Muss man seinen Wohnort für 1 Monat ummelden?
Hallo , ein volljähriger freund von mir lebt bei seinem Stiefvater und seiner Mutter . Besagter Freund zieht am 1.8 in eine andere Stadt um . Er ist mit seinem Stiefvater und seiner Mutter jedoch (innerhalb der selben Stadt) vor 2 Wochen umgezogen. die alte Wohnung wurde verkauft und seine Eltern sind nicht mehr Eigentümer.(heißt sie könnten nachweisen, dass er dort nicht mehr wohnt) Muss er sich für den einen Monat extra ummelden?
3 Antworten
Zumindest müsste er sich dann vom ehemaligen Wohnort abmelden.
Ist er für 4 Wochen lediglich bei "Kumpel X " besuchsweise untergekommen, so muss er sich dort nich anmelden.
Fakt ist - für einen solch kurzen Zeitraum wird sich niemand dafür interessieren, ob er nun ab- bzw. umgemeldet ist oder nicht.
Auch eine Abmeldung ist nicht erforderlich § 27 Absatz 2 Satz des Bundesmeldegestzes sagt eindeutig aus, dass man sich weder an- noch abmelden muss, wenn man eine Wohnung nicht länger als 6 Monate bewohnt.
Kurz und knapp: Nein.
Hier trifft eindeutig eine Ausnahme der Meldepflicht zu.
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Diese Regelung findest du in § 27 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes.
Da er die bisher neue Wohnung nur kurzzeitig bewohnt muss er diese nicht zwingend anmelden.
Er kann sich also problemlos von der alten verkauften Wohnung in die neue ab 01.08.2019 anmelden.
Bis zu 6 Wochen kann man irgendwo "zu Besuch" sein und muss sich nicht ummelden.
Das ist so leider falsch. Wer eine Wohnung bezieht muss sich anmelden. Als eingezogen gilt man in der Regel dann, wenn man z.B. Einrichtungsgegenstände mit einbringt.
Die Ausnahme die du meinst ergibt sich aus § 27 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes.
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Die Ausnahme gilt also nicht für 6 Wochen, sondern für 6 Monate!