Rundfunk Beitrag 2 Personen Haushalt?
Hallo wenn man Rundfunk Gebühren nicht gezahlt hat, bekomm man ja Schulden.
meine Frage kann man selbst entscheiden wem die Schulden dann zu stehen? Weil es gibt ja Mieter 1 und Mieter 2
weil es muss ja nur 1 Haushalt zahlen egal wie viel Personen leben.
4 Antworten
Der Beitragsservice kann sich den Schuldner aussuchen, in der Regel der des geringsten wiederstandes. Sobald es einen Bescheid gibt hat sich der Rundfunkservice auf eine Person festgelegt.
Hallo Yugi17,
ich denke, dass die Person verantwortlich ist, die als erstes bei der angegebenen Adresse gemeldet wurde.
emesvau
sowohl als auch -- ihr könnt frei vereinbaren wer zahlt. Und falls ihr keine Lust habt darf das Geld von jedem der Haushaltsangehörigen eingetrieben werden.
Nennt sich "gesamtschuldnerische Haftung".
"... Als Bewohner einer Wohnung haften Sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bewohner zur Beitragszahlung herangezogen werden kann, wenn der offiziell angemeldete Teilnehmer den Rundfunkbeitrag nicht entrichtet. ..."
aha. Sagst Du der Verbraucherzentrale Bescheid, dass die keine Ahnung haben?
es ist keine gesamtschuldnerische Haftung, der Beitragsservice darf sich seinen Schuldner nur aussuchen.
Genau das nennt man "gesamtschuldnerische Haftung".
nein. Der Unterschied liegt darin dass wenn man z.B. bei einem Kredit gesamtschuldnerisch handelt die Bank Vollstreckungsbescheide gegen beide erwirken kann, der Gebührenbescheid sich aber immer nur gegen eine Person richtet und dann auch nicht neu bescheidet werden kann wenn der andere zu Geld kommt. In dem Moment wenn der Beitragsservice jemanden bescheidet legt er diesen auch als Gebührenschuldner fest, die andere Person ist dann befreit.
Doch. Der Gebührenbescheid ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft, zumindest solange, bis der Bescheid erlassen wurde.
Ich halte den begriff Gesamtschuldnerisch für falsch, wie gesagt.... gesamtschuldnerisch heißt eigentlich man kann bis zum ende von allen pfänden... ist aber dort nicht der Fall. Gibt ja auch gesamtschuldnerische Bescheide... z.B. bei der steuerlichen Veranlagung bei Eheleuten.... auch dort kann bis zum Ende von allen vollstreckt werden.
Gesamtschuldnerisch' heißt nichts weiter, als dass der Gläubiger sich aussuchen kann, von wem er die Leistung verlangen kann.
ist vielleicht Definitionssache, für mich bedeutet das man sich bis zum Schluss entscheiden kann und sich nicht frühzeitig auf einen Schuldner festlegt oder von beiden zum teil pfänden kann. Ist eben alles nicht möglich sobald es per Bescheid auf eine Person festgelegt ist und ich hätte noch nichts von Bescheiden gehört die sich gesamtschuldnerisch auf einen ganzen Haushalt beziehen.
Das ist leider ein Irrtum. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht ausdrücklich: "Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung."
Müssten in dem Fall die Beitragsbescheide nicht auf alle Personen des Haushaltes lauten? Kann der Beitragsservice einen Bescheid wieder aufheben und auf eine andere Person neu erstellen? Oder kann mehrere Bescheide gleichzeitig erlassen für die gleiche Sache? Ich halte das Abgabenrechtlich für nicht zulässig, das wäre aber die Grundvorraussetzung dafür. In meinen Augen legt sich der Beitragsservice im Moment der Bescheidung auf einen Schuldner fest, der andere ist rechtlich ab dem Moment nicht verpflichtet zu zahlen (im Gegensatz zu z.B. einem steuerbescheid an verheirate die gemeinsam veranlagen und bei dem das Finanzamt dann bei jedem Pfänden kann).
Da liegst du leider nicht richtig: Für das Gesamtschuldverhältnis ist typisch, dass der Gäubiger von jedem der Schuldner die Bezahlung der ganzen Schuld fordern darf. Zahlt einer der Schuldner - in diesem Fall z. B. der beim Beitragsservice gemeldete Schuldner - so sind alle anderen Gesamtschuldner von ihrer Verpflichtung frei. Der Zahlende darf dann von allen anderen Gesamtschuldner eine anteilige Beteiligung fordern.
Zahlt der gemeldete Schuldner nicht, so kann der Gläubiger nach seinem Belieben auf jeden der anderen Gesamtschuldner zugreifen (so auch OVG Sachsen, B. v.6.3.2015 -3 B 305/14 und OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 30.6.2015 - 4 LO 122/14). Dabei gibt es keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge der Zahlungspflichtigen. Auf einen anderen als den ursprünglich gemeldeten Schuldner greift der Beitragsservice in der Regel nur zu, wenn die Vollstreckung beim gemeldeten Schuldner erfolglos war.
Die gleiche Forderung kann aber bis zur Begleichung gleichzeitig gegen mehrere Schuldner geltend gemacht werden. Daher darf die Rundfunkanstalt solange noch nicht bezahlt ist, auch mehrere Gesamtschuldner parallel mit Festsetzungsbescheiden zur Zahlung heranziehen (OVG Sachsen, B. v.6.3.2015 -3 B 305/14 mit OVG Sachsen, B. v.6.3.2015 -3 B 305/14erweis auf BFH , B. v. 7.10.2004 - VII B 46/04)
Ich finde es ja immer wieder Interessant dass die AO immer sich auf Steuerschuldverhältnisse stützen wenngleich es ja ein Beitrag sein soll. Aber ja, dort steht
Aus der Tatsache, dass ihr und ihrem Ehegatten gegenüber jeweils identische Beitragsbescheide ergangen sind, ergeben sich damit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des hier in Streit stehenden Beitragsbescheids
Es war zwar nicht Aufgabe des Gerichtes die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu klären, aber ich vermute mal dass es dann wirklich möglich ist. Gehört hätte ich allerdings noch nicht davon (nur eben bei z.B. der Einkommenssteuer bei der es aber eben nur ein Bescheid für alle ist).
Insg. hat es dann aber doch den Anschein es wäre auch dort möglich, dann wäre es gesamtschulderisch. Danke für das Urteil
Mieter 1 und Mieter 2 könnten/sollten sich die Kosten für die Haushaltsabgabe teilen.
es ist keine gesamtschuldnerische Haftung, der Beitragsservice darf sich seinen Schuldner nur aussuchen.