Recht; IN welchen Fällen kann die Vertragsfreiheit in NRW ausgeschlossen werden?

3 Antworten

In denen, die im Gesetz geregelt sind. Eingriffe in die Vertragsfreiheit müssen wie jeder andere Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, sie müssen also eine legitimen Zweck verfolgen, geeignet sein, erforderlich sein und verhältnismäßig im engeren Sinn seien. Je schärfer der Eingriff in die Vertragsfreiheit, desto höher die Voraussetzungen. Leichte Eingriffe sind z.B. Formvorschriften, die eine Beweisfunktion und eine Warnfunktion haben. Schärfere Eingriffe wären z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um Diskriminierung zu vermeiden. Die wohl schärfste Form des Eingriffs ist der Kontrahierungszwang. Das kommt z.B. in Betracht, wenn ein Vertragspartner eine Monopolstellung hat auf z.B. lebenswichtige Güter.

Grundsätzlich gar nicht.

Worum geht es konkret?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Das kommt auf die Art des Vertrages an.

Völlig ausgeschlossen kann die Vertragsfreiheit nicht ggf. aber eingeschränkt werden.


Knowingbase 
Beitragsersteller
 21.08.2024, 16:40

Kannst du mir Beispiele dazu nennen?

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Knowingbase 
Beitragsersteller
 21.08.2024, 17:46
@anitari

Hast du noch ein anders Beispiel?

Der Mietvertrag im Bezug auf Jobcenter und Leistungen für Unterkunft und Heizung, oder?

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