https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/krankheit/krankenkassenpraemie-mindert-nicht-den-sonderausgabenabzug.html

Bonuszahlungen bis 150 EUR mindern vereinfachend nicht den Sonderausgabenabzug. Dies gilt aktuell bis Ende 2024.

...zur Antwort

Da es eine einmalige Aktion war, fällt der Handel nicht unter die gewerbliche Tätigkeit. Ich unterstelle, dass keine Wiederholungsabsicht vorlag.
Die Frage ist dann, ob es ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein könnte. Voraussetzung hier wäre, dass ein Wirtschaftsgut vorliegt.

Ich habe dazu folgenden Artikel gefunden: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/weiterveraeusserung-von-fussballtickets-steuerpflichtig_166_513334.html

Nach BFH-Rechtsprechung ist hier also ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben, welches steuerpflichtig ist, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres liegen.

Muss ich jetzt das Finanzamt kontaktieren und ihnen das mitteilen, oder reicht es, wenn ich dies bei der Steuererklärung angebe?

Der Vorgang ist in der Steuererklärung für das Jahr zu erklären, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Vermutlich 2024. Eine vorherige Mitteilung ist nicht notwendig.

...zur Antwort

Das kannst Du "dem Finanzamt" gerne sagen. Ich sage Dir, was daraufhin passieren wird: Nichts!

Das Finanzamt gehört zur Einnahmen-Verwaltung. Das, was Du reklamierst, sind Ausgaben. Zwei verschiedene Sachen im öffentlichen Haushalt. Die Steuern können gar nichts dafür, wenn andere sie verschwenden. Genau wie das Brotmesser bzw. dessen Schmied nichts dafür kann, wenn jemand mit dem Messer eine andere Person verletzt.

Also, immer schauen, ob der Adressat der richtige ist.

...zur Antwort
die nach Aussage meiner Bearbeiter

nur nach deren Aussage oder selbst von den Tatsachen überzeugt?

Das ist ja immer so eine Sache. Ja, es gibt Büros, da würden wir eigentlich gern alle deren Mandanten prüfen, allein, weil es dieses eine Steuerbüro ist und man kennt ja seine Pappenheimer. Leider oder zum Glück - wie man es sehen will - lässt sich nicht auf den Berater filtern. Und die Mandanten können dann in dem Fall auch wirklich nichts dafür.

Aber: auch ein Berater kann nur das verarbeiten, was er vom Mandanten bekommt und nur so weit sein Auftrag reicht. Und schon mal überlegt, wer dort die eigentliche Massenarbeit macht?

Sollten Steuerberatern eigentlich nicht passieren.

Dem FA sollten viele Dinge eigentlich auch nicht passieren, wenn wir mal ganz ehrlich sind. Auch da habe ich schon genug Sachen erlebt, wo ich über meine Kollegen nur heftig den Kopf schütteln konnte. Und das heißt ja nicht, dass ich nicht auch mal einen Fehler mache. Manchmal vielleicht sogar einen ziemlich "dummen". Ist peinlich, ärgert mich kolossal, passiert aber trotzdem.

Es gibt nun einmal bei so ziemlich allen Berufen gute und weniger gute Leute. Insbesondere bei Anwälten, Ärzten und Steuerberatern hat das leider mitunter große Auswirkungen und merken tut es der Mandant in der Regel erst, wenn es zu spät ist. Bei schlechten Bearbeitern im Finanzamt kann er wiederum nur auf einen guten Berater vertrauen.

Fazit: Ja, es gibt durchaus Vorfälle, wo man den Gedanken hegt, sein Gegenüber sei vollkommen unfähig. Aber keiner von uns sollte so überheblich sein, vorschnell Urteile zu fällen, ohne den genauen Sachverhalt zu kennen und diese Urteile dann als unumstößlich gelten zu lassen. Das sollten wir als Finanzbeamte doch eigentlich im Blut haben. Die genaue Sachverhaltsermittlung, meine ich.

Ergänzung: Das ist dann direkt ein guter Rat an Dich als Anwärterin. Vor der Würdigung steht immer der Sachverhalt und niemals umgekehrt!

...zur Antwort

Buchhalterisch hast Du mit Einbuchung der Forderung den Gewinn schon realisiert. (Prinzip der periodengerechten Zuordnung). Damit wird sie auch in voller Höhe steuerwirksam.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Forderung bei Bilanzerstellung entsprechend zu bewerten. Wenn am Bilanzstichtag die Ausfallwahrscheinlichkeit bereits hinreichend festzustellen ist, dann wird eine sog. Einzelwertberichtigung vorgenommen (Vorsichtsprinzip). Dies wäre dann wieder gewinnmindernd.

