Minijob?

3 Antworten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht enge Grenzen vor. Grundsätzlich soll man erst ab 15 Jahren arbeiten können. Davor sind nur leichte Tätigkeiten gegen Entgelt möglich.

In Paragraph 2 Abs. 1 Kinderschutzverordnung heißt es: Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

b)Botengängen,

c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

d)Nachhilfeunterricht,

e)der Betreuung von Haustieren,

f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

a)der Ernte und der Feldbestellung,

b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

c)der Versorgung von Tieren,

4.mit Handreichungen beim Sport,

5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

Einen echten Minijob darfst du erst mit 15 Jahren machen. Dafür schreibt man idR eine schriftliche Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle, bei der Aushilfen gesucht werden

Ausnahmen sind Zeitungsaustragen und Nachbarschaftshilfen.

Hey,

Mit 14 darfst du 2h täglich arbeiten, in leichten Tätigkeiten, nicht länger als 18 Uhr.

Rufe da einfach mal an oder gehe gleich hin und sag wer du bist, dass du Interesse an einem Minijob mit ... Zeiten möchtest und daher wissen willst, ob das möglich ist.