Hundekauf-Rückgaberecht?!

6 Antworten

Das deutsche Hundekaufrecht

Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das neue Tierkaufsrecht zu erläutern. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass hier die Rechtsprechung noch nicht überall eindeutige Positionen bezogen hat. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Die Haftung des Hundeverkäufers – ob Hundehändler oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da Hunde nicht nur die besten Freunde des Menschen sind, sondern oft auch ein erhebliches Kapital darstellen, sollte zukünftig bei Abfassung eines Hundekaufvertrages unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Vorab sei noch festgehalten, dass nach § 90a BGB die Sachkaufnormen der §§ 433 ff BGB auf Tiere entsprechend anwendbar sind, auch wenn es so manche Tierliebhaber schmerzt, seine Lieblinge als „Sachen“ bezeichnet zu sehen.

Der Sachmangel.

Nach dem neuen Recht ist das gekaufte Tier frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Tier beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag zum Beispiel das Tier ist „schussfest“, „zuchttauglich“, „kinderlieb“ oder ein Blindenhund, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die das Tier bei Nichtvorliegen mangelhaft machen.

Falls keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Hundes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich.

Steht in dem Vertrag allerdings etwas wie „Gesundheitszustand laut Vorbesitzer“ oder sonstige Angaben, die sich auf ungeprüfte Angaben Dritter – im Gegensatz zu Tierarztberichten – beziehen, so ist dies rechtlich unerheblich, soweit die Angaben zutreffend wiedergegeben wurden. Eine Beschreibung des Kaufgegenstandes liegt hieran regelmäßig nicht (BGH Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 253/05).

Der Verkäufer muss in Zukunft auch die Werbung viel stärker als bisher unter haftungsrechtlichen Aspekten betrachten. Dabei ist die Abgrenzung zu allgemeinen Anpreisungen fließend. Im Gesetz ist festgelegt, dass zur Beschaffenheit des Hundes auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Wer also in einer Annonce einen prämierten Rüden anbietet, der muss im Zweifel nachweisen, dass das Tier zumindest einen solchen Erfolg aufzuweisen hat.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Erheblichkeitsgrenze für die Berücksichtigung eines Mangels entfallen ist. Nach altem Recht berechtigt eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht zu irgendwelchen Ansprüchen. Nach neuem Recht soll der Käufer auch die Möglichkeit haben, bei geringfügigen Mängeln Ansprüche geltend zu machen. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass der Käufer bei geringfügigen Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern lediglich mindern kann.

Das neue Recht hat eine Verzahnung der Kauf-Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung) mit eventuellen zusätzlichen Schadensersatzansprüchen geschaffen.

Die Freiheit von Sachmängeln beurteilt sich nach § 434 BGB : Bei Vorliegen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (keiner bloßen „Anpreisung“) über Zustand und konkrete Eigenschaften der Kaufsache kommt es auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung auf die Eignung für den gewöhnlichen (allgemein üblichen) Verwendungszweck an.

Öffentliche Werbeaussagen des Verkäufers, des Herstellers (Züchters) oder Dritter erweitern die Sollbeschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören, wenn der Verkäufer diese Aussagen kannte oder kennen musste.

Ein Sachmangel kann beispielsweise, neben Defekten wie der Hüftgelenkdysplasie, vorliegen, wenn der Welpe nicht zu den für die Jagd und Zucht erforderlichen Verbandsprüfungen zugelassen wird, weil der Zuchtverein des Züchters eines als „Jagdhund“ zu verkaufenden Tieres kein Mitglied im JGHV ist.

Der Rechtsmangel.

Der Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichgestellt.

Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn Dritte in Bezug auf das Tier Rechte gegen den Käufer geltend machen können, sofern der Käufer diese Rechte nicht im Kaufvertrag übernommen hat.

Ein Problem kann hier bestehen, wenn man bei einem Hund hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse nicht sicher ist. Man kann nach wie vor „gutgläubig“ das Eigentum an einem Tier von einem Verkäufer erwerben, auch wenn dieser zu dem Hund keine Eigentumsurkunde vorlegen kann. Dies wird sich erst ändern, wenn es einen allgemein anerkannten Eigentumsnachweis als Dokument gibt.

Folgen von Mängeln der Kaufsache.

