Pflasterarbeiten Toleranzen?
Hallo, bei uns wurde ein Einfahrt gepflastert. Leider sehr hügelig und unterschiedliche Höhen. Teilweise sind die Beton Pflastersteine tiefer als der Randstein und teilweise 2 cm höher. Es wurde bereits gerüttelt.
Montag ist Abnahme … Gibt es Pflicht Toleranzen ?
Oder ist sogar die DIN 18318: Pflaster und Gefälle, Fugen und Maßtoleranzen der Maßstab und entscheidend ?
so will und kann ich das nicht akzeptieren, sieht wirklich schlimm aus.
4 Antworten
Mit den DIN Normen kenne ich mich im Bezug auf Pflasterverlegung nicht aus. Ich bin Eigenheimbesitzer, war Vermieter und gab Pflasterung mehrmals in Auftrag.
Randsteine werden ca. 1 cm tiefer als das Pflaster gesetzt, damit beim späteren Abrütteln die gewünschte Höhe erreicht wird. Faktisch schließen Randsteine plan mit dem verlegten Pflaster ab.
Solche Maßnahmen sind teuer, deshalb darf man Qualität einfordern. Toleranzen liegen im mm -Bereich, die nicht unmittelbar augenfällig sind.
An deiner Stelle würde ich Nachbesserung einfordern und erst bezahlen, wenn es akzeptabel passt.
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen
https://www.baunormenlexikon.de/norm/din-18318/2009-337-dbca-498f-83e5-003ff288b1b9
Die wesentlichen Abschnitte der DIN 18318 im Originaltext:Inhaltsverzeichnis DIN 18318:Zwischen dir und dem Unternehmer ist ein Werkvertrag zustande gekommen.
Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer einen Erfolg.
Hier findest du Informationen zu unterschiedlichen Ausführungen.
Oder ist sogar die DIN 18318: Pflaster und Gefälle, Fugen und Maßtoleranzen der Maßstab und entscheidend ?
Selbstverständlich.
so will und kann ich das nicht akzeptieren, sieht wirklich schlimm aus.
Das musst du auch nicht. Hast du bereits Zahlungen an die Firma gezahlt?
Auf jeden Fall nicht alles bezahlen, bevor nicht alles gemacht wurde.
WICHTIG!Zahlungen an den Unternehmer sollten unbedingt unter Vorbehalt geleistet werden.
Begründung:
Im Gewährleistungsfall musst du nachweisen, dass der Auftragnehmer gepfuscht hat.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung verlangt das Gericht die Begutachtung durch einen vereidigten Sachverständigen. Die Kosten hierfür muss der Kläger zunächst vorauslegen. Billig sind solche Gutachten nicht.
Bei unter Vorbehalt drehst du den Spieß praktisch um. Nun muss der Auftragnehmer nachweisen, alles korrekt erledigt zu haben und ggf. auch die Kosten für den Gutachter zahlen.
Montag ist Abnahme … Gibt es Pflicht Toleranzen ?
Mein Tipp:
Sieh dir einfach mal alles in Ruhe an und melde dich gerne noch einmal, falls du noch Fragen hast.
Wie bist du an die Handwerker gekommen?
In Deutschland:
Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit muss laut BGB gewährleistet sein. Ist keine vereinbart, muss die Leistung für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken ähnlicher Art üblich ist.
Die VOB schreibt zusätzlich dazu vor, dass Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen.
Ein offener Mangel liegt vor, wenn dieser bei einer Prüfung ohne großen Aufwand sofort erkennbar ist. Wenn Ihnen beispielsweise bei der Begehung Risse im Mauerwerk auffallen, handelt es sich dabei um einen offenen Mangel.
Unser Tipp: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Begehung und dokumentieren Sie alles in einem VOB-Abnahmeprotokoll. So entgeht Ihnen kein offener Mangel und Sie haben genügend Beweise für eventuelle versteckte Mängel in der Hand.
Bauabnahme nach VOB oder BGB – wo liegen die Unterschiede?Gut zu wissen:
- Das BGB ist verbraucherfreundlicher und verhindert, dass eine fiktive Abnahme passieren kann, ohne dass ein privater Bauherr schriftlich über deren rechtliche Folgen informiert wurde. Dies ist in der VOB nicht der Fall.
Tipp:
- Mit der VOB-Abnahme eines Bauwerks beginnt eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren.
- Das BGB schreibt hingegen 5 Jahre vor.
Eine lückenlose Baudokumentation schließt auch ein lückenloses Abnahmeprotokoll nach VOB mit ein. Wenn Sie auf der Suche nach einer Bauabnahmeprotokoll-Vorlage sind, dann können Sie sich unserer Word-Vorlage hier kostenlos herunterladen. Daraus exportieren Sie im Anschluss Ihr fertiges VOB-Abnahmeprotokoll als PDF.
Wie verbindlich ist ein Abnahmeprotokoll?Wenn Sie Ihre Unterschrift unter das VOB-Abnahmeprotokoll setzen, sind die Vereinbarungen darin verbindlich.
Vorsicht ist bei noch offenen Mängeln geboten: Falls diese im Protokoll nicht noch einmal vorbehalten werden, verfällt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
https://bau-master.com/baublog/bauabnahme-vob/#bauabnahmeprotokollvorlage
Die Mängelrüge: So zeigen Sie Baumängel richtig an – inkl. VorlageEine Mängelrüge ist die schriftliche Anzeige einer mangelhaften Bauleistung. Sie ergeht vonseiten des Auftraggebers an das zuständige Bauunternehmen. Dieser fordert darin den Austausch oder die Nachbesserung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist, um seinen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen.
Faustregel – Wie lange ist die Frist zur Mängelbeseitigung?Eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung sind üblicherweise 14 Tage. Handelt es sich um einen kleinen, schnell behebbaren Makel, ist eine kürzere Nachfrist in Ordnung. Liegt ein schwerwiegendes Problem vor, kann der Zeitraum auch auf mehrere Wochen bis Monate ausgedehnt werden.
Die nötige Vorbereitungszeit sowie besondere Umstände müssen ebenfalls mit einberechnet werden, wie z. B. Lieferzeiten für zusätzliches Material.
Wichtig ist außerdem ein konkretes Datum oder ein konkreter Zeitraum:
Aus der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung muss unmissverständlich hervorgehen, bis wann nachgebessert werden muss. Damit gibt es auf beiden Seiten keine Unklarheiten und keine Diskussionen.
Mängelbeseitigung nach Abnahme: das richtige Vorgehenach der Bauabnahme liegt die Beweislast für Mängel beim Auftraggeber. Sie müssen also nachweisen, dass ein Mangel bereits vorher bestanden hat.
Die nötigen Schritte sind stets dieselben und sollten möglichst rasch erfolgen:
- Mangel schriftlich anzeigen
- angemessene Frist setzen
- Nachfrist einräumen
- nach Ablauf der Frist rechtliche Ansprüche durchsetzen, z. B. Selbst-/ Ersatzvornahme
https://bau-master.com/baublog/mangelbeseitigung/
Du schreibst:
Die Mängelliste ist riesig.
- Randsteine Schief
- Beton der Rückenstütze pröselt ab
- wenn ich mit den Fingern drauf drucke.
- Pflastersteine stehen teilweise schräg
- zwischen den Steinen Höhenunterschiede von bis zu 1,5cm
- Steine am Gullideckel mangelhaft geschnitten….
Die Firma hat einen guten Ruf bei Google und wirkte alles professionell bei Angebotserstellung.
Habe bis jetzt ca. 60% gezahlt.
Meine persönliche Meinung ist:
So viel Pfusch passiert nicht versehentlich. Erfahrungsgemäß ist Inkompetenz für solche Ergebnisse verantwortlich.
Hier müssen praktisch alle ausgeführten Arbeiten nachgebessert werden.
Tipp: Pfusch in diesem Umfang entsteht nicht, weil der Handwerker schlampig arbeiten will, sondern weil er es nicht besser kann.
Es muß so sein das es dir gefällt. Mängel sind beseitigen. Du kannst die abnehme verweigern. Falls du einen Architekten hast, hat er sich unteranderem darum zu kümmern. Din Vorschrift ist einzuhalten. Keine Ahnung in wie weit man abweichen kann oder darf
Selbstverständlich gibt es Toleranzen. Diese Arbeit scheint sich jedoch weit weit außerhab dieser Toleranzen zu bewegen. Was sagt denn der Bauleiter dazu??? Ist doch dem seine Aufgabe die Abnahme zu machen, oder zu verweigern.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Soll ich die Abnahme am Montag verweigern? Oder ist das so das die Abnahme gemacht wird und alle Mängel dort im Protokoll notiert werden und ich dann trotzdem unterschreibe?
Die Firma hat einen guten Ruf bei Google und wirkte alles professionell bei Angebotserstellung.
Habe bis jetzt ca. 60% gezahlt.
Die Mängelliste ist riesig.
Randsteine Schief, Beton der Rückenstütze pröselt ab wenn ich mit den Fingern drauf drucke. Pflastersteine stehen teilweise schräg, sodass zwischen den Steinen Höhenunterschiede von bis zu 1,5cm entstehen. Steine am Gullideckel mangelhaft geschnitten….