Die Tätigkeit als Wahlhelfer ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die es nur eine geringe Aufwandsentschädigung gibt. Sie wird nicht regulär vergütet. Honorarbasis kann also schon mal nicht sein oder Du meinst etwas ganz anderes.

Dem Finanzamt muss man gar nichts melden, wenn man Wahlhelfer ist, da man hieraus kein steuerbares Einkommen bezieht. Und auch den Arbeitgeber muss man nicht um Erlaubnis bitten, da man zu diesem Ehrenamt auch verpflichtet werden kann.
Je nach Situation beim Arbeitgeber kann es sein, dass man für den Einsatz am Wahltag einen Tag Sonderurlaub bekommt.

Man macht dies in der Regel freiwillig, um den demokratischen Meinungsbildungsprozess zu unterstützen.

Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer wirken – bei bundesweiten Wahlen – in ca. 88.000 Wahlvorständen mit und sind für die meisten Wählerinnen und Wähler die nächste Kontaktperson. www.bundeswahlleiterin.de

Ob es sich "lohnt", muss jeder für sich entscheiden. Finanziell "lohnt" es sich nicht, aber man macht es einfach auch nicht des Geldes wegen.

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Sofern keine Rücklagen bestehen und kein ausschüttbarer Gewinnvortrag/Gewinn, dann darf eine GmbH im Grunde nur ausschütten, wenn

a) nachgeschossenes Kapital verfügbar ist (§ 30 Abs. 2 GmbHG)

b) ein Beschluss zur Kapitalherabsetzung gefasst wurde (§ 58 GmbHG), hierbei darf das Mindestkapital nicht unterschritten werden

In beiden Fällen handelt es sich um Rückgewähr von Einlagen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, also steuerfrei zurückgezahlt werden können, da es eben keine Ausschüttungen sind.

Dies, soweit meine Recherche reicht. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Eine Auszahlung, also ein Mitteltransfer, wäre ohne Gewinnausschüttung und ohne Einlagenrückgewähr nur im Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung möglich. Darlehensvertrag oder Leistungsvergütung. Diese müssen aber fremdüblich sein, anderenfalls kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Auch ohne Gewinn. Hier jeweils ohne KapErtrSt. (Bei der vGA würde grds. KapErtrSt anfallen, man kann aber aus Vereinfachungsgründen davon absehen, wenn der Geser im Inland stpfl. ist. Die vGA wird dann direkt bei ihm angesetzt als Einkommen.)

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Es gibt Internetseiten, wo derlei Sprüche aufgeführt sind. Google hilft. Suchen nach "Trauersprüche".

Ich schaue, was jeweils für die Person und die Beziehung, in der ich zu ihr stand bzw. den Angehörigen, dem ich die Beileidsbekundung übermittle, am besten passt. Ist eher eine gefühlsmäßige Sache. Auf jeden Fall ist der Spruch nur ein Aufhänger, ich schreibe immer persönliche Worte dazu.

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Wieso tut sie das?

Das musst Du schon sie selbst fragen. Hast Du bereits darum gebeten, die Antwort schriftlich zu bekommen, weil dies für Dich besser wäre?

Manchmal fange ich an, eine E-Mail zu schreiben und dann rufe ich doch lieber an, weil es sich viel besser im Gespräch erläutern lässt, vor allem, wenn etwas komplex ist und ggf. Nachfragen kommen. Da schreibe ich mir sonst nen Wolf.

Vermutlich hat hier schlicht jeder andere Präferenzen.

Und oft weiß man ja nach einer Zeit gar nicht mehr was sie genau alles gesagt hat. Oder wenn ich wieder so einen Fall habe muss ich sie nicht fragen sondern kann in den Emails nachgucken.

Für solche Fälle kann man sich selbst Vermerke erstellen. Mach ich z. B. ganz oft.

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Ein gern erzähltes Narrativ, was in 99,9% der Fälle nicht stimmt. Nicht das Finanzamt macht die Unternehmen kaputt, sondern sie sind entweder nicht in der Lage, vernünftig zu wirtschaften oder sie scheren sich nicht um ihre steuerlichen und anderen Pflichten und dann kommt nach einer Überprüfung das böse Erwachen.

Und ich habe auch keineswegs den Eindruck, dass "keiner mehr in Deutschland sein" will. Gerade Barbershops schießen bei uns aktuell wie Pilze aus dem Boden. Direkt neben den schon vorhandenen 30 Dönerläden in der Innenstadt.

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Ist die Firma eine Kapitalgesellschaft, dann hat sie eine eigene Rechtspersönlichkeit und bleibt bestehen. Sie kann auch aus dem Ausland verwaltet werden.

Handelt es sich hingegen um ein gewerbliches Einzelunternehmen, so bleiben die Einkünfte hieraus nach § 49 EStG in D steuerpflichtig, wenn hier eine Betriebsstätte existiert. Bei selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeiten gelten weitere Besonderheiten.

Die Steuerpflicht ist nicht an einen Aufenthaltstitel gebunden. Es ergeben sich maximal rein praktische Probleme, wenn man nicht mehr einreisen darf.

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zu 1) meine Meinung ist hier unmaßgeblich

zu 2) Wenn sie nicht verheiratet sind, hat niemand einen Unterhaltsanspruch, sofern auch keine Kinder da sind. Wenn er die Immobilie gekauft hat, gehört sie ihm. Wäre auch bei Ehepartnern so, wenn nur einer im Grundbuch steht. Alles andere ginge über den Zugewinnausgleich, aber eben nur bei Eheleuten. Falls sie für das Darlehen mitbürgt, wäre das entsprechend zu klären. Da sollte sie in ihrem eigenen Interesse sehen, dass sie aus der Kredithaftung rauskommt. Sollten anderenfalls doch beide im Grundbuch stehen, dann gehört die Immobilie halt beiden. Dann könnte er ihre Hälfte abkaufen oder es bleibt eine Bruchteilsgemeinschaft und er müsste für ihren Teil Miete zahlen, wenn sie auszieht. (Diese könnte auch in der Übernahme der Kosten bestehen.)

zu 3) siehe 2)

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Echt jetzt? Nimm meinethalben Chat-GPT, da bekommst Du auf jeden Fall einen schönen Text, ob er richtig ist, darauf kommt es ja meist nicht an, leider.

Besser: benutze Google, Wikipedia oder eine Bibliothek.

Du erwartest doch nicht ernsthaft von uns, dass wir Dir Dein Referat schreiben, oder?

Und anscheinend hast Du bisher von dem Thema so gar keine Ahnung. Das zeigt schon die Art der (immerwährenden) Fragen hierzu.

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Ein Wirtschaftsprüfer prüft die Abschlüsse und somit auch die Buchhaltung aus Gläubigersicht nach HGB.

Für das Buchen ist der Buchhalter zuständig. Und ja, es gibt verschiedene Abteilungen, z. B. die Lohnbuchhaltung, weil das ein spezielles Gebiet ist. Zudem gibt es höher qualifizierte Bilanzbuchhalter, die ein weiteres Aufgabenspektrum haben.

https://www.ageras.de/blog/buchhalter-finanzbuchhalter-bilanzbuchhalter

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Grundsätzlich ist eine derartige Schenkung formlos anzuzeigen und zwar an das für die Erbschaftsteuer zuständige FA, § 30 Abs. 1 ErbStG

§ 30 Abs. 4 ErbStG:

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
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Definiere "reich" im Zusammenhang mit Ausgaben. Ist jemand, der monatlich 1 Mio verdient und davon 999.999 ausgibt, nicht reich?

Der Steuerberater hat, sofern der Mandant ehrliche Angaben macht, schon einen ganz guten Überblick über die Vermögensverhältnisse, da das meiste davon steuerlich irgendwie relevant sein dürfte.

Was immer Du mit der Frage bezweckst...

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Wenn die Differenzbesteuerung gilt, werde ich als Kleinunternehmer eingestuft

Nein.

Zunächst hat der erste Teil der Frage damit gar nichts zu tun. Einnahmen/Ausgaben/Gewinn sind Begriffe des Ertragsteuerrechts. Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer sind Begriffe des Umsatzsteuerrrechts.

Wie das mit dem Gewinn in der Einkommensteuererklärung funktioniert, hat FordPrefect erklärt.

