Rückzahlung Unterhalt bei Bürgergeld?

4 Antworten

Deine privaten Forderungen haben mit dem Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nichts zu tun, da wirst Du dir einen Anwalt suchen müssen.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist, musst Du voranging Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Damit hast Du dann nichts zu tun, sollte es zu einer Rückforderung vom Jugendamt kommen, selbst wenn Du dann wieder Erwerbseinkommen erzielst nicht.

Der Kindsvater hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, betreut, er muss zusehen das er zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle für das Kind zahlen kann.

Wenn er nachweislich durch Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und es keinen Titel über den zu zahlenden Unterhalt gibt, müsste er bei entsprechenden Nachweisen den Unterhaltsvorschuss auch nicht ans Jugendamt zurück zahlen.

Er könnte aber vom Jugendamt entsprechende Auflagen bekommen, also Nachweise über die ernsthafte Suche nach einem Job, damit er seinen Pflichten nachkommen kann.

Wenn er das nicht machen würde, dann wird das Jugendamt ein fiktives Einkommen ansetzen und dann müsste er den Unterhaltsvorschuss auch irgendwann wieder ans Jugendamt erstatten, wenn die Forderungen einmal schriftlich vorliegen, wird das Jugendamt durch weitere Schreiben dafür sorgen das keine Verjährung nach 3 Jahren eintritt.

Du MUSST Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn du Bürgergeld beziehen willst. Das gehört zu deinen Mitwirkungspflichten.

Das Jugendamt holt sich den Unterhaltsvorschuss nur beim Vater zurück, auf gar keinen Fall bei dir.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sozialer Dienst (Jugendamt)

Hinaheart54 
Beitragsersteller
 01.08.2024, 22:32

Vielen Dank für die Antwort! Da du Berufserfahrung hast, gehe ich davon aus, dass dir kein Fall bekannt ist, bei dem der UHV bei der Mutter zurückgefordert wurde, weil der Vater weiterhin zahlungsunfähig war? D.h. auch wenn ich jetzt wieder arbeiten gehe und mein (noch) Mann weiterhin nicht, auch dann kommt keiner auf mich zurück? Einer schrieb hier, die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, also auch nach oder während diesen 3 Jahren wird bei mir keiner was holen wollen? Irgendwie krass finde ich das schon, dass er dann quasi so „davon kommt“, nur weil er gerade nichts hat. Kenne mich da nicht aus, aber die Verjährungsfrist gilt ja hoffentlich für jedes Jahr „neu“ oder?

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SkR1997  01.08.2024, 22:44
@Hinaheart54

Der Unterhaltsvorschuss ist als Zuschuss für das Kind gedacht, dessen getrennt lebendes Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Selbstverständlich muss nicht das Elternteil dafür aufkommen, das sich die ganze Zeit verantwortungsvoll ums Kind kümmert. Das wäre ja unfair.

Wie lange die Verjährungsfristen genau sind, weiß ich nicht. Aber mein Gefühl sagt, deutlich länger als 3 Jahre.

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Weiß jemand, wie lange das Jugendamt das Geld zurückverlangen kann?

Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren.

Ich habe irgendwie Angst, dass wenn er wieder Einnahmen hat, das Jugendamt dann von „meinem“ Geld bezahlt und ich nichts mehr sehe

Das ist ja unabhängig vom Unterhalt. Hast du es in irgendeiner Weise schriftlich, dass er dir das Geld schuldet? Ich sehe da ehrlich gesagt wenig Chancen, dass du das Geld nochmal wiedersiehst. Nicht, weil er das als "mit dem Unterhalt abbezahlt" deklarieren kann, sondern weil ihr beide als Ehepaar in die Firma investiert habt und die Firma leider gescheitert ist. Vielleicht stehen dir Zahlungen aus der Konkursmasse zu. Mit dem Thema kenne ich mich aber leider zu wenig aus, um eine sichere Antwort geben zu können. Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, solltest du das Thema mit einem Anwalt besprechen.

Kann das Jugendamt den Vorschuss von mir zurück verlangen?

Nein. Dein Ex schuldet den Unterhalt und muss daher auch den Vorschuss zurückzahlen.


Hinaheart54 
Beitragsersteller
 01.08.2024, 13:06

Danke für die Antwort. 🙏🏼 Schriftlich leider nicht, es steht immer nur in den Überweisungen an die Firma, dass es ein Darlehen ist. Vielleicht hilft das ja was.. da frage ich dann mal einen Anwalt. Das wäre echt hart, wenn ich das nicht mehr sehe.

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Unterhaltsvorschuss wird nur vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückverlangt (Paragraph 7 UVG). Soweit ein Forderungsanspruch gegen den betreuenden Elternteil bzw. gegen das Kind besteht, dann nur weil die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind und dies nicht oder zu spät angezeigt wurde (Paragraph 5 Abs. 1 UVG) oder weil das Kind Einnahmen (bspw. Unterhalt, Waisenbezüge, Einkommen aus Tätigkeiten usw.) erzielt hat (Paragraph 5 Abs. 2 UVG). Nur weil der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, ist kein Grund gegen den betreuenden Elternteil vorzugehen und daher auch nicht möglich.

Wenn der Unterhaltspflichtige nur Leistungen nach dem SGB II bezieht und es keine weitere Einnahmen gibt, dann kann nichts verfolgt werden (Paragraph 7a UVG, BGH Beschluss 31.05.2023, XII ZB 190/22). Es wird also keine Forderung eröffnet, auch nicht rückwirkend.

Im Übrigen wirst du nicht herumkommen, dass du Unterhaltsvorschuss bei SGB II-Bezug beantragen musst. Dies gehört zu den Mitwirkungspflichten (Paragraph 60 ff SGB I, 12a SGB II). Es kann ansonsten auch das Jobcenter ersatzweise einen Antrag stellen (Paragraph 5 SGB II). Weitere Möglichkeiten stehen ebenso offen, die zu deinen Nachteil werden.