitzieht.
Der FS ist Mieter und damit Besitzer der Terrasse wie auch der anderen gemieteten Räumlichkeiten und zahlt dafür Miete und Betriebskosten.