Mündliche Wohnungszusage kann man dafür belangt werden?
Hallo,
ich habe mündlich über eine weitere Person die im Kontakt mit dem Vermieter steht eine Wohnung reservieren lassen. Der Person gesagt ich würde die Wohnung nehmen. Jetzt möchte ich nach 2 Monaten die Wohnung nicht mehr. Es besteht auch noch kein Mietvertrag nix und mit dem Vermieter war ich Persönlich noch nicht in Kontakt. Nur die andere Person. Kann ich dafür belangt werden wenn ich abspringe und die Wohnung nicht nehme? Da ja die Wohnung schon längst ins Internet gestellt hätten werden können und ein anderen Mieter finden können.
Wie sieht es da aus muss ich dann eine Monatsmiete trd zahlen oder ist das ganze dann nur sehr bedauerlich und menschlich nicht akzeptabel das man so kurz davor abspringt?
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Der Vermieter hat es auf jeden Fall versäumt, mit Dir innerhalb kurzer Frist in Kontakt zu treten, um mit Dir einen schriftlichen Mietvertrag zu machen.
Du hast zwar gesagt, dass Du die Wohnung gerne hättest, aber direkt vom Vermieter hast Du doch niemals was gehört, dass er sie Dir auch geben würde. Was hätte die dritte Person schon in dem Fall zu sagen?
Du hast die Wohnung reservieren lassen, aber weder die dritte Person noch der Vermieter haben offenbar Anstalten gemacht, um das auch schriftlich zu fixieren.
Wer sagt Dir denn, dass die Wohnung nicht längst anderweitig vergeben ist?
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Meiner Meinung nach ist die mündliche "Reservierung" wirkungslos.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/herja/1444745908_nmmslarge.jpg?v=1444745908000)
Hi,
rechtlich gesehen, habt ihr einen mündlichen Vertrag, dieser ist bindend.
Dein Vertragspartner kann also auf den Vertrag bestehen.