Park/Haltverbot auch ohne Schild?
Hallo zusammen.
In unserer Straße gibt es eine längere Haltverbotszone ausgewiesen durch entsprechende Beschilderung. Dann endet diese und es beginnen durch Markierung ausgewiesene Stellplätze an einem Fahrbahnrand. Dieser Bereich endet nach ca. 10 Stellplätzen. Dann kommt ein Bereich mit mehreren Hauseingängen und z. T. auch Garageneinfahrten in denen keine Beschilderung aber eben auch keine Markierung auf der Fahrbahn ist. Nach den Garagen dann wieder ein Bereich ohne Beschilderung aber mit Markierung auf der Fahrbahn für ausgewiesenen Stellplätze am Fahrbahnrand.
Beim stöbern fand ich dies:
"Ein Parkverbot ist dagegen auch ohne Verkehrsschild immer gegeben am Seitenrand, wenn Parkflächen bereits durch Verkehrsschilder und / oder Markierungen ausgewiesen sind."
Frage:
Gilt dann zwischen den zwei Bereichen in denen durch Markierung auf der Fahrbahn das Parken erlaubt ist ein Halt- oder Parkverbot in dem nichtmarkierten Bereich auch ohne das dies per Schild explizit ausgewiesen ist?
4 Antworten
Grundsätzlich schreiben Parkflächenmarkierungen auf der Straße vor, wo geparkt werden darf bzw. soll. Die Markierung kommt ohne Beschilderung vor allem an Orten zur Anwendung, wo die "Möglichkeit" des Parkens hervorgehoben werden soll oder wo sonst ein Halt-/Parkverbot nach § 12 Absatz 1 und 3 StVO vermutet werden müsste – oder eindeutig gilt. | Anlage 2 StVO, Nr. 74 (Parkflächenmarkierung)
VwV-StVO zu Parkflächenmarkierungen:
Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.
Daraus ergibt sich aber nicht automatisch ein Haltverbot außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen. Relevant ist natürlich, dass das Parken in den Flächen möglich bleiben muss, man sich also nicht direkt gegenüber stellen darf, wenn der Platz nicht ausreicht.
An Grundstücken gilt grundsätzlich, dass du nicht vor Ein-/Ausfahrten oder an abgesenkten Bordsteinen parken darfst. Außerhalb dieser Bereiche – also an einem normal-hohen Bordstein – ist das Parken grundsätzlich möglich, sofern weitere Regeln nach § 12 StVO berücksichtigt werden.
Wenn du mal einen Link zu StreetView postest, können wir das natürlich noch exakter beurteilen.
Den fraglichen Bereich beschreibst Du so:
"Dann kommt ein Bereich mit mehreren Hauseingängen und z. T. auch Garageneinfahrten in denen keine Beschilderung aber eben auch keine Markierung auf der Fahrbahn ist."
Vor Garageneinfahrten und Feuerwehr-Zufahrten darfst Du nicht parken. Dazwischen schon, falls die Länge reicht. Also vor einer Haustür in der Fassade ja.
Die Markierungen teilen den Platz in Stellflächen ein, damit platzsparend geparkt wird. Wo sowieso nur jeweils ein Auto zwischen zwei Einfahrten passt ist das nicht nötig.
Vor Grundstücksein- und Ausfahrten, als auch vor abgesenkten Bordsteinen, besteht generell Parkverbot - auch ohne dass dieses ausgeschildert ist.
Danke. Ist mir klar aber in dem Bereich ist er im Bereich der Ausfahrten abgesenkt auf 2 cm Anschlag aber auch auf längeren Strecken, wo eben keine Ein- und Ausfahrt sitzt, nicht abgesenkt (ca. 5 cm Anschlag). Rechts auf Fahrbahn markierter Bereich, links auf Fahrbahn markierter Bereich, dazwischen kein markierter Bereich. Darf dann in diesem Bereich gepark/gehalten werden das ist die Frage.
In dem Bereich gilt kein grundsätzliches Halt-/Parkverbot.
Es gelten aber natürlich die allgemeinen Regeln der StVO bezüglich des Haltens/Parkens (also Grundstückszufahrten etc.)
Danke. Ok klingt logisch aber unlogisch für mich erscheint dann, warum rechts und links markiert wird und in diesem Bereich nicht.