Parken gegenüber meiner Einfahrt?
Meine Nachbarn (andere Straßenseite) bekommen häufig Besuch.Sie stellen ihre Autos immer vor die Einfahrt (Abgesenkter Bordstein) meiner Nachbarn.Meine Einfahrt und die der Nachbarn liegen auf gleicher Höhe.Sobald der Besuch dort das Auto parkt,bin ich gezwungen etliche Manöver auszuführen um rückwärts in meine recht enge Zufahrt zu meiner Garage zu fahren.Der Abstand von meiner Einfahrt zu den parkenden Autos beträgt ca 3,20m.Ich habe die Nachbarn auf mein "Problem" hingewiesen,die Antwort lautete:Meine Einfahrt,da darf der Besuch parken.Meine Frage:Macht es Sinn das Ordnungsamt auf die mM nach Falschparker aufmerkmerksam zu machen?
3 Antworten
Wenn dein Gegenüber das nicht kapieren will, dann musst du den anderen Weg gehen. In schmalen Straßen darf nicht gegenüber einer Ausfahrt geparkt werden. Lernt man schon in der Fahrschule. Wahrscheinlich benötigt der Herr einen Auffrischungskurs.
Hab gerade mal gegoogelt, sieht vermutlich nicht so gut für dich aus, aber das kannst nur du selbst entscheiden:
gegenüber Einfahrt und AusfahrtGemäß StVO ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt verboten, wenn dadurch nur ein schmaler Fahrstreifen für den Straßenverkehr übrig bleibt. Fahrzeuge von normaler Breite müssen die Fahrbahn ungehindert durchfahren können. Zudem muss es möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu anderen parkenden Fahrzeugen einzuhalten. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nennt als Richtwert für die Fahrzeugbreite einen Wert von 2,55 m. Berechnet man für jede Fahrzeugseite einen notwendigen Sicherheitsabstand von 25 cm (insgesamt also 50 cm), ist für die ungehinderte Durchfahrt eine Fahrbahnbreite von 3,05 m erforderlich.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. Sa (Z) 227/93) entsteht eine Beeinträchtigung für die Nutzung der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt nicht allein durch das bloße Parken eines Fahrzeugs gegenüber derselbigen. Vielmehr muss auch die Schwere der Störung berücksichtigt werden. So handelt es sich um keine Beeinträchtigung, wenn die Ein- bzw. Ausfahrt zum Grundstück nicht in einem Zug direkt möglich ist, sondern mit einem einmaligen Rangieren verbunden ist. Bei einer Nutzung der Ein- bzw. Ausfahrt zu einem Grundstück sind somit Behinderungen in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof München urteilte bereits 1998, dass ein zwei- oder dreimaliges Vor- und Zurücksetzen bei einer Garagenausfahrt keine Einschränkung darstellt. Denn bei den allgemeinen Parkraumsitzungen sei dieses im Straßenverkehr normal. Allerdings können schwierige Fahrmanöver, die auch einen häufigen Richtungswechsel und ein auf den Zentimeter genaues Lenken beinhalten, nicht verlangt werden.
Führt das Parken vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt dazu, dass ein aus der Grundstücksausfahrt herausfahrendes Fahrzeug ein falsch parkendes Fahrzeug streift bzw. beschädigt, so trifft den schadenverursachenden Fahrer nicht unbedingt die volle Schuld, so ein Urteil des Amtsgerichts Hagen (Az. 10 C 283/14).
https://www.fachanwalt.de/magazin/verkehrsrecht/parken-vor-grundstueckseinfahrten
Ich bedanke für diesen Link.Mir gehts eher um die Frage ob es erlaubt ist vor eimem abgesenkten Bordstein zu parken.Die Einfahrt von meinen Nachbarn gegenüber meine ich.
Wenn das mit Erlaubnis des Eigentümers geschieht, kann sicher nichts dagegen gemacht werden. Die Absenkung ist ja nur zur bequemen Ein- und Ausfahrt gedacht. Das parkende Auto steht ja weiterhin auf der Straße und nicht auf dem Bürgersteig, nehme ich an.
Nur reden hilft. Ggü Einfahrten muss man 3,50m haben.
ansonsten sind es ein Verwarnungsgeld von 10-15€. Grüße
Es macht Sinn, das hätte ich längst getan.
Ich will es mir nicht mit den Nachbarn verderben,die sind sonst hilfreich und nett.
Die Strasse ist laut der von mir angerufenen Polizeibeamten (vor Ort gemessen) breit genug.