Pflege als sittliche Pflicht, wie dem Jobcenter beweisen?
Hallo.
Ich bin die Person die gepflegt wird und habe Pflegegrad 2. Diesen habe ich noch nicht lange und kenne mich kaum mit den Behördenkram aus.
Ich wohne in einer WG mit meiner besten Freundin, die mich auch als Pflegeperson pflegt.
(21 Stunden 7 Tage)
Sie selber bezieht Bürgergeld.
zuerst bin ich davon ausgegangen, dass das Pflegegeld bei ihr nicht als Einkommen angerechnet wird. Doch jetzt habe ich gelesen, da wir nicht verwandt sind, dass dort eine andere Regelung greift ?
Wie kann man dem Jobcenter die sittliche Pflicht „beweisen“? Ich habe zudem gelesen, dass man das vom Finanzamt bestätigen lassen könnte. Wie mache ich dies am besten ?
4 Antworten
Meiner Meinung nach bekommst DU ja das Pflegegeld.
Was du damit machst, ist deine Angelegenheit.
Ich denke nicht, dass du verpflichtet bist, das Geld deiner Freundin zu geben.
Wenn du es ihr nicht offiziell gibst, hat es auch niemanden zu interessieren.
Die „Problematik“ hierbei ist aber , dass die Person die mich pflegt von der Krankenkasse Post bekommen hat. Diesen Brief muss sie ausfüllen und zurück schicken. Darin steht erst einmal wieviele Stunden und an welchen Tagen sie mich pflegt und dann ein Absatz ob und wieviel Geld sie dafür von mir bekommt. Dies dient zwar dazu um zu schauen ob sie zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung erhält aber damit bestätigen wir ja auch indirekt , dass sie Geld von mir erhält. Ich weiß nicht ob das Jobcenter sowas einfordert, im Internet ist alles so schwammig dargestellt
Pflegegeld ist kein steuerpflichtiges Einkommen. Daher ist das FA völlig irrelevant.
Pflegegeld ist eine Aufwandsentschädigung kein Einkommen. Folglich wird es auch nicht bei staatliche Hilfen wie z. B. Bürgergeld angerechnet.
Ob die Pflegeperson mit der zu pflegenden Person verwand ist spielt gar keine Rolle.
Wenn Sie das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhalten, ist es steuerfrei.
So bleibt es auch, wenn Sie das Pflegegeld an einen Sie versorgenden Angehörigen weiterleiten, der Ihnen nahesteht und damit eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt (§ 3 Nr. 36 EstG). Auch dann muss das Pflegegeld nicht versteuert werden.
Stehen Sie in keinem Angehörigenverhältnis zur pflegenden Person oder erfüllt diese keine sittliche Pflicht Ihnen gegenüber, entfällt das Steuerprivileg. Das weitergeleitete Pflegegeld wird als Einkommen des Pflegenden berücksichtigt.
Dem Finanzamt gegenüber sind grundsätzlich alle Einnahmen anzugeben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Besteuerung erfolgt, nimmt das Finanzamt vor.
Wer behauptet das denn?
Auf das Pflegegeld zahlt man weder Einkommenssteuer, noch Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung. Es ist lediglich eine Aufwandsentschädigung. Zudem wird es nicht gezahlt bzw. gekürzt falls die zu pflegende Person länger als 28 Tage stationär, z. B. im Krankenhaus oder Rehaklinik, untergebracht ist.
Ob die Pflegeperson Verwandtschaft ist oder nicht ist völlig wurscht.
Wie kann man dem Jobcenter die sittliche Pflicht „beweisen“?
Was verstehst Du unter "sittlicher Pflege"?
Das Finanzamt hat nichts damit zu tun.
Es gibt 5 Pflegegrade. Pflegegrad 2 dürfte einen "Rund-um-die-Uhr" Betreuung nicht notwendig machen.
Hallo , ich beziehe mich jetzt auf diese Aussage im Internet :
- ,,Menschen die sich sittlich/moralisch verpflichtet fühlen die Pflege zu übernehmen, jedoch nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, können das Pflegegeld ebenfalls als steuerfreies Einkommen erhalten. Eine sittliche/moralische Verpflichtung liegt vor, wenn es sich um eine sehr enge Beziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson handelt. Da dies nun eine persönliche Auslegungssache ist, ist es ratsam, sich vom Finanzamt die sittliche Verpflichtung bestätigen zu lassen.‘‘
, sich vom Finanzamt die sittliche Verpflichtung bestätigen zu lassen.‘‘
Würde mich mal interessieren, welche Kriterien für das Finanzamt dafür vorliegen sollten.
Als Sitten-/Moralwächter habe ich das Finanzamt noch nicht kennen gelernt.
Es hält Dich sicher niemand davon ab, dies zu beantragen.
Die Steuerfreiheit vom Finanzamt hat nichts mit der Anrechenbarkeit des Jobcenters zu tun. Auch steuerfreie Einnahmen dürfen angerechnet werden.
Zu erst einmal danke für die Antworten. Ich habe nur in einem älteren Forenbeitrag gelesen, dass das Jobcenter „individuell“ entscheidet und deshalb angeraten wurde die Betätigung vom Finanzamt einzuholen, damit das Geld eben nicht als Einkommen auf ihr Bürgergeld angerechnet wird, da wir rein formell keine Angehörigen sind. Entschuldigt bitte die Verwirrung mit dem Finanzamt
Ja eigentlich schon, so dachte ich das auch.
aber der Unterschied hierbei ist (angeblich), dass wenn die Person nicht ein Angehöriger ist, dass das Geld dann als Einkommen für sie gilt.