Kann eine Genossenschaft eine Familie rausschmeißen wenn die Wohnung zu klein ist?

2 Antworten

Ja - auch durch Geburt kann eine Überbelegung vorliegen, die grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung berechtigt - auf ein "Verschulden" kommt es nicht an.

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  • Man muß erst einmal schauen, ob überhaupt eine Überbelegung vorliegt (Berechnung nach Wohnflächenverordnung):

Einige Gerichte sehen eine Überlegung frühestens ab einer Wohnfläche von unter 15m² pro Erwachsenem bzw. zwei bis zu zwölfjährigen Kindern oder bei über zwei Personen pro Zimmer vorliegen.

AG München:

Als Faustregel könne gelten, dass keine Überbelegung vorliege, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfalle oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben seien.

Ggf. gibt es in Deinem Bundesland auch gesetzliche Regelungen.

In NRW ist das 2014 gesetzlich geregelt worden - § 9 Wohnungsaufsichtsgesetz:

(1) Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

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Hier ist dann ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn eine Kündigung kommt.

Ist das ein Spar- und Bauverein oder eine ähnliche Genossenschaft?

Dann wird man ggf. eine andere Wohnung anbieten.

Aber das macht evtl. auch eine privatrechtliche Wohnungsbaugesellschaft...


Aaliyah178 
Beitragsersteller
 27.05.2022, 14:07

Leben in einer 79 qm Wohnung mit 2 erwachsenen und 3 Kleinkindern einer 3 eine 2 und einer paar Tage alt die 2 Geschwister teilen sich ein Zimmer das Neugeborene ist bei uns im Baby Bett

DerSchopenhauer  27.05.2022, 14:09
@Aaliyah178

Das muß im Ernstfall genau berechnet werden - aber das sieht nicht nach Überbelegung aus...

Ja, denn eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Das gilt auch, wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind.