Kann man Verluste steuerlich vortragen?


23.03.2025, 14:14

Ist das wegen diesem Gesetz verboten?

2 Antworten

Der 15a EStG betrifft den beschränkt haftenden Gesellschafter einer KG - also den Kommanditisten. Er kann den Verlust nur in der Höhe nutzen, die seinem Kapitalanteil entspricht, ganz grob gesagt. Ob der tatsächliche Verlust der KG höher ist, spielt für den Kommanditisten dann erst mal keine Rolle für die private ESt. Allerdings geht der Verlust in der KG niemals verloren, er verschiebt sich nur und wird mit nachfolgenden Gewinnen verrechnet. Er wird, sofern er nicht abzugsfähig ist, als verrechenbarer Verlust festgestellt und vorgetragen.

Für den Komplementär ist die Verlustnutzung unbeschränkt. Vorausgesetzt, es ist ihm ein Anteil am Ergebnis überhaupt zuzuweisen.

In der ESt ist ein Verlustvortrag in der Höhe nicht beschränkt, wohl aber der abzugsfähige oder rücktragsfähige Betrag, nämlich auf 1 Mio (zzgl. weiterer Bestimmungen, vgl. § 10d)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

toomuchmoon5 
Beitragsersteller
 23.03.2025, 21:06

Ok bei der GmbH und co Kg ist man ja kein Komplementär weil die GmbH mit 0% Komplementär ist ...

Ich habe ein video gesehen bei dem gesagt wird das man im handelsregister die haftung einfach auf z.b. 50 millionen erhöhen kann also viel höher als die einlage und dann kann man auch bis zu 50 millionen verlust nutzen.

toomuchmoon5 
Beitragsersteller
 23.03.2025, 21:15
@toomuchmoon5

Wieso lässt der staat beim Komplementär unbegrenzt verlustverrechnung zu und beim kommanditist nicht?

Giota210  23.03.2025, 21:42
@toomuchmoon5

Weil der Komplementär unbeschränkt haftet.

Der Kommanditist haftet hingegen nur beschränkt in Höhe seiner (nicht geleisteten) Hafteinlage.

Solange Kapital seinerseits (durch Einlagen etc.) vorhanden ist, ist er auch wirtschaftlich belastet (Er bringt ja auch was in die Gesellschaft ein).

Es gibt auch den sogn. "erweiterten ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustausgleich " bei der überschießenden Außenhaftung, der zum Tragen kommt, wenn der Kommanditist die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nicht/nicht vollständig geleistet hat (insoweit haftet er nämlich nach außen hin und ist somit belastet).

In anderen Fällen könnte der Kommanditist sonst unendlich ausgleichs- und abzugsfähige Verluste zugewiesen bekommen, ohne dass er wirtschaftlich belastet ist (Die Einkommensteuer hat den Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen finanziellen bzw. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Und das wäre falsch.

toomuchmoon5 
Beitragsersteller
 24.03.2025, 06:14
@Giota210

Aber würde das jetzt mit den 50 Millionen funktionieren also wenn die Einlage bei 40.000 € ist kann er einfach im Handelsregister die Haftung als Kommanditist auf 50 Millionen erhöhen und dann kann er bis zu 50 Millionen Verluste gegenrechnen

kegus  26.03.2025, 17:24
@toomuchmoon5

Wenn es eine entsprechende Regelung im GV gibt oder einen Gesellschafterbeschluss, wodurch die Hafteinlage des Kommanditisten auf 50 Mio erhöht wird, dann kann er natürlich auch Verluste in der Höhe nutzen, da er ja wirtschaftlich belastet ist. Oder aber man hat ein 2-Konten-Modell vereinbart ...

Hier hilft Dir dann sicher ein Steueroptimierer Deines Vertrauens weiter.

Ich würde ja sagen, solch eine Vorgehensweise führt das Konstrukt der GmbH & Co. KG ad absurdum, aber gut. Wenn Du unbegrenzt haften willst, dann nimm doch einfach ein Einzelunternehmen. (jaja, 50 Mio sind nicht unbegrenzt, aber eine riesige Menge Schotter)

kegus  26.03.2025, 17:26
@toomuchmoon5
Ich habe ein video gesehen bei dem gesagt wird das man im handelsregister die haftung einfach auf z.b. 50 millionen erhöhen kann also viel höher als die einlage

Unterscheide bitte zwischen Hafteinlage, Pflichteinlage und geleisteter Einlage.

Ergänzend zu den anderen Ausführungen.

Der Einzelunternehmer zahlt sehr wohl Gewerbesteuer für die 100.000 Gewinn.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium und Berufserfahrung