Plötzliche Kündigung der Untermiete? Hilfe?
Hallo,
ich wohne mit meinen beiden schulpflichtigen Kindern zu Untermiete. Vertrag auf sechs Jahre limitiert. Uns sind noch zwei Jahre übrig. Doch nun will die Hauptmieterin nicht mehr Hauptmieterin sein. Die Hausverwaltung möchte uns nicht als Nachmieter, denn sie möchten die Wohnung Kern sanieren und damit viel mehr Geld machen. Wir möchten aber nicht ausziehen, weil wir ursprünglich noch zwei Jahre hier hatten, die Kinder um die Ecke zur Schule gehen und all ihre Freunde hier wohnen. Und mein Business auch hier gemeldet ist. Gibt es irgendeine Hoffnung? Danke
4 Antworten
Die Hauptmieterin musst den Vertrag weiter einhalten wenn da drin steht 6 Jahre.
Wenn die Hauptmieterin jedoch gg. dem Vermieter selbst kündigt, ist auch Dein Mietvertrag passe. Das geht aber nicht so eindeutig aus deiner Frage hervor.
Hat Die Hauptmieterin gg. dem Vermieter gekündigt oder nur dir gegenüber?
Nein, gibt hier keine Hoffnung, da mit der Kündigung des Hauptmietvertrages auch der Untermietvertrag (mit Frist) erlöscht. Als Untermieter habt ihr dort kein Wohnrecht mehr, sobald der Hauptmietvertrag ausläuft.
Nein, es gibt keine Hoffnung.
Du sagtest doch selbst :
Die Hausverwaltung möchte uns nicht als Nachmieter
Also suche schnell nach einer Wohnung bevor Du mit Deinen Kindern in der Obdachlosenunterkunft landest.Wer was wo angemeldet hat, wer wo zur Schule geht und wer wo Freunde hat hat nichts, aber auch gar nichts mit Mietverhältnissen zu tun.
Also eigentlich geht das nicht, weil der Untermietvertrag befristet war. Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag (für Haupt- und Untermieter) - Mietrecht.org
575 BGB sagt auch "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam"
Das ergibt aber höchstens einen Schadensersatzanspruch gegen die Hauptmieterin.
Klar ist rechtens. Eventuell gibt es zivilrechtliche Ansprüche gegen den Hauptmieter wenn da wirklich von der Formulierung her geschludert worden ist (sowas drinnen stehen würde wie "Der Vermieter verpflichtet sich das Mietverhältnis mindestens 6 Jahre bestehen zu lassen") - die Ansprüche haben aber nichts damit zu tun, dass die Personen nicht mehr in der Wohnung bleiben dürfen. Da ist die gesetzliche Regelung sehr klar : Untermietvertrag erlischt mit Hauptmietvertrag.
(Abgesehen davon denke ich auch nicht, dass da so eine wilde Formulierung drinnen steht)
Eine Befristung ist ein "Maximalzeitraum". Kein Mindestzeitraum.