Kündigung wegen Eigenbedarf noch rechtens, wenn Vermieterin in der Zwischenzeit verstirbt?
Habe im Februar 2024 die Kündigung wegen Eigenbedarf unter dem Namen der Vermieterin erhalten.
April 2024 ist sie verstorben, bleibt die Kündigung dann trotzdem weiterhin bestehen oder wird sie somit unwirksam und der Erbe muss diese neu aussprechen?
Was mich auch irritiert habe die Kündigung an einem 20. im Monat erhalten und nicht, wie gesetzlich vorgeschriebenen an einem 3. Werktag im Monat, damit sie im nächsten Monat wirksam wird.
Wer kann da helfen?
4 Antworten
War die Vermieterin selbst die Person, die einziehen sollte?
Wenn ja, muss das Mietverhältnis auf Anforderung des Mieters fortgesetzt werden.
Soll eine andere Person einziehen und hat sich an der Absicht nichts geändert, bleibt die Kündigung bestehen.
Das solltest du mit dem Erben klären. Wenn für den die Eigenbedarfkündigung war, dann wird die gültig bleiben.
habe die Kündigung an einem 20. im Monat erhalten und nicht, wie gesetzlich vorgeschriebenen an einem 3. Werktag im Monat
Woher hast du das denn? Das ist Unsinn. Die Kündigung muss spätestens bis zum 3. Werktag im Monat zugestellt sein. Wenn sie am 20. Februar kam, dann passierte das ja, vor dem 3. Werktag im März.
Dankeschön, anscheinend stand ich ein bissl auf dem Schlauch, 😅 was das Datum betraf.
Was mich auch irritiert habe die Kündigung an einem 20. im Monat erhalten und nicht, wie gesetzlich vorgeschriebenen an einem 3. Werktag im Monat, damit sie im nächsten Monat wirksam wird.
Das spielt keine Rolle, wann sie kommt. Es muss nur die Frist zwischen Kündigungserhalt & Übergabe eingehalten werden. Diese beträgt, vom Vermieter ausgesprochen, mehr als einen Monat und steigert sich mit Mietzeit.
Meines Wissens bleibt die Kübdigung bestehen, allerdings solltest Du Dich informieren, ob der Erbe denn diesen Eigenbedarf weiter besitzt oder ob die Verstorbene für sich einziehen wollte. Denn dann würde die Grundlage für eine Eigenbedarfskündigung außer Kraft sein, da die Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist.
Mit erteilter Vollmacht ist das alles kein Problem. Das Konto muss aber umgeschrieben werden oder sich ändern.
Zum Sachverhalt der Eigenkündigung wäre ein Besuch beim Mieterschutzbund vllt hilfreich. Denn dies muss ja auch stimmen und darf nicht einfach so gesagt werden.
Zudem ist durch den Tod doch nun Platz. Ist etwas sarkastisch, aber nicht falsch.
Ein Erbe tritt in den Mietvertag der Erblasserin und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten ein; das gilt auch über den Tod hinaus.
In solchem Falle, dass die Begünstigte aus der Eigenbedarfskündigung verstorben wäre, könnte der Mieter die Kündigung dem Grunde nach anfechten und die Fortsetzung des gekündigten Mietverhältnisses nach dessen Beendigung anstreben.
Zum Zeitpunkt der Kündigung jedenfalls war die Kündigung rechtens.
Danke schon mal vorab, an alle die Auskunft geben.
Die Kündigung wurde i.V. in Vertretung oder sogar in Vollmacht von ihrem Sohn ausgestellt. Im Schriftstück wird festgehalten das es um ihren Enkel geht und das ist der Sohn ihres Sohnes, der die Kündigung in ihrem Namen ausgestellt hat. Einen anderen gibt es nicht, denn sie hatte nur ein einziges Kind und er wiederum nur diesen einen Sohn.
Ihr eigener Sohn wohnt selbst hier mit im Haus.
Was mich an allem halt irritiert ist, wie kann man eine Kündigung aussprechen, wenn die Vermieterin quasi schon im Sterben liegt und das muss ja der Fall gewesen sein, denn sie war am Ende sehr pflegebedürftig und ich habe sie in all den Jahren nie ein einziges mal persönlich kennenlernen dürfen, insgesamt nur 3x mit ihr telefoniert. Das ist doch reine Willkür vom eigenen Sohn.
Wir sind über den Tod von ihr auch nie informiert worden, die Miete läuft weiterhin auf ihr Bankkonto.