Rechtsfrage?

5 Antworten

Eigenschaftsirrtum

Der Eigenschaftsirrtum ist ein ausnahmsweise beachtlicher Irrtum bei der Willensbildung. Er ist im BGB ausdrücklich geregelt (§ 119 Abs. 2 BGB) und liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder einer Person irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist.

Zu klären wäre, ob der Arbeitsvertrag ein Rechtsgeschäft ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenschaftsirrtum

Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung (lat.dolus malus) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und Verwaltungsrechts. Im Zivilrecht stellt sie dabei nach § 123BGB einen Anfechtungsgrund dar.......

Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde.

Das Wissen des Täuschenden steht außer Frage. Doch kann in diesem Fall auch der Wille des Täuschenden, einen Irrtum herbei führen zu wollen, nachgewiesen werden?

Falls nicht, kann auf jeden Fall nicht mehr von arglistiger Täuschung die Rede sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung


Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 23:07

Also ist es ein Eigenschaftsirrtum, weil man Person x nicht nachweisen kann, dass er bewusst einen Irrtum erzeugen wollte?

Es spricht ja auch für einen Eigenschaftsirrtum, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass er den Irrtum auch wollte, denn warum hätte er sich dort beworben, wenn sein Ziel von Anfang an war, dass das Rechtsgeschäft ein Irrtum ist, warum denn auch? Er hat ja nix davon.

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heurekaforyou  26.02.2021, 23:59
@Selina95642 Anfechtung des Arbeitsverhältnisses / Arbeitsrecht

Praxis-Beispiel

Fahrpraxis beim Lkw-Fahrer

Ein Stellenbewerber weiß, dass der Arbeitgeber einen Sattelschlepperfahrer mit Erfahrung sucht und verschweigt, dass er die letzten 10 Jahre nicht mehr Lkw gefahren ist. Hier besteht eine Hinweispflicht.

Eine arglistige Täuschung verlangt, dass der Bewerber wusste oder erkennen musste, dass die von ihm vorgespiegelte oder verschwiegene Tatsache den Willen des Arbeitgebers beeinflusst

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/anfechtung-des-arbeitsverhaeltnisses-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI726420.html

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Arglistige Täuschung ist richtig. Eigenschaftsirrtum nur dann, wenn der Chef auch wirklich gefragt hätte ob er einen Führerschein hat, unabhängig davon wie die es im Vertrag ausgehandelt haben


Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:43

Aber, wenn es eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Berufs ist. Z.B. ein Fahrlehrer. Da fragt man doch nicht expliziet nach, ob diese Person ein Führerschein hat?

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Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:46
@verreisterNutzer

Aber, wenn im Vertrag der Besitz eines Führerscheins als Berufsgrundlage bzw. Grundlage der Eingehung des Arbeitsverhältnisses ist und er den schriftlich unterschreibt, dann hat doch der Firmenchef "gefragt" ob er einen Führerschein hat, eben schriftlich?

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verreisterNutzer  26.02.2021, 23:09
@Selina95642

Das wäre nur dann der Fall wenn der Chef den prospektiven Arbeitnehmer ermutigt hätte den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, aber das wurde ja nirgendwo geschildert

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ichweisnix  26.02.2021, 23:00

Anders herum. Wenn der Chef gefragt hat und man getäuscht hat, ist es arglistische Täuschung. Ansonsten ein Irrtum.

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Das geht aus dem was Sie geschrieben haben nicht hervor. Eine arglistige Täuschung wäre es, wenn der Chef X gefragt hätte ob er einen Führerschein hat, und dieser das mit ja beantwortet hat. Oder wenn er in seiner Bewerbung angegeben hätte, das er einen Führerschein hat.

Vergisst der Chef nachzufragen, dann wäre es ein Eigenschaftsirrtum. Denn eine Bewerbung ist keine Zusicherung das man alle in der Bewerbungsanzeige geforderten Eigenschaften auch hat.

Woher ich das weiß:Hobby

Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:53

Okay, danke.

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Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:59

Gilt das auch, wenn er im Vorstellungsgespräch von sich aus erzählt, dass er einen Führerschein hat? Also wenn der Chef nicht gefragt hat und es auch nicht in den Bewerbungsunterlagen steht?

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Also mir ist nie ein Fall vor Augen gekommen, dass beide Irrtumsarten einschlägig sind. Ich würde auch auf einen Eigenschaftsirrtum schließen. Für eine arglistige Täuschung ist der Sachverhalt zu dünn


Break1  26.02.2021, 22:38

Man könnte aber auch anders argumentieren,

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Selina95642 
Beitragsersteller
 26.02.2021, 22:41
@Break1

Also wäre die Anfechtung mit einer der beiden Begründungen rechtens?

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Break1  26.02.2021, 22:42
@Selina95642

Ihm stünde auf jeden Fall ein Anfechtungsgrund zu. Eins von den beiden sicherlich

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Das könnte auch absolute Blödheit des Arbeitgebers sein. Der hätte sich ja einfach den Führerschein zeigen lassen können