Musstet ihr schonmal als Wahlhelfer mithelfen?
25 Stimmen
8 Antworten
ich musste nicht, ich habe mich freiwillig dafür gemeldet, meine Aufgabe dabei war es, nachdem die Wähler ihre Wahlkarten nebenan bei einer "Kollegin" abgegeben haben, die Wahlzettel auszuhändigen und zu den Wahlkabinen zu schicken, ich war in der Nachmittagsschicht eingeteilt, nachdem das Wahllokal geschlossen wurde half ich bei der Stimmenauszählung mit, war insgesamt eine nette Erfahrung, da mal mitgemacht zu haben, sehe es einfach nicht als "müssen" es ist auch keine extrem schwere Tätigkeit, das was ich da gemacht habe, kann jeder
Ich musste nicht, aber ich wollte unbedingt. Das war die allererste Wahl in der DDR, nach dem Fall der Mauer. Da wollte ich mich nicht schon wieder von den Kommunisten betrügen lassen und habe als Wahlhelfer mitgemacht. Bei dieser Wahl kam dann endlich heraus, was die Leute wirklich dachten und wollten. Alle anderen "Wahlen" nannte man vorher ja nur "Zettel falten", weil es nichts gab, was man wählen konnte. Am Ende stand dann immer das gefälschte Ergebnis mit 98% Prozent Zustimmung für die Kommunisten, so wie es von Honecker vorher befohlen wurde.
Einmal, als ich noch im Öffentlichen Dienst war (lange her ...). Ich habe mich nicht freiwillig gemeldet, aber ich "musste" mich ergeben. Es gab einen Tag frei dafür und 30 Mark Erfrischungsgeld. 😃
Nein, musste ich nicht
7veren⁷
müssen nicht, denn Wahlhelfer ist ja freiwillig
bisher habe ich es 1 x getan - bei der Landtagswahl 2018 in Bayern.
aber nur aus " Neugier " und natürlich auch wegen der Aufwandsentschädigung - dem sogenannten " Erfrischungsgeld " - insgesamt waren das 130 € für 6,5 Stunden, in denen man in einem Klassenraum bei fast ausschließlich sitzender Tätigkeit mehrmals Wahlzettel zählt und dann noch ne lange Pause von 1 Stunde hat
Ich würde es aber nie wieder machen, da sehr monotone und extrem langweilige Tätigkeit.
dennoch war es eine Erfahrung wert ;-)
So nicht ganz korrekt. Es ist ehrenamtlich, aber für jeden Wahlberechtigten verpflichtend. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ablehnung der Einberufung möglich.