Sach- und Rechtsmangel müssen bei Gefahrübergang, also mit der Übergabe des Hundes oder der Versendung auf Verlangen des Käufers, vorliegen.

Treten Mängel vor dem Gefahrübergang auf, richtet sich alles Weitere nach § 311a BGB. Der Verkäufer haftet dann nur auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn er ohne Verschulden nichts von dem Mangel wusste. Auf diesen im Hundekaufrecht seltenen Fall soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Wird – wie meistens – nach dem Gefahrübergang wegen eines Mangels gestritten sind die §§ 434 ff BGB einschlägig.

Die zentrale Regelung, was bei Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe gilt, ist jetzt § 437 BGB:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Die Durchführung des Vertrags ist vorrangiges Ziel des Gesetzes. Dies wird erreicht durch ein Stufenverhältnis für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB.

Dies bedeutet, dass der Käufer zuerst dem Verkäufer die Chance geben muss den Mangel zu beheben. Ansonsten verliert er alle Ansprüche gegen den Verkäufer.

Erste Stufe ist immer die Nacherfüllung.

Die erste Stufe ist die Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist. Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist, schließlich trägt der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung.

Als Nacherfüllung kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzhundes verlangen. Die Forderung, ein Ersatzhundes zu liefern, ist beim Hundekauf nur selten eine Option, da Hunde in aller Regel nicht allein nach rein objektiven Kriterien wie Farbe, Größe, Alter oder Geschlecht gekauft werden. Andererseits kann es auch im Interesse des Käufers sein, dem Verkäufer die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn ein behebbarer Ausbildungsmangel vorliegt, sofern der Käufer dem Verkäufer insoweit zutraut, den Mangel zu beheben. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie zum Beispiel Transport des Hundes in eine Tierklinik, Tierarztkosten und die Unterhaltung während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung allerdings nicht möglich sein, diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht vollständig beseitigt werden.

Jüngst hat der BGH klargestellt, dass in Notfällen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).

Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder Minderung sein. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns denkbar. Hier ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht - Rücktritt oder Minderung - nur einmal ausgeübt werden kann. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.

Im Fall des Rücktrittes ist das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist zunächst festzustellen, wie hoch der Minderwert des Hundes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Hund ohne den Mangel und mit dem Mangel angesehen. Im Zweifel wird ein Sachverständiger die Wertfeststellung treffen müssen.

Die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen: - Kein vollkommen unerheblicher Mangel - angemessene Frist zur Nacherfüllung - zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche - Unmöglichkeit der Nacherfüllung - ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder - besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs

Für die Minderung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt. Gegebenenfalls besteht ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises.

Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache allerdings zurückgeben.

Als Schadensersatzvoraussetzungen sind zu nennen: - angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit - Verschulden des Verkäufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung bleibt nur Schadensersatz, nun allerdings ohne Fristsetzung.

Dem Käufer steht oftmals kein Schadenersatzanspruch zu, ohne eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt zu haben. Die Nacherfüllung ist möglich, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt und die nachgelieferte Sache wirtschaftlich der ursprünglich geschuldeten entspricht – aber auch soweit der Verkäufer die gelieferte Sache nachbessert, also den Hund behandelt oder behandeln lässt. Das Leistungsinteresse des Käufers kann in der Regel allerdings nicht durch Nachlieferung eines gleichartigen, die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisenden Tieres erfüllt werden, da sich zwei Tiere niemals so sehr gleichen können und es bei der Kaufentscheidung auch immer auf die Abstimmung zwischen Mensch und Hund aus Sicht des Käufers ankommt. Dies kann weder der Verkäufer noch ein Gericht anstelle des Käufers entscheiden.

Wird Schadensersatz verlangt gibt es mehrere Möglichkeiten. Zunächst ist der sogenannte „kleine Schadensersatz“, also: Hund bleibt beim Käufer plus Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens, möglich. Alternativ kann aber auch der sogenannte „große Schadensersatz“ geltend gemacht werden. Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung, statt der Leistung bekommt er umfassenden Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem erheblichem Mangel.

Vergebliche Aufwendungen.

Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wer also zum Beispiel einen kranken Hund in Kenntnis des Vorliegens dieser Erkrankung erwirbt und ihn anschließend behandeln lässt, der kann, falls er aus irgendeinem anderen Grund berechtigt ist, von dem Vertrag zurückzutreten, neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.