Bei der Umsatzsteuer kannst Du die Differenzbesteuerung anwenden, wenn Du ein Wiederverkäufer bist und für die Ankäufe USt nicht geschuldet wurde, Du also von Privatpersonen oder anderen differenzbesteuernden Verkäufern oder Kleinunternehmern ankaufst. Hierbei wird die USt nur auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis berechnet, § 25a UStG.

Der Kleinunternehmer bestimmt sich nun wiederum nach § 19 UStG. Hier bist Du seit dem 01.01.25 von der USt befreit, wenn der Gesamtumsatz 25.000 im Vorjahr und 100.000 im lfd. Jahr nicht übersteigt. Umsatz ist hierbei das Nettoentgelt - also die Netto-Einnahmen grob gesagt. Ausgaben werden hier nicht abgezogen.

Im Falle der möglichen Anwendung von § 25a UStG ist für den Gesamtumsatz nicht die Marge, sondern das vereinnahmte Entgelt entscheidend. Aber ich vermute, dass Du die Differenzbesteuerung gar nicht anwenden kannst, weil Du von Regelbesteuerern ankaufst.

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Die Frage stellst Du gefühlt jeden Monat, oder?

Nehmen wir die Vermietung. Von den Einnahmen sind die Werbungskosten abzuziehen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nun benötige ich zur Vermietung ein entsprechendes Objekt. Wenn ich dieses miete und untervermiete, dann ist die von mir gezahlte Miete eine Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung meiner Mieteinnahmen. Bei einem gekauften Objekt ist es eben der Wertverzehr in Gestalt der AfA. Dürfte ich die AfA nicht abziehen, wäre ich gegenüber dem Untervermieter schlechter gestellt.

Weiteres Beispiel: das vermietete Objekt befindet sich in einem Betriebsvermögen, der Betrieb bilanziert. Hier sind alle Aufwendungen einzubeziehen, die im laufenden Geschäftsjahr verursacht sind (Grundsatz der Periodenabgrenzung). Demnach ist zwingend auch der Wertverzehr in Gestalt der AfA zu berücksichtigen. Dies ist zudem keine reine steuergesetzliche Regelung, sondern ergibt sich aus § 253 HGB.

Bei Grundstücken im Betriebsvermögen ist ein Verkaufserlös eine Betriebseinnahme. Sofern der Marktpreis über dem Buchwert liegt, bleibt der Gewinn voll steuerpflichtig, die zuvor einbezogene Abschreibung wird insoweit wieder korrigiert.
Bei Grundstücken im Privatvermögen soll eine Besteuerung eben nur nach Maßgabe des § 23 stattfinden. Auch hier wird eine zuvor in Anspruch genommene AfA wieder gegengerechnet, § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG.

Ich kann also nicht erkennen, dass die Versagung von AfA zu einer geänderten steuerlichen Behandlung führt, wenn man den Gesamtzeitraum betrachtet. Für das einzelne Steuerjahr führt sie zu einer m. E. sachgerechteren Behandlung.

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§ 164 (2) AO: Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

Die Erklärungen sollten so zeitnah wie möglich eingereicht werden. Fällig sind die Beträge aber ohnehin. Dies könnte nur mittels Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verhindert werden, dem aber zwingend ein Einspruch vorausgehen muss. Da der Einspruch und auch der Antrag auf AdV begründet sein muss, ist in Deinem Fall wiederum eine Steuererklärung vonnöten.

Fazit: Die Bescheide sind auch ohne Einspruch änderbar. Die Beträge sind bei Fälligkeit zu zahlen, die Fälligkeit lässt sich nicht ohne weiteres hinausschieben. Ein großes Problem bleibt Dir also.

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Ok, offensichtlich ist hier die Bahncard gemeint.

15.2b Abs. 2 Satz 7 UStAE
Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug der Leistung, diese teilweise für unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung),
ist er grundsätzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).

15.2c. Abs. 2 Nr. 1 UStAE
Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände im Sinne von Satz 1 Nummer 2 sind, und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot, vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2015 – V R 10/14, BStBl II 2016 S. 717).

Die Antwort ist "ja, aber nur anteilig"

Das Ganze ist natürlich entsprechend zu dokumentieren.

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