Rassismus ist hier absolut nicht zu befürchten. Es geht um die rein steuerliche Ansässigkeit. Das Formular ist Standard für jeden, der eine neue Geschäftsbeziehung zu einem Kredit- oder Finanzinstitut anstrebt, ungeachtet seiner persönlichen Herkunft.

https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Selbstauskuenfte/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html

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§ 37 EStG für die Einkommensteuer

§ 18 UStG für die Umsatzsteuer

§ 19 GewStG für die Gewerbesteuer

Vorauszahlungsbescheide für künftige Zeiträume werden in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden. Anfängliche Vorauszahlungen werden nach den Angaben im Fragebogen festgesetzt.

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Ich verweise auf die Antwort von anTTraXX zu Deiner anderen Frage von heute https://www.gutefrage.net/frage/kann-man-mit-anderen-mitunternehmern-ein-unternehmen-fuehren

Die Antwort ist dieselbe. Wenn sich mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammentun, um einen gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zweck zu erreichen, dann entsteht eine Gesellschaft. Entweder durch entsprechenden Vertrag, hier kann man aus verschiedenen Rechtsformen wählen. Oder durch konkludentes Handeln, dann ist es automatisch eine GbR.

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Sicher kann er das. Und wenn der Mietvertrag fremdüblich ausgestaltet ist, gibt es auch steuerrechtlich kein Problem. Falls nicht, hätten wir eine Nutzungsentnahme.

Eine Betriebsaufspaltung funktioniert andersherum. Ein Gesellschafter besitzt ein Grundstück, das er an die Gesellschaft vermietet. Wenn es eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, entsteht eine sog. Betriebsaufspaltung mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, weil der Geser dann nämlich einen Gewerbebetrieb hat.

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Besteht die OHG(/KG) nur aus natürlichen Personen bzw. ist mindestens eine natürliche Person Vollhafter, so besteht keine Offenlegungspflicht für die Jahresabschlüsse. Zudem gibt es für die zu erbringende Einlage keinen Mindestbetrag wie bei der GmbH.

Aus einer OHG kann man entnahmefähige Gewinne ohne Ausschüttungsbelastung entnehmen, da sie bereits mit dem persönlichen Steuersatz versteuert sind. Bei einer GmbH ist KapErtrSt fällig und eine Ausschüttung benötigt einen Gesellschafterbeschluss, man ist also auf die übrigen Gesellschafter angewiesen.

Das fällt mir spontan ein. Es mag sicher noch mehr Gründe geben.

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Hierzu 25a.1 UStAE, Abs. 8 Bemessungsgrundlage: 1Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 2Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.

Ohne aktuell einen Kommentar zu Rate ziehen zu können, interpretiere ich Satz 1 so, dass die Versandkosten im Einkaufspreis enthalten sind. Anderenfalls ergäbe der Satz 2 weniger Sinn. Zu Nebenkosten bei Erwerb ist sonst nichts explizit ausgesagt.

In Deinem Fall nimmst Du also den Gesamtrechnungsbetrag und teilst ihn auf die einzelnen Gegenstände auf.

noch ein allgemeiner Hinweis zu 25a: sollte die Differenz einmal negativ sein, dann ist die Bemessungsgrundlage 0,00 - negative Differenzen darf man also nicht verrechnen (25a.1 Abs. 11 Satz 3 UStAE)

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1) Versteht das jemand, der nicht vom Fach ist?

Auch jemand, der vom (Steuer-)Fach ist, muss sich hier speziell einlesen, wenn das nicht gerade Tagesgeschäft ist.

Hintergrund ist die Änderung in der Besteuerungssystematik des InvStG. (vor 2017 / ab 2018)

2) Wieso muss ich die Summe selber abziehen - hat es einen tieferen Sinn, dass diese nicht schon abgezogen wurde?

Ich kann vorerst nur vermuten, dass es mit besagter Änderung zu tun hat. Wird in der Steuerbescheinigung angegeben, in welcher Zeile die Werte zu erfassen sind? Ich tippe die immer stur ab.

Hier wäre eine Erläuterung, falls das Beispiel Deinen Fall trifft:

https://www.haufe.de/id/beitrag/einkuenfte-aus-kapitalvermoegen-12426-verkauf-von-investmentfonds-bestandsgeschuetzte-alt-anteile-HI12081488.html

Gerne Rückmeldung.

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Die Einmalzahlung bei Vertragsunterzeichnung ist definitiv eine grds. steuerpflichtige Einnahme. Wenn es nicht schon als Pachtvorauszahlung zu werten ist, dann ist es eine sonstige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. (Diese wären bis 256,00 EUR nicht steuerpflichtig. Die Summe dürfte meiner Erfahrung nach aber darüber liegen.)

In der Regel sind dies Zahlungen für die Sicherung der Grundstücke durch die Windparkbetreiber, da die Projektvorlaufzeiten immer noch sehr lang sind, also die Zeit, bis der Bau der WEA genehmigt ist. Es ist aber wichtig für die Betreiber, dass sie die benötigten Flächen dann auch zur Verfügung haben. Die Zahlung wird also geleistet, damit der Pachtvertrag zustande kommt. Am ehesten dann eben eine sonstige Einnahme. Zu erklären in der Anlage Sonstige.

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Thomas/Heinrich Mann

Erich Kästner

Remarque

Der Graf von Monte Christo

Robinson Crusoe

Hemingway

Dickens

Jack London

Robert Merle (Die geschützten Männer)

Brave New World

Edgar Allan Poe

Agatha Christie

Der Schimmelreiter

Christa Wolf

Nackt unter Wölfen

Die Blechtrommel

Märchen von Grimm/Andersen/Hauff

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Da bin ich ganz bei maria38000. Je nach persönlicher Neigung und Möglichkeiten.

Ich z.B. habe nach dem Durchlauf bei der Fahndung für mich entschieden, dass das nichts für mich ist, weil ich da mit dem komplexen Steuerrecht weniger zu tun haben werde. Ich bin schon ewig Außenprüfer und finde die Tätigkeit noch immer sehr spannend und anregend. Man bleibt ein bisschen an den Leuten dran, erfährt mehr vom "wahren Leben" und kommt im Grunde mit allen möglichen Gestaltungen und Normen in Berührung. Allerdings muss man das eben auch wollen: draußen allein in der Konfrontation, mit ständig wechselnden Bedingungen. Eher nichts für Leute, die gern alles immer gleich haben wollen bei der Arbeit (was keine Bewertung ist, sondern eben persönliche Präferenz).
Davon abgesehen könnte ich mir Rechtsbehelf noch vorstellen, weil ich es gern mag, in rechtliche Details einzutauchen.

PG-Veranlagung kann auch total interessant sein. Und komplex. Was nicht heißt, dass man nicht auch bei den Veranlagungen Sonstige oder KSt glücklich werden kann. Oder in der Erhebung, Kasse, Haftung... Kommt eben wirklich auf jeden selbst an.

Steuervollziehung/-vollstreckung ist dasselbe. Ermittlungsbeamter setze mit Fahndung gleich.

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Nein, wegen § 20 Abs. 6 EStG:

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

Verluste aus Kapitalvermögen haben einen bzw. mehrere gesonderte Verrechnungskreise, die Verrechnung mit anderweitig erzielten Gewinnen ist ausgeschlossen.

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Darf das Finanzamt fragen, wo man seinen Urlaub verbringt?

Das Finanzamt hat etliche Nachfragen zu meiner letzten EStE gestellt. Konkret geht es um ein Ferienhaus, das ich vermiete. Ich nutze das Haus nicht selbst und habe eine Gewinnerzielungsabsicht.

Da das Haus aber mehr als 500 km von meinem eigentlichen Wohnort entfernt liegt und ich als Lehrerin keinen Urlaub beantragen kann, fahre ich ca. 5-6 x im Jahr in den Ferien oder an Feiertagen dort hin, um anfallende Reparaturen oder Pflegearbeiten durchzuführen. An Schultagen ist dies nicht möglich, ebenso wenig reicht das WE im Normalfall dafür aus.

Nun zweifelt das Finanzamt an, dass ich am Haus in diesen Zeiten tatsächlich Reparaturen durchführe und glaubt, dass ich dort meine Freizeit verbringe und das Haus selbst für Erholungszwecke nutze. Das Finanzamt will nun u.a., dass ich Stellung dazu beziehe, wo ich meinen Familienurlaub verbringe.

Davon abgesehen, dass ich einen Vertrag mit einem externen Verwalter habe, das Haus auf allen gängigen Internetportalen angeboten wird und ich eine detaillierte Auflistung aller Feriengäste abgegeben habe, die belegen, dass das Haus gut gebucht wird und ich mich frage, wann ich sonst Haus und Inventar instand halten soll, finde ich die Frage nach meinem Familienurlaub indiskret. Muss ich darüber Auskunft geben?

Ich fühle mich mittlerweile gegängelt, weil ich schon zahlreiche Unterlagen und Belege eingereicht habe und ich nicht mehr weiß, wie ich beweisen soll, dass ich in meiner freien Zeit tatsächlich am und im Haus werkel. Auch eine genaue Auflistung der Arbeiten inklusive Belege aus dem Baumarkt vor Ort, Rechnungen vom Installateur und diversen Einrichtungsgegenständen hat die Sachbearbeiterin offenbar nicht beeindruckt. Ist sowas normal?

Vielleicht hat jemand Erfahrungen mit Ferienhaus-Vermietung und musste nachweisen, dass er es nicht selbst nutzt?

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Grundsätzlich geht es hier sehr wahrscheinlich gar nicht um die Frage der Einkunfts- resp. Gewinnerzielungsabsicht (weil anTTraXX speziell darauf verwies), sondern eher um folgendes:

Eine private Eigennutzung ist eine Nutzungsentnahme. Für die entsprechende Zeit sind die anteiligen Kosten (Betriebskosten, Finanzierungskosten, AfA etc.) eben der privaten Lebensführung zuzurechnen und ergo nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Demnach ist es sehr wohl von Belang, wie viele Tage die FeWo zur Fremdvermietung zur Verfügung stand und wie viele Tage diese selbst genutzt wurde.

Daher ist die Frage des FA zunächst einmal vollkommen normal, da es auf den ersten Blick unglaubwürdig erscheint, wenn man sein eigenes Ferienhaus nicht selbst zu Erholungszwecken benutzt. Bei Dir kommt nun noch der Punkt dazu, dass Du der Auffassung bist, Deine Aufenthalte seien vorwiegend betrieblich veranlasst, weil sie der Erhaltung der Wohnung dienen.

Ich bin 1. selbst Betriebsprüfer und hätte solch einen Sachverhalt ggf. zu prüfen und habe 2. ebenso eine Ferienwohnung, die durch einen Verwalter betreut wird, ich habe also grundsätzlich dasselbe Problem.

Jetzt soll ich aber zusätzlich jeweils 2 Mietverträge pro Internetportal (das sind 10 verschiedene x 2), die Abrechnungen der Portale (die ich nicht habe, weil das der Verwalter macht), die Staffelungen der Preise u.a.m. einreichen. Die Preise wiederum sind gar nicht gestaffelt, weil das automatisiert je nach Angebot und Nachfrage sehr variiert. Ich muss das alles der Sachbearbeiterin erstmal erklären, weil sie sich offenbar nicht mit der Ferienhausvermietung auskennt, das ist ein enormer Aufwand.

Hier kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein, grundsätzlich bestimmt jedoch das Finanzamt Art und Umfang der Prüfung, vgl. § 88 Abs. 2 AO:Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

Aus welchen Gründen auch immer die Sachbearbeiterin sich dafür entschieden hat, hier genauer nachzufragen, vermag ich nicht zu sagen. Was ich aber sagen kann, dass sie dazu berechtigt ist. Dass die Dinge, die sie anfordert und erfragt, von Dir ggf. aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegt werden können, ist zwar bedauerlich, jedoch werden die Fragen seitens des FA sehr wahrscheinlich so gestellt, wie sie denken, den Sachverhalt am schnellsten aufklären zu können. Und da sie ihn eben nicht kennen, kann das auch mal ein wenig daneben gehen. Ziehe bitte in Betracht, dass es nicht darum geht, Dich persönlich zu ärgern. (Kann ich natürlich leider nicht vollumfänglich ausschließen, aber ich gehe nicht in erster Linie davon aus. Bedenke bitte auch immer die Sache mit dem "wie es in den Wald hinein..." - ich will hier gar nichts unterstellen, möchte nur darauf hinweisen.)

Was kannst Du nun tun?

  1. dem FA die Angelegenheit verständlich erklären - darum kommst Du wohl nicht herum, auch wenn es aufwendig ist
  2. würde ich an Deiner Stelle, wenn ich meinen eigentlichen Urlaub anderswo verbracht habe, dies schlicht angeben und nachweisen, denn so kannst Du am ehesten beweisen, dass Du nicht in Deiner Ferienwohnung warst. Das FA interessiert hierbei gar nicht, wo Du überall schon Urlaub gemacht hast, sondern dass Du diesen eben woanders verbracht hast.
  3. kann es auf eine gewisse Verständigung hinauslaufen. Es ist nun einmal schlicht unglaubwürdig, wenn Du Dich in Deiner Ferienwohnung aufhältst und dies zu 100% betrieblich sein soll. Ggf. kann man sich hier auf einen gewissen Anteil privater Nutzung und einen weiteren Anteil betrieblicher Nutzung zu Erhaltungsmaßnahmen einigen. Versprechen kann ich dies nicht.
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Man bekommt das Geld aus einer KG technisch immer nur durch eine Entnahme heraus, sofern es nicht für Leistungsbeziehungen gezahlt wird (dann i.d.R. Sonderbetriebseinnahmen der Geser). Eine Gewinnausschüttung analog einer GmbH gibt es nicht.

Zu beachten ist, dass insbesondere der Kommanditist ein eingeschränktes Entnahmerecht hat. Bei Verlusten sind diese nämlich erst durch Gewinne zu decken. Nur wenn die eingeforderte Einlage voll eingezahlt und keine Verluste zu decken sind, darf der übersteigende Betrag entnommen werden. Alles weitere regelt ggf. der Vertrag.

Beachte weiterhin, dass dies eine handelsrechtliche Forderung ist und auch handelsrechtlich Abschreibungen anzusetzen sind. Für Deine Überlegungen spielen also nur steuerliche Sonderabschreibungen eine Rolle, die üblichen AfA beeinflussen auch Dein "betriebswirtschaftliches" Ergebnis.

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unter der Voraussetzung, dass die ausl. KapG in D keine Betriebsstätte unterhält:

Grundsätzlich ja nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 e) EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG u. R 8.1 KStR. Einschränkend, soweit nach DBA das Besteuerungsrecht im (Wohn-)Sitzstaat des Veräußerers verbleibt, was wohl der Regelfall ist. Sofern D das Besteuerungsrecht behält, ist 8b KStG anzuwenden, was zu einer 100%igen Steuerfreiheit führt, da 8b (3) Satz 1 nicht anwendbar sein soll wegen des Zusammenhangs mit 17 EStG. (Letzteres ist Kommentarmeinung.)

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Du vermischst Steuern und steuerliches Einkommen.

Schuldzinsen auf das Darlehen für 12 Monate 100.000,00 EUR (Aufwand)

Veräußerungserlös der Aktien 400.000,00 (Ertrag)

Es ergibt sich ein bilanzielles Ergebnis von 300.000,00 EUR (Gewinn). Für die Ermittlung des zvE ist der 8b zu beachten, demnach sind die 400.000 EUR abzuziehen nach 8b (2) und 5% pauschale nabzb. BA 20.000,00 EUR hinzuzurechnen nach 8b (3) Satz 1.
Es ergibt sich ein zvE von - 80.000,00

Die Zinsen bleiben übrigens Aufwand, hier muss ich Mungukun widersprechen. Der 8b (3) Satz 3 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnminderungen, die unmittelbar mit dem Anteil zusammenhängen (Substanzverluste), vgl. BFH v. 14.01.2009 - I R 52/03 BStBl II 2009, 674.

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Dürfen darf er das. Was es steuerlich für Konsequenzen hat, steht auf einem anderen Blatt.

Da der GF in der Regel AN ist, greifen die lohnsteuerlichen Bestimmungen für die Reisekosten. Will sagen, für die Mahlzeiten wird nur die jeweilige Auslandspauschale anerkannt. Alles darüber würde als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen. Und wenn sich der Gedanke aufdrängt, der GF habe dort auch gleich Urlaub gemacht, dann wird ein Teil der Reise ggf. als nicht betrieblich gewertet.

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Frage dies bitte den Steueroptimierer Deines Vertrauens.

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