Anders bei EÜR. Hier gilt § 11 EStG (Zufluss-/Abflussprinzip).

Bei der USt kommt es hingegen auf die Art der Versteuerung an. Bei einem SOLL-Versteuerer wird die USt im Zeitpunkt der Leistungserbringung fällig. Bei einem IST-Versteuerer erst mit eingehender Zahlung.

...zur Antwort
und auch bei Eslter ausversehen dann auch eine Umsatzsteuer.

Was genau muss man sich jetzt darunter vorstellen?

Heute ist ein Schreiben gekommen das ich 280 Euro Umsatzsteuer bescheid zahlen muss.

Ist das eine Schätzung? Ein Steuerbescheid für 2023? Oder etwas anderes? Also - was genau steht drauf?

Wenn das eine Zahlungsaufforderung ist, dann darfst Du schon davon ausgehen, dass Du das bezahlen musst. Du kannst natürlich Einspruch einlegen und die Festsetzung korrigieren lassen, wenn sie tatsächlich nicht stimmt.

Wenn Du Dich beim FA angemeldet hast mit einem Gewerbe oder einer selbständigen Tätigkeit, dann musst Du regelmäßig USt-Voranmeldungen abgeben, auch wenn keine USt anzumelden ist. Dann muss man eine Nullmeldung machen.

...zur Antwort

Rein steuersystematisch ist all das von Dir genannte keine Mehrfachbesteuerung.

Die Lohnsteuer als Erhebungsform der Einkommensteuer besteuert Deine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. So weit so gut.

Wenn Du etwas von dem Geld kaufst, fällt darauf die USt als Verbrauchssteuer an. Dies ist ein vollkommen anderer Steuertatbestand. Der Supermarkt weiß ja nicht, dass Du mit Deinem Lohn bezahlst, es könnte ja auch von der Oma geschenktes und damit bei Dir gänzlich unversteuertes Geld gewesen sein. Selbst wenn Du auf die Schenkung von der Oma, weil diese so überaus großzügig war, Schenkungsteuer bezahlen müsstest, wäre das der Umsatzsteuer immer noch egal. Wie gesagt, anderer Steuertatbestand.

Wenn Du das Geld anlegst und daraus Erträge erzielst, dann besteuerst Du nicht das bereits lohnversteuerte Geld noch einmal, sondern die neu erlangten Erträge, egal ob diese nun aus einem vermieteten Haus oder Aktien oder sonst wo her stammen.

Für den Wohnungskauf fällt Grunderwerbsteuer an. Auch dies ein vollkommen anderer Steuertatbestand, der mit dem ursprünglich lohnversteuerten Geld nur ganz ganz mittelbar noch etwas zu tun hat.

Also die quelle wurde ja schon einmal bersteuert

Und genau das ist ein Trugschluss. Es sind nämlich stets andere Quellen in Deinem Beispiel.

Zur Thematik der Doppelbesteuerung gibt es hinreichend viele höchstrichterliche Urteile. Übrigens ganz interessant, sich die jeweiligen Gründe anzusehen mit den entsprechenden Grundsätzen, die sämtlich mehr oder weniger aus Art. 3 GG abgeleitet sind.

PS: Schade, dass dieser Beitrag nicht lange zu sehen sein wird, weil Dein Account ja spätestens morgen wieder gelöscht ist, ZGI.

...zur Antwort

Ich wage zu behaupten, dass der überwiegende Teil aller Steuererklärungen nicht zu 100% perfekt ist. Letztlich kommt es darauf aber auch gar nicht an. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Großen und Ganzen gewährleistet ist. Das ist sie auch dann, wenn die Berechnungen kleinere Fehler enthalten.

Weil natürlich, das Finanzamt würde da knallhart durchgreifen, wenn es nicht bis auf den Cent stimmt, richtig?

Es mag Kollegen geben, die manchmal ein bisschen päpstlicher sind als der Papst. Es ist allerdings schlicht unmöglich, alle Angaben der Steuerpflichtigen bis ins kleinste Detail zu überprüfen. Dafür sind einfach nicht genügend Ressourcen da und Aufwand und Nutzen stünden in keinem Verhältnis. Wenn der Bearbeiter nämlich 1 h aufwenden muss, um einen Änderungsbetrag von 2,50 EUR herbeizuführen, dann hat die Aktion weit mehr gekostet, als sie einbringt.

Ein guter Teil der Steuererklärungen durchläuft eine Plausibilitätsprüfung und das war es schon. Wenn da etwas auffällt, wird es geklärt. Und bei größeren Abweichungen muss immer das sog. rechtliche Gehör gewährt werden, d. h. der Bearbeiter wird Dich anschreiben und entsprechende Nachfragen stellen oder die von ihm beabsichtigte Würdigung darstellen und Du hättest die Möglichkeit, hier noch einzugreifen, weitere Nachweise beizubringen etc. Oder aber es bleibt schlicht bei der geplanten Abweichung.

Du musst also keine Angst haben, dass Du gegrillt wirst, wenn Dir mal ein kleiner Fehler unterläuft. In der Regel tut man so etwas (hoffentlich) ja auch nicht mit Absicht. Fehler passieren immer, manchmal auch welche mit erheblicher Auswirkung, aber es gibt kaum etwas, was sich nicht regeln lässt, wenn es denn nicht mit Vorsatz oder leichtfertig geschieht und damit straf- bzw. bußgeldbewehrt ist.

...zur Antwort

Jetzt konnte ich diese ominöse Berechnung endlich mal nachvollziehen. Wo sie nämlich auch drin steht: in der Vorab-Berechnung, wenn man mit elster seine ESt-Erklärung macht. Davon abgesehen scheint NRW das einzige Bundesland zu sein, dass es in den finalen Bescheiden ausweist. (Vermutlich, weil die den Kram eh programmieren.)

Ja gut. Was sagen einem diese Zahlen? Die Steuerbelastung bezogen auf das zvE. Also nicht die festgesetzte Steuer, sondern die Steuer, die sich nach Tarif ergibt, von der aber noch diverse Abzüge und Zurechnungen vorgenommen werden. Was nützt mir das? Ich weiß ungefähr, wo ich in der Progression stehe und ob mein individueller Steuersatz eher hoch oder eher niedrig ist. Für mehr fehlt mir die Fantasie.

Im Fragen-Kontext bedeutet das, dass die 10.000 die sich nach Tarif ergebende Steuer sind, im Bescheid als "tarifliche Einkommensteuer" bezeichnet. Davon gehen im Beispielsfall noch Ermäßigungen nach 34 und 35a ab, um zur festzusetzenden ESt zu gelangen. Aber der eigentliche Steuersatz berechnet sich eben aus den genannten Werten.

...zur Antwort

Grundsätzlich kann man das schon auch selbst machen, wenn man sich entsprechende Kenntnisse aneignet und der Betrieb nicht über die Maßen komplex ist. Es gibt verschiedene Software-Lösungen für das Rechnungswesen, da müsstest Du Dich mal schlau machen, was Du benötigst. Existenzgründerseminar bzw. ggf. Buchhaltungskurs wäre sehr zu empfehlen.

Steuererklärungen sind 1x jährlich fällig, mit Ausnahme von USt-Voranmeldungen, die in der Regel monatlich, ggf. quartalsweise.

Allerdings würde auch ich grundsätzlich einen Steuerberater empfehlen. Die Maklertätigkeit kann ich aktuell schwer einschätzen, ob man da guten Gewissens sagen kann, das kannst Du auch selbst machen. Kommt halt immer auf die konkreten Umstände an. Ist natürlich doof, wenn niemand das Mandat übernehmen will. Das hört man jetzt immer häufiger, dass alle überlastet sind und keine neuen Mandanten aufnehmen.

...zur Antwort

Als Vater grundsätzlich ja. Allerdings gibt es Voraussetzungen und Beschränkungen. Schau mal z. B. hier: https://www.iww.de/lgp/arbeitsrecht/angehoerige-die-unentgeltliche-beschaeftigung-von-angehoerigen-risiken-kennen-und-moeglichkeiten-nutzen-f95299

Ansonsten google mal nach "unentgeltliche mithilfe im betrieb".

...zur Antwort

Nachbarschaftshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein (Ehrenamtspauschale). Die Zahlung wäre dann eine Aufwandsentschädigung.

Nach dem, was ich aktuell recherchiert habe, fällt die von Dir ausgeübte Tätigkeit da wohl aber nicht darunter. In dem Fall sind das m. E. sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind bis zu einem Betrag von 256 EUR nicht steuerpflichtig, das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Deine 500 EUR wären demnach voll steuerpflichtig.

Hinweis: Das Vorgenannte ist meine derzeitige unmaßgebliche Meinung, die noch nicht vollständig geprüft wurde. Wenn ich dran denke, lese ich das am Montag nochmals nach.

Aktualisierung vom 22.07.24: Ich bestätige nunmehr das oben Geschriebene.

Im Zusammenhang mit der in der Frage genannten Tätigkeit käme eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG wegen nebenberuflicher Pflege alter, kranker Menschen grundsätzlich in Betracht. Allerdings ist der 3 Nr. 26 daran gebunden, dass die Gelder von einer dort genannten Organisation gezahlt werden müssen. Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung und Beauftragung durch die pflege- resp. hilfebedürftige Person selbst erfolgt.
Mangels anderer Tatbestände greift hier der § 22 Nr. 3 EStG, sofern nicht eine sog. Liebhaberei vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn aus der Tätigkeit kein positiver Totalüberschuss zu erreichen wäre. Dafür gibt aber der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

...zur Antwort

Schon mal drüber nachgedacht, wie das Finanzamt auf die Idee kommen soll, auf die Summe Steuern zu verlangen? Wenn das passiert, dann weiß das Finanzamt ziemlich sicher, dass das Geld verdient ist. Da kannste Dich erinnern oder nich, das is dann egal.

Davon abgesehen ist das genau der schwarze Fleck auf Scholz' Weste, den ich mit Argwohn beäuge. Es sollte nicht sein, dass einer mit so etwas davonkommt. Selbst wenn es strafrechtlich nicht anders nachzuweisen ist - er muss sich ja nicht selbst belasten - moralisch finde ich das so gar nicht ok.

...zur Antwort

Das Gewerbe ist beim Gewerbeamt anzumelden.

Außerdem bitte auf elster.online registrieren und nach erfolgreicher Anmeldung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und einreichen (elektronisch). Dann bekommt man vom FA eine Steuernummer zugeteilt, auf die man künftig die nötigen Erklärungen abgibt. Sofern für die Umsatzsteuer nicht die Kleinunternehmerregelung infrage kommt, sind z. B. monatlich bzw. quartalsweise USt-Voranmeldungen elektronisch einzureichen.

Du bist gehalten, sämtliche Belege gut aufzubewahren und sie ordentlich aufzuzeichnen, um am Jahresende eine Gewinnermittlung erstellen zu können und auch, damit Du selbst einen Überblick über Dein Geschäft hast.

Meine Eltern sind strikt dagegen, da sie dies als eine große Verantwortung sehen und Angst vor den Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt haben.

Das kann Dir grob gesagt egal sein, nur werden sie Dich dann leider auch nicht unterstützen.

Besuche am besten ein Gründerseminar bei der örtlichen IHK. Oder mache Dich wenigsten auf einschlägigen Webseiten schlau. Im Netz gibt es viele hilfreiche Hinweise von vertrauenswürdigen Seiten.

...zur Antwort

Das sind Wertpapiere entweder des Anlage- oder des Umlaufvermögens, je nachdem, was die GmbH damit vorhat. Die sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Spätere Kursschwankungen werden in der Steuerbilanz nicht wirksam, außer sie sind von nachgewiesener Dauer, dann dürfen die Papiere auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. § 6 (1) Nr. 2 EStG.

Der 8b tritt ein, wenn entsprechende Erträge erzielt werden. Hier z. B. Dividenden. Grund ist, dass diese Erträge nicht doppelt mit KSt und GewSt belastet werden sollen, da sie ja schon in der Ursprungsgesellschaft versteuert wurden. Allerdings verbleiben stets 5% pauschal nabzb. Betriebsausgaben, 8b (5)

...zur Antwort

Als ich von dem Ansinnen erfuhr, stellte ich mir sofort die Frage, ob das verfassungsrechtlich haltbar ist. Aber selbst, wenn es rechtlich einwandfrei sein sollte, ist dann das Mittel auch wirklich tauglich? Soweit ich in letzter Zeit gelesen habe, gibt es weit andere Gründe, weshalb ausländische Fachkräfte nicht unbedingt in Scharen nach D kommen bzw. nicht hier bleiben wollen. Einer der Gründe ist die komplizierte Bürokratie für Genehmigungen und Anerkennung von Abschlüssen sowie das Erfordernis eines bestimmten Sprachniveaus. Ein weiterer ist die latente bis offen zur Schau gestellte Ausländerfeindlichkeit, die insbesondere PoC viel stärker zu spüren bekommen. Wenn "die jetzt auch noch weniger Steuern zahlen" müssen als der Michel, ich weiß wirklich nicht, ob das zur Akzeptanz beiträgt.

...zur Antwort

Nein, das macht keinen Unterschied. Der § 26 EStG spricht von Ehegatten. Eine irgendwie geartete Einschränkung bezogen auf das Geschlecht gibt es nicht.

...zur Antwort

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. § 19 Abs. 3 Satz 3

Es ist zeitanteilig zu berechnen.

...zur Antwort