Wenn das Tier etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und beim Käufer andere Tiere angesteckt hat, dann wird der in der Ansteckung weiterer Tiere liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens ist eigentlich kein Gewährleistungsrecht und unabhängig vom eventuellem Gelingen der Nacherfüllung.

Der Verzugsschaden bei Verzug mit der Nacherfüllung kann ebenfalls als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden – auch wenn er auch ohne Mangel eingetreten wäre.

Vertretenmüssen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu Rücktritt oder Minderung berechtigt, zu vertreten hat. Zu vertreten haben bedeutet, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Hundes zumindest fahrlässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der einen Welpen gesunder Eltern, bei dessen Zucht auf die Unterdrückung von erblichen Defekten geachtet wurde, in gutem Glauben als gesund verkauft hat, haftet dem Käufer zwar beim Vorliegen einer Erkrankung und muss das Tier unter Umständen zurücknehmen bzw. einen Minderungsanspruch gegen sich gelten lassen, er haftet allerdings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die Erkrankung des Tieres nicht schuldhaft verschwiegen hat. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn der Hund mangels regelmäßiger Entwurmung total verwurmt ist und dadurch beim Käufer die Gehege und andere Hunde befallen werden, hinsichtlich der Kosten für die Behebung der Schäden, da es zumindest als fahrlässig anzusehen ist, wenn ein Hundehalter einen Hund nicht regelmäßig entwurmt.

Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Interessant für den Käufer ist die Garantiehaftung. Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen, haftet er verschuldensunabhängig für alle Folgen fehlender garantierter Eigenschaften.

Kauf auf Probe.

Eine für den Käufer sehr günstige Vertragsgestaltung ist der Kauf auf Probe. Dieser gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer vereinbarten Frist den Hund ausgiebig zu erproben.

Der Kauf auf Probe mit Umtauschvereinbarung führt dazu, dass der Käufer im Fall der Rückgabe des Hundes kein Geld zurück bekommen, sondern dass er das Tier beim Händler nur gegen ein anderes Gleichwertiges umtauschen kann. Dies gibt oft Anlass zu erheblichen Differenzen zwischen den Vertragsparteien, weshalb dieser Vertragstyp abzulehnen ist.

Haftungsausschlüsse.

Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Hundes, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Demgegenüber kann ein Unternehmer beim Verkauf eines „Verbrauchsgutes“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Welpen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind. Hier ist wohl von einem Zeitraum ungefähr zehn Wochen auszugehen. Diese Frage ist aber noch nicht endgültig gerichtlich geklärt.

Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Haftungsbereich des Verbrauchsgüterkaufes gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung unter einem Jahr nur mit großer Vorsicht vornehmen sollte. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung der Verjährung nicht in Form eines vorformulierten Vertrages wirksam vereinbart werden kann.

Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern das nicht durch vorformulierte Verträge geschieht.

Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten dann nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, wohl aber aus anderen Mängeln. Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.

Ein solcher Haftungsausschluss ist möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind aber auch andere einzelvertragliche Abreden möglich. Hier sind die meisten in dieser Abhandlung genannten Vorschriften weitgehend dispositiv. Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind lediglich Garantieeinschränkung und Vorsatzfreizeichnung.

Der Verbrauchsgüterkauf.

Einen Sonderfall bildet der schon mehrfach erwähnte sogenannte Verbrauchsgüterkauf. Dieses neu eingeführte Institut bringt weitreichende Veränderungen im vergleich zum alten Recht.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs ist zunächst eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung im Vorteil und schränkt daher die Dispositionsfreiheit der Parteien aus Käuferschutzgründen ein.

Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Pensionsbetreiber. Wo bei einem Züchter die Grenze zwischen Hobby und der Unternehmereigenschaft liegt, ist allerdings noch nicht gerichtlich geklärt.

Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der Gewährleistungsregeln sind hiernach grundsätzlich unwirksam. Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder „neu“ ist.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Sache bei Übergabe an den Verbraucher mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe zeigt. Diese Vermutung gilt ausnahmsweise nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist (zum Beispiel eine akute Bronchitis fünf Monate nach dem Kauf).

Diese sogenannte „Beