Kann man die Energiepauschale ablehnen?

4 Antworten

Im Beschluß steht:

"Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Der Zuschlag soll die Begünstigten schnell und unbürokratisch erreichen und unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreien Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) „on top“ gewährt werden. Er soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung."

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  • Da es sich um einen zusätzlichen, zum ohnehin geschuldeten, Arbeitslohn handelt (den der ArbG wieder erstattet bekommt), müsste man ihn m. E. auch ablehnen können.

Eine gegen den Willen des ArbN erfolgte Auszahlung könnte gegen die Tarifautonomie oder gegen die Vertragsfreiheit verstoßen.

Zudem ist es ggf. verfassungrechtlich problematisch, einem Bürger, gegen seinen Willen, eine steuerpflichtige Einnahme zwangsweise auszuzahlen.

Im Beschluß ist das eine "Soll-Bestimmung" und keine "Muß-Bestimmung" - "Soll" drückt aus, daß es einen Ermessensspielraum gibt - hier müsste das auf der Ebene des ArbN anzuwenden sein, daß er die Pauschale konkludent annehmen oder auch explizit ablehnen kann.

Die Auszahlung in dieser Form dient m. E. lediglich dazu, daß die Bürger keine Anträge stellen müssen, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde.

  • Du solltest zunächst frühzeitig schriftlich dem ArbG mitteilen, daß Du darauf verzichtest.

Es gibt sogar Fälle, bei denen die Pauschale steuerlich oder auch für andere Zuschüsse/Sozialleistungen schädlich sein kann...

Die genauen Modalitäten werden noch festgelegt; u. a. ist auch noch unklar, ob die Pauschale auch noch sv-pflichtig ist, da sie steuerpflichtig ist und daher dann auch grundsätzlich sv-pflichtig wäre.

Der Beschluß hat ja noch keine Rechtswirksamkeit - genaueres, insbesondere die rechtswirksamen Formulierungen in Form eines Gesetzes oder in Form einer Verordnung etc., muß man abwarten...


Stephan59368 
Beitragsersteller
 01.04.2022, 11:03

Wow! Ganz herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort! Daumen hoch!

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Stephan59368 
Beitragsersteller
 31.03.2022, 21:41

Vielen Dank für den Tipp! Hättest Du auch Lust, meine Frage zu beantworten?

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Interessante Frage.

Hatte nicht gedacht, dass jemand so eine stellen könnte.

Es ist ja denke ich dein RECHT, nicht deine PFLICHT die anzunehmen.

Theoretisch könntest du vermutlich Einspruch erheben.

Aber da das vermutlich automatisiert ablaufen wird, und der Verwaltungsaufwand zu hoch wäre, vermute ich, dass du darauf sitzen bleibst.

Als allererstes müsstest du wohl rausfinden, welchen Weg die nimmt, Und wo du Einspruch erheben könntest.

Bei deinem Arbeitgeber vermutlich nicht, der bekommt das Geld und MUSS es dir auszahlen

Ob das geht und du den Betrag zurücküberweisen kannst, weiss wohl dein Abgeordneter.


Stephan59368 
Beitragsersteller
 31.03.2022, 21:33

Zurücküberweisen würde bedeuten, dass ich sie erstmal bekomme? Mal schauen, wer da so meine Abgeordnete ist...

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