Niederlassungserlaubnisvoraussetzung?
Ich frage über die Niederlassungserlaubnis. Wenn sich jemand als Student 4,5 Jahre rechtmäßig als Student im Bundesgebiet aufgehalten hat und dann sechs Monate arbeitet, kann er die Niederlassungserlaubnis beantragen?
Da steht dass man wenigstens 60 Monate für die Rentenversicherung bezahlt haben muss, um sich dafür zu qualifizieren, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Im Internet habe ich gesehen, dass die Studenten eigentlich keine Rentenversicherung abführen. Jetzt stellt sich die Frage, ob die Studienzeit in diesen fünf Jahren mit einberechnet wird. Er hat im Bundesland Baden-Württemberg diese fünf Jahre verbracht. Ich bitte um eine konkrete Antwort, am besten, von jemandem, der neulich die Niederlassungserlaubnis im diesen Bundesland erlangt hat. Ich wäre echt dankbar dafür, da überall verwirrende Informationen stehen, die mich zur diesen Frage gebracht haben.
2 Antworten
Das geht bestimmt nicht, denn ein Studium ist noch kein Garant dafür, dass er eine feste Anstellung bekommt und er überhaupt vor hat, hier dauerhaft zu bleiben.
In den letzten 6 Monaten arbeitet er und demzufolge ist er in der Lage, seinen Arbeitsvertrag einzureichen. Es steht, dass man wenigstens 5 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig und ohne die Inanspruchnahme der sozialen Mittel seinen Lebensunterhalt sichern und auch fünf Jahre Krankenversicherung bezahlt haben werden muss. Aus diesen Voraussetzungen und deiner Erläuterung kann man die Studienzeit nicht zu diesen fünf Jahren zählen, sondern man muss erst nach dem Studium 5 Jahre arbeiten und Rentenversicherung entrichten, um sich die Qualifizierung zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis erarbeiten zu können. Habe ich es richtig verstanden?
Die Voraussetzungen fuer die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis regelt AufenthG § 9. Studienzeiten werden nur zur Haelfte angerechnet (siehe AufenthG § 9 Abs. 4 Nr. 3).
2 1/4 plus & Monate
macht 2 3/4
die Niederlassungserlaubnis kann also frühestens in 2 1/4 Jahren beantragt werden ....
Die Einbürgerung richtet sich im Übrigen nach völlig anderen Rechtsvorschriften
Ich habs mit den Zahlen nicht ganz verstanden, kannst du bitte eindeutiger erklären? Danke.
von den 5 Jahren sind bis jetzt 2 Jahre und 9 Monate rum
es bleiben also noch 2 Jahre und drei Monate bis man überhaupt einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen kann
also ca Juli 2022 ....
voruasgesetzt es wird durchgehend gearbeitet
Werden diese Regeln in allen Bundesländern gleich behandelt? Ich hab gehört, jedes Bundesland geht eigenen Kriterien nach, wenn es um die Niederlassungserlaubnis sowie Einbürgerung angeht. Außerdem wäre eine Frage, dass wann diese Regeln aufgestellt wurden und ob sie bis jetzt noch nicht abgeändert worden sind.
Da es Bundesgesetze (!) sind muss das überall gleich behandelt werden
es gibt daher keine Spezialregelungen einzelner Bundesländer
und Gesetze gelten solange bis sie durch andere Gesetze ersetzt werden
und das Aufenthaltsgesetz ist auf dem aktuellen Stand ..
Aber ich habe eine Email von der Einbürgerungsbehörde erhalten, in der stand, dass man nach sechs Jahren den deutschen Pass beantragen kann, wobei die Studienzeit vollständig mit einberechnet wird. Wie kann es jetzt sein, dass die Studienzeit zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis halbiert wird aber zur Einbürgerung vollständig mit einberechnet wird. Das Ganze ergibt irgendwie keinen Sinn. Meiner Aussage zufolge kann man den deutschen Pass früher beantragen als die Niederlassungserlaubnis, was der Fall nicht sein darf. Denn die Niederlassungserlaubnis ist eine Voraussetzung zur Beantragung der deutschen Einbürgerung und nicht umgekehrt.