Ordnungswidrigkeit?

2 Antworten

Also mal konkret auflisten..

Verbot nach § 5 Abs.2 Nr.5 KCanG

Folgen: Owi nach § 36 Abs 1 Nr. 4 KCanG, allerdings gilt hier Abs. 2, erster Satzteil (Nr. 1-6 sind betroffen). Ergo, Owi bis 30.000 Euro.

Verjährungsfrist nach § 31 OwiG:

Abs 2 Nr. 1 (da Höchstmaß mehr als 15.000 Euro) Verjährungsfrist 3 Jahre.

Höhe des Bußgeldes:

Zuständig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Persönlich habe ich allerdings noch keine Erkenntnisse über die Höhe, vor allem auch nicht, wie die Bearbeitung bei den unteren und mittleren Verwaltungsebenen geregelt ist, d.h. ob es Richtlinien gibt oder ob das Ermessen frei gestellt sein könnte.

Habe gehört, dass das Bußgeld je nach Stadt variieren kann, oft zwischen 100 und 250 Euro. Der Bescheid braucht normalerweise 2 bis 4 Wochen, aber manchmal kann es auch länger dauern, bis der Brief kommt.


alaskamusher  21.09.2024, 14:09

und teurer werden, in Bayern z.B.! 🥴