Grundsätzlich geht es hier sehr wahrscheinlich gar nicht um die Frage der Einkunfts- resp. Gewinnerzielungsabsicht (weil anTTraXX speziell darauf verwies), sondern eher um folgendes:
Eine private Eigennutzung ist eine Nutzungsentnahme. Für die entsprechende Zeit sind die anteiligen Kosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten, AfA etc.) eben der privaten Lebensführung zuzurechnen und ergo nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Demnach ist es sehr wohl von Belang, wie viele Tage die FeWo zur Fremdvermietung zur Verfügung stand und wie viele Tage diese selbst genutzt wurde.
Daher ist die Frage des FA zunächst einmal vollkommen normal, da es auf den ersten Blick unglaubwürdig erscheint, wenn man sein eigenes Ferienhaus nicht selbst zu Erholungszwecken benutzt. Bei Dir kommt nun noch der Punkt dazu, dass Du der Auffassung bist, Deine Aufenthalte seien vorwiegend betrieblich veranlasst, weil sie der Erhaltung der Wohnung dienen.
Ich bin 1. selbst Betriebsprüfer und hätte solch einen Sachverhalt ggf. zu prüfen und habe 2. ebenso eine Ferienwohnung, die durch einen Verwalter betreut wird, ich habe also grundsätzlich dasselbe Problem.
Jetzt soll ich aber zusätzlich jeweils 2 Mietverträge pro Internetportal (das sind 10 verschiedene x 2), die Abrechnungen der Portale (die ich nicht habe, weil das der Verwalter macht), die Staffelungen der Preise u.a.m. einreichen. Die Preise wiederum sind gar nicht gestaffelt, weil das automatisiert je nach Angebot und Nachfrage sehr variiert. Ich muss das alles der Sachbearbeiterin erstmal erklären, weil sie sich offenbar nicht mit der Ferienhausvermietung auskennt, das ist ein enormer Aufwand.
Hier kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein, grundsätzlich bestimmt jedoch das Finanzamt Art und Umfang der Prüfung, vgl. § 88 Abs. 2 AO:Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
Aus welchen Gründen auch immer die Sachbearbeiterin sich dafür entschieden hat, hier genauer nachzufragen, vermag ich nicht zu sagen. Was ich aber sagen kann, dass sie dazu berechtigt ist. Dass die Dinge, die sie anfordert und erfragt, von Dir ggf. aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegt werden können, ist zwar bedauerlich, jedoch werden die Fragen seitens des FA sehr wahrscheinlich so gestellt, wie sie denken, den Sachverhalt am schnellsten aufklären zu können. Und da sie ihn eben nicht kennen, kann das auch mal ein wenig daneben gehen. Ziehe bitte in Betracht, dass es nicht darum geht, Dich persönlich zu ärgern. (Kann ich natürlich leider nicht vollumfänglich ausschließen, aber ich gehe nicht in erster Linie davon aus. Bedenke bitte auch immer die Sache mit dem "wie es in den Wald hinein..." - ich will hier gar nichts unterstellen, möchte nur darauf hinweisen.)
Was kannst Du nun tun?
- dem FA die Angelegenheit verständlich erklären - darum kommst Du wohl nicht herum, auch wenn es aufwendig ist
- würde ich an Deiner Stelle, wenn ich meinen eigentlichen Urlaub anderswo verbracht habe, dies schlicht angeben und nachweisen, denn so kannst Du am ehesten beweisen, dass Du nicht in Deiner Ferienwohnung warst. Das FA interessiert hierbei gar nicht, wo Du überall schon Urlaub gemacht hast, sondern dass Du diesen eben woanders verbracht hast.
- kann es auf eine gewisse Verständigung hinauslaufen. Es ist nun einmal schlicht unglaubwürdig, wenn Du Dich in Deiner Ferienwohnung aufhältst und dies zu 100% betrieblich sein soll. Ggf. kann man sich hier auf einen gewissen Anteil privater Nutzung und einen weiteren Anteil betrieblicher Nutzung zu Erhaltungsmaßnahmen einigen. Versprechen kann ich dies nicht.