Lehrer nimmt Handy weg und wird von ihm geklaut?
Hallo, mir wurde am anfang der stunde das Handy abgenommen. Nach der Stunde habe ich vergessen dass es dort beim Lehrer lag und bin zum kunstraum. Dort angekommen merkte ich.. oh ja da fehlt was... .-. ich bin schleunigst hoch und mein Lehrer saß da und sprach mit einer Schülerin. Ich wollte mein Handy nehmen, doch es lag nicht mehr da. Mein Lehrer weiß auch nicht wo es ist.
Eigentlich hat er die Verpflichtung darauf aufzupassen, bis er es mir PERSÖHNLICH zurückgibt oder?
Wenn ja bräuchte ich bitte einen Paragraphen wo das steht.
LG :D
8 Antworten
Es wäre zu klären ob der Lehrer fahrlässig gehandelt hat oder nicht, denn man muss eine Sache die sich nicht selber bewegen kann nicht pausenlos im Auge behalten.
Du kannst aber eine Anzeige gegen unbekannt wegen dem Diebstahl stellen. Der Kreis der Verdächtigen ist ja eingegrenzt, es kann nur jemand aus deiner Klasse gewesen sein oder wer sonst in der Zeit beim Lehrer war... Vorher solltest du dich aber mal vor die Klasse stellen und das Handy zurück fordern.
Es gibt keinen Paragraphen in dem drin steht:
"Wenn ein Lehrer ein Handy in Gewahrsam nimmt, hat er bis zum Abholen durch den Schüler darauf aufzupassen."
Solche Gesetze sind immer die Wunschträume von Schülern, die in irgendeiner Art und Weise gegen Lehrer vorgehen wollen.
An deiner Stelle würde ich nicht persönlich etwas tun, sondern deine Eltern ansprechen, damit die sich an die Schulleitung wenden und entsprechenden Ersatz einfordern.
Das Handy ist geklaut worden, als es in der Obhut des Lehrers war. Also kommt dein Lehrer, erstazweise seine Anstellungskörperschaft, dafür auf.
Das müsste analog zu § 701 BGB behandelt werden.
Hier greift weder § 607 noch § 701 BGB. Das BGB regelt zivilrechtliche Belange.
Wenn der Lehrer ein Handy einzieht, dann handelt er aufgrund des Schulgesetz des jeweiligen Bundeslands. Das ist öffentliches Recht, kein Zivilrecht.
Das eine schließt das andere nicht aus. Natürlich darf der Lehrer das Handy gemäß Schulgesetz einziehen, und natürlich ist er gemäß BGB dafür verantwortlich, solange es sich in seiner Obhut befindet.
Welchen Paragraphen würdest du also belasten?
Das eine schließt das andere nicht aus.
Doch, tut es. Das BGB ist im öffentlich Recht nur dann anwendbar, wenn im betreffenden Gesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird.
Welchen Paragraphen würdest du also belasten?
Erst einmal gar keinen.
Mein Respekt dass du schon so früh anfängst zu arbeiten. Das hätte ich nicht von dir gedacht. Zur Sache. Du schreibst:
Welchen Paragraphen würdest du also belasten
Erst einmal gar keinen.
Dir wird sicherlich bekannt sein, dass dann die Analogie zum Einsatz kommt, es also so ist, wie ich zuvor geschrieben habe.
https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie\_(Recht)
>Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand.[1] Der Analogieschluss erweitert also den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht
rechtfertigen.[2]
Ich hätte dem idioten an deiner stelle den Kopf gewaschen
ich meine gut der hat natürlich das recht dein Handy einzusacken aber wenn er es dann verschlammt muss er es natürlich auch ersetzen
ja, das muss er ersetzen
auch wenn er das recht hat, das einzuziehen, er muss es dann zurück geben, kann er nicht, also haftet er
Ich habe den Paragraphen gefunden, die Rechtslage spricht ohne wenn und aber für dich:
https://dejure.org/gesetze/BGB/607.html
>§ 607, Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
(1)
1 Durchden Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber [
also du] verpflichtet, dem Darlehensnehmer [
also dein Lehrer] eine vereinbarte vertretbare Sache [
dein Handy] zu überlassen. [
laut Schulgesetz musstest du deinem Lehrer das Handy herausgeben]
2 DerDarlehensnehmer [
dein Lehrer] ist zur
Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.