Man bekommt das Geld aus einer KG technisch immer nur durch eine Entnahme heraus, sofern es nicht für Leistungsbeziehungen gezahlt wird (dann i.d.R. Sonderbetriebseinnahmen der Geser). Eine Gewinnausschüttung analog einer GmbH gibt es nicht.

Zu beachten ist, dass insbesondere der Kommanditist ein eingeschränktes Entnahmerecht hat. Bei Verlusten sind diese nämlich erst durch Gewinne zu decken. Nur wenn die eingeforderte Einlage voll eingezahlt und keine Verluste zu decken sind, darf der übersteigende Betrag entnommen werden. Alles weitere regelt ggf. der Vertrag.

Beachte weiterhin, dass dies eine handelsrechtliche Forderung ist und auch handelsrechtlich Abschreibungen anzusetzen sind. Für Deine Überlegungen spielen also nur steuerliche Sonderabschreibungen eine Rolle, die üblichen AfA beeinflussen auch Dein "betriebswirtschaftliches" Ergebnis.

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unter der Voraussetzung, dass die ausl. KapG in D keine Betriebsstätte unterhält:

Grundsätzlich ja nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 e) EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG u. R 8.1 KStR. Einschränkend, soweit nach DBA das Besteuerungsrecht im (Wohn-)Sitzstaat des Veräußerers verbleibt, was wohl der Regelfall ist. Sofern D das Besteuerungsrecht behält, ist 8b KStG anzuwenden, was zu einer 100%igen Steuerfreiheit führt, da 8b (3) Satz 1 nicht anwendbar sein soll wegen des Zusammenhangs mit 17 EStG. (Letzteres ist Kommentarmeinung.)

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Du vermischst Steuern und steuerliches Einkommen.

Schuldzinsen auf das Darlehen für 12 Monate 100.000,00 EUR (Aufwand)

Veräußerungserlös der Aktien 400.000,00 (Ertrag)

Es ergibt sich ein bilanzielles Ergebnis von 300.000,00 EUR (Gewinn). Für die Ermittlung des zvE ist der 8b zu beachten, demnach sind die 400.000 EUR abzuziehen nach 8b (2) und 5% pauschale nabzb. BA 20.000,00 EUR hinzuzurechnen nach 8b (3) Satz 1.
Es ergibt sich ein zvE von - 80.000,00

Die Zinsen bleiben übrigens Aufwand, hier muss ich Mungukun widersprechen. Der 8b (3) Satz 3 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnminderungen, die unmittelbar mit dem Anteil zusammenhängen (Substanzverluste), vgl. BFH v. 14.01.2009 - I R 52/03 BStBl II 2009, 674.

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Dürfen darf er das. Was es steuerlich für Konsequenzen hat, steht auf einem anderen Blatt.

Da der GF in der Regel AN ist, greifen die lohnsteuerlichen Bestimmungen für die Reisekosten. Will sagen, für die Mahlzeiten wird nur die jeweilige Auslandspauschale anerkannt. Alles darüber würde als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen. Und wenn sich der Gedanke aufdrängt, der GF habe dort auch gleich Urlaub gemacht, dann wird ein Teil der Reise ggf. als nicht betrieblich gewertet.

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Wenn Du Einzelunternehmer bist, kannst Du ein Fahrzeug ohnehin nur auf Dich selbst anmelden, egal, ob es Betriebs- oder Privatvermögen ist. Anders, wenn die Firma eine GmbH oder Personengesellschaft ist.

In jedem Fall ist die Privatnutzung entsprechend steuerlich zu behandeln. Entweder Du führst ein Fahrtenbuch und scheidest die anteiligen privaten Kosten als Entnahme aus oder die Besteuerung ist nach der 1%-Regelung vorzunehmen. Bei einer GmbH wäre das dann ein lohnsteuerliches Thema oder eine vGA.

Ob Du es richtig gemacht hast, sagt Dir spätestens Dein freundlicher Betriebsprüfer bei einem Besuch. ;-)

Und ja, ein Steuerberater ist zwingend zu empfehlen. Mindestens aber die Befassung mit Themen wie Ausfuhr und igL sowie Geldwäschegesetz. Bei so Händlern wie ich vermute, dass Du einer bist, werden Fahrzeuge schnell mal außerhalb D verkauft und Barzahlung kommt ja auch immer wieder vor.

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Ein abweichendes WJ hast Du nicht.

Du musst darauf achten, in der Gewerbesteuererklärung den Beginn der werbenden Tätigkeit entsprechend anzugeben, hier der 1.4.24 wohl. Richtigerweise sind die vorweggenommenen Kosten aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden, d. h. der Wert in der GewSt-Erklärung weicht vom Ergebnis der EÜR ab.

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Der 15a EStG betrifft den beschränkt haftenden Gesellschafter einer KG - also den Kommanditisten. Er kann den Verlust nur in der Höhe nutzen, die seinem Kapitalanteil entspricht, ganz grob gesagt. Ob der tatsächliche Verlust der KG höher ist, spielt für den Kommanditisten dann erst mal keine Rolle für die private ESt. Allerdings geht der Verlust in der KG niemals verloren, er verschiebt sich nur und wird mit nachfolgenden Gewinnen verrechnet. Er wird, sofern er nicht abzugsfähig ist, als verrechenbarer Verlust festgestellt und vorgetragen.

Für den Komplementär ist die Verlustnutzung unbeschränkt. Vorausgesetzt, es ist ihm ein Anteil am Ergebnis überhaupt zuzuweisen.

In der ESt ist ein Verlustvortrag in der Höhe nicht beschränkt, wohl aber der abzugsfähige oder rücktragsfähige Betrag, nämlich auf 1 Mio (zzgl. weiterer Bestimmungen, vgl. § 10d)

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Siehe FordPrefect. Ein direkter Zusammenhang mit der Erbschaft kann eigentlich nicht bestehen.

Wenn es sich um einen Anteil an einer KapG handelt und diese ausschüttet, müsste die Gesellschaft bereits bei Ausschüttung die KapErtrSt einbehalten und abführen. Falls das aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgt ist, hätten die Einkünfte entsprechend in der eigenen ESt-Erklärung (oder Fest der Erbengemeinschaft) angegeben werden müssen.

Für die Verjährung wäre entscheidend, um welches Jahr es tatsächlich geht, wann die Erklärungen eingereicht wurden, ob überhaupt etc.

Der Sachverhalt ist ein bisschen komplexer als er hier durch Erklärung eines sichtlichen Steuerlaien und Nachfragen schriftlich hinreichend geklärt werden kann. (Ich meine das nicht despektierlich.) Es ist zu einem Gespräch mit einem Steuerberater zu raten.

Gäbe es Paragraphen wegen der Verjährung?

169 -171 AO, ich fürchte nur, das wird allein kaum weiterhelfen.

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Zur NV-Bescheinigung § 44a Abs. 2 Satz 4 EStG: Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.

Das sollte eigentlich auf der Bescheinigung auch so drauf stehen. Gut, das Original hat ja wohl die Bank, dann müsste m. E. diese auch in Kenntnis gesetzt werden.

Da die Bank aufgrund der NV-Bescheinigung keine KapErtrSt einbehalten hat, sind dies logischerweise Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Müsste wiederum auf der Steuerbescheinigung entsprechend ausgewiesen sein. Die hast Du natürlich nicht, wenn die Bank keine Kenntnis hatte, dass die NV ungültig geworden ist.

Die Unterscheidung bei den Kapitalerträgen in inländische und ausländische ergibt sich aus § 43 Abs. 3 EStG:

Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

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BGA an Bank = Minderung der Bank + Mehrung der BGA = Kauf von BGA

Bank an BGA = Mehrung der Bank + Minderung der BGA = Verkauf von BGA

links ist immer SOLL, rechts immer HABEN / bei einer Bilanz stehen links (quasi auf der SOLL-Seite) die Aktiva, also das, was einem gehört und rechts (quasi auf der HABEN-Seite) die Passiva, also das, was man anderen schuldet; der Saldo bildet das Kapital, aus dem sich das Ergebnis errechnen lässt

das heißt, wenn mein Bankkonto mehr wird, weil Geld darauf fließt, dann steht die Bankbuchung im SOLL, umgekehrt im HABEN, wenn Geld abfließt; die Gegenbuchung ergibt sich automatisch, denn die beiden Seiten einer Buchung müssen - wie die beiden Seiten einer Bilanz - immer ausgeglichen sein

Oder wolltest Du etwas ganz anderes wissen? Welche Konten konkret anzusprechen sind, ergibt sich aus dem einzelnen Geschäftsvorfall.

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Vielleicht kannst Du mal etwas konkreter werden, auf welche Änderungen Du Dich beziehst.

Auf die Schnelle habe ich nur die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen gefunden.

hierzu Haufe https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2025/steueraenderungen-2025-ertragsteuern_168_638404.html

§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG (Jahressteuergesetz 2024)

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23).

Gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

Gilt bereits für 2024, technische Umsetzung augenscheinlich noch offen.

Grundlage ist wie angeführt das Jahressteuergesetz 2024.

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Antwort aus deutscher Sicht: Grundsätzlich sind Lieferungen innerhalb von D alle mit USt belegt und der Lieferant hat die USt auszuweisen und abzuführen. Ausnahmen gibt es u.a. für bestimmte Erzeugnisse, hierzu gehören z. B. Abfälle und Schrott aus Stahl. Für diese gilt nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG das Reverse-Charge-Verfahren.

Dies kann u. U. in Österreich ebenso oder vergleichbar gehandhabt werden.

Weshalb dann bei den übrigen Positionen "excl. USt" steht, erkläre ich mir vorläufig damit, dass Preisabsprachen B2B auch in Österreich netto getroffen werden - falls dem so ist. Die USt sollte dann aber in der Gesamtrechnung auf diese Positionen ausgewiesen werden, es sei denn, ein gesonderter Ausweis ist in AU nicht verpflichtend. (Ich kenne das österreichische Umsatzsteuergesetz nicht.) Dies vorausgesetzt wird die Unterscheidung m. E. nur getroffen, um deutlich zu machen, welche Positionen dem RC-Verfahren unterliegen und welche nicht. Die Kalkulation erfolgt doch grundsätzlich auf die Netto-Werte, oder? Damit wären beide Positionen auch gleich zu behandeln für Zwecke der Kalkulation, da die USt ein durchlaufender Posten sein dürfte.

Ich gebe zu, das ist ein ziemlicher wild guess, da ich wie gesagt nur im deutschen Steuerrecht aussagefähig bin. Wäre aber meine Erklärung zu Deiner Frage, da sich explizit für AU noch niemand geäußert hat.

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Das ist korrekt, denn steuerlich ansässig bist Du nach Deinen Angaben in Deutschland und zwar ausschließlich hier, da Du hier Deinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hast und sonst nirgendwo anders.

Zur Ansässigkeit bestimmt Art. 4 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertragsteuern:

Art. 4 Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

Der zweite Satz betrifft die Einkünfte in Polen, die aus dort belegenem Vermögen stammen und eben nicht zur Ansässigkeit in Polen führen.

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Das kommt auf das BFH-Urteil drauf an. Ist dieses veröffentlicht im Bundessteuerblatt, dann kann sich jeder darauf berufen, muss aber ggf. den Rechtsweg beschreiten. Das Urteil bricht dann Verwaltungsmeinung, denn um etwas anderes als eine Verwaltungsmeinung handelt es sich bei einem BMF-Schreiben nicht.
Ist das Urteil nicht veröffentlicht (bisher nur im BFH-NV erschienen), so ist es über den geurteilten Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Demnach gilt ein BMF-Schreiben weiterhin. Man müsste sich dann selbst bis zum BFH durchklagen.

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Normalerweise erbt man keine Straftaten. Bei Steuervergehen ist das ein bisschen anders.

https://www.erbrecht-heute.de/erbrecht/haftet-der-erbe-fuer-straftaten-des-erblassers/

Du solltest dringend mit Deinem Steuerberater sprechen.

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Die Frage klingt, als sei "die elster" ein eigenständiger Organismus, der völlig selbständig handelt. Es ist aber schlicht nur ein Portal, über welches u. a. die Steuererklärung übermittelt werden kann. Diese Steuererklärungen werden bearbeitet wie alle anderen, die zu früheren Zeiten in Papierform abgegeben wurden, auch. Und natürlich sind nicht alle steuerehrlich und falsche Angaben kommen vor. Die Art der Übermittlung spielt dabei überhaupt keine Rolle.

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