Nach Elterngeld aufstocken trotz Arbeitsvertrag?

3 Antworten

Hi,

hier findest du weiterführende Infos/Beratung zu deinen beschriebenen Themen:

Alles Gute für dich!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Jill03 
Beitragsersteller
 22.04.2025, 22:42

Danke, jedoch geht es mir da eher um die Summen nicht was wo wann….

Andererseits hätte ich auch keine Lust wieder auf papierkram was da echt nervig ist und dauert

Wenn es um Bürgergeld vom Jobcenter geht, musst Du nach derzeitiger Rechtslage bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres nicht arbeiten gehen, wenn Du dein Kind oder Kinder selber betreuen möchtest.

Fällt also dein Elterngeld weg, habt ihr ja nur noch das anrechenbare Nettoeinkommen vom Mann und Kindergeld.

Ihr als Familie habt einen Gesamtbedarf nach dem SGB - ll, kann dieser mit dem anrechenbaren Nettoeinkommen + Kindergeld nicht gedeckt werden, besteht zumindest theoretisch Anspruch auf eine Aufstockung vom Jobcenter.

Also dann der Differenzbetrag vom gesamten anrechenbaren Einkommen bis auf Höhe des Gesamtbedarfs der Familie.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag müsste ggf.geprüft werden, wenn aber mit Elterngeld schon kein Anspruch darauf bestanden hat, dann nach dem Ende des Elterngeldes und ohne weiteres Einkommen was vorher nicht vorhanden war ganz sicher auch nicht.

Demnach bliebe dann nur die Aufstockung vom Jobcenter.


Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 12:13

Danke. Ja laut Berechnung hätte ich dann Anspruch .

isomatte  18.04.2025, 12:33
@Jill03

Ihr nicht Du alleine !

Du, dein Mann und euer Kind bilden im SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter eine BG - Bedarfsgemeinschaft.

In dieser wird Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet, außer das Einkommen des Kindes, dass wird wie Kindergeld solange es das Kind zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt nur auf den Bedarf des jeweiligen Kindes angerechnet.

Unter 25 Jahren gehört ein Kind wohnhaft bei den Eltern zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern, solange es seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Die Frage nach dem vorherigen Erwerbseinkommen im Regelfall bezog sich sicher auf Elterngeld und den erhöhten Freibetrag vom Elterngeld bei einer Aufstockung mit Bürgergeld vom Jobcenter.

Hat man vor der Geburt des Kindes innerhalb von 12 Monaten Erwerbseinkommen erzielt, dann wird ja das Elterngeld danach berechnet.

Beim Bürgergeld besteht dann ein erhöhter Freibetrag, der liegt bei Elterngeldbezug von 12 Monaten bei 300 Euro, oder wenn 2 Jahre Elterngeld bezogen würde noch 150 Euro Freibetrag, den das Jobcenter vom Elterngeld theoretisch abziehen würde.

Somit verringert sich dann das anrechenbare Elterngeld entsprechend und die mögliche Aufstockung erhöht sich dadurch.

Vom übersteigenden anrechenbaren Elterngeld, also nach Abzug des Freibetrags kann man dann min.noch 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Ohne vorherigen Erwerbseinkommen kann man nur diese 30 Euro Versicherungspauschale vom Elterngeld absetzen, zumindest im Regelfall.

Bitteschön

Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 12:36
@isomatte

Sorry aber nein das war so nicht gemeint. Ich erhalte nach einem Jahr kein Elterngeld mehr und bin fest angestellt aber hab 3 Jahre Elternzeit. Wegen dem Geld müsste ich nach diesem einen Jahr wieder Teilzeit gehen und ich frage mich was wenn es nicht möglich ist . Ob ich dann eben aufstocken kann und ob das reicht. Sind 2 Kinder

isomatte  18.04.2025, 12:43
@Jill03

Das ist mir klar, dass Du nach dem einen Jahr kein Elterngeld mehr bekommst, hast Du in deiner Frage ja erklärt.

War nur eine zusätzliche Erklärung, in Bezug auf Elterngeld und Aufstockung mit Bürgergeld, also ein Beispiel für dich.

Wie erklärt musst Du nach den derzeitigen Regelungen des SGB - ll bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des oder der Kinder nicht arbeiten gehen, wenn Du die Betreuung selber übernehmen möchtest.

Ob Du noch angestellt bist oder nicht spielt dabei keine Rolle, wenn Du nicht arbeitest, ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob, gibt es bei dir nach Ende des Elterngeldes auch kein anrechenbares Einkommen mehr.

Demnach kann dann entsprechend durch derzeit noch Bürgergeld der Differenzbetrag vom anrechenbaren Einkommen bis auf Höhe des Gesamtbedarfs der Familie aufgestockt werden.

Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 12:51
@isomatte

Logisch. Ja genau das ist die Frage… Einkommen gibt es aber schon von meinen Mann und laut Rechner steht mir dann genauso viel zu wie mit Elterngeld. Ob das halt dann wirklich so ist frage ich mich. Dann würde nämlich arbeiten aushilfsweise reichen

isomatte  18.04.2025, 12:54
@Jill03

Dann sag mir was dein Mann an Brutto und Nettoeinkommen hat, wie alt die Kinder sind und was ihr für eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen müsst !

Anhand dieser Angaben kann ich dir den Gesamtbedarf der Familie und euer anrechenbares Einkommen berechnen.

Der ungedeckte Bedarf wäre dann die zustehende Aufstockung vom Jobcenter.

Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 13:17
@isomatte

3500/2700

Kind 8 Monate und 11 Jahre

hauskredit 1500 plus etwa 500 NK

(strom100)

isomatte  18.04.2025, 14:02
@Jill03

Der Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist nicht relevant, da dieser beim Bürgergeld aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden muss.

Auch bei Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit spielt der Abschlag für normalen Haushaltsstrom keine Rolle, wird also bei einer Berechnung nicht berücksichtigt.

In wie weit der Hauskredit beim Bürgergeld berücksichtigt würde müsste man sehen, im schlimmsten Fall nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft, also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Dazu zählt die Grundmiete + kalte Nebenkosten, sogenannte Bruttokaltmiete, der Abschlag für die Heizkosten kommen in tatsächlicher Höhe dazu, solange dieser als angemessen gilt.

Deshalb würde ich dann erst einmal einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag prüfen lassen.

Kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag findest Du im Internet, dazu auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Beim Bürgergeld würde es so aussehen, wenn das Jobcenter die Kosten der Unterkunft für 4 Personen von um die 2000 Euro anerkennen würde, dass wären unter Umständen z.B.in München gerade noch so angemessene KDU - für 4 Personen, also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Der Regelbedarf für den Lebensunterhalt für euch Erwachsene liegt derzeit bei jeweils 506 Euro, gesamt also 1012 Euro.

Bei Kindern unter 6 Jahren liegt der Regelbedarf derzeit bei 357 Euro und ab 6 bis 13 bei 390 Euro.

Wären dann alleine für die Regelbedarfe schon 1012 Euro + 747 Euro = 1759 Euro.

Dazu käme dann die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Anrechenbares Einkommen der Kinder jeweils derzeit 255 Euro Kindergeld.

Von den 2700 Euro Nettoeinkommen kann dein Mann wegen der minderjährigen Kinder nach Paragraf 11 b SGB - ll einen max.derzeitigen Freibetrag von 378 Euro in Abzug bringen.

Es blieben dann vom Nettoeinkommen voraussichtlich um die 2422 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Mit den 510 Euro Kindergeld käme man auf etwa 2932 Euro anrechenbares Einkommen.

Zieht man die Regelbedarfe von derzeit 1759 Euro ab, blieben noch etwa 1173 Euro für eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom übrig.

Es könnte dann theoretisch ein monatlicher Anspruch, auch wenn nur befristet von um die 827 Euro bei etwa 2000 Euro Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom bestehen.

Aber wie erklärt, erst einmal einen möglichen Anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag prüfen.

Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 14:22
@isomatte

Genau, das sagte mir auch der Rechner etwa.
Wohngeld bekämen wir aktuell 100€ aber kein konderzuschlag

isomatte  18.04.2025, 17:59
@Jill03

Kinderzuschlag wären derzeit pro Kind und Monat ja max. 297 Euro möglich, dann käme man max.auf 594 Euro im Monat.

Wenn Anspruch auf etwa 100 Euro Wohngeld bestehen würde, käme man auf etwa 700 Euro.

Der Kinderzuschlag würde bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen nur dann bewilligt, wenn man den Gesamtbedarf der Familie mit dem anrechenbaren Einkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag decken könnte, also kein Anspruch mehr auf eine Aufstockung durch Bürgergeld bestehen würde.

Alles was du aufstockend kriegst, rechnet sich aufs Elterngeld an. Also Sozialleistungen werden im Gegensatz zu Arbeitsentgelt 1:1 angerechnet. Ausnahme : 300 € Elterngeld bleiben anrechnungsfrei. Für jeden Euro darüber wäre dein Bürgergeldsatz ebenso 1 € weniger (sofern du überhaupt Bürgergeldberechtigt wärst je nach Elterngeldhöhe/Verdienst Ehepartner)


Jill03 
Beitragsersteller
 18.04.2025, 12:12

Ich bekomme dann ja kein Elterngeld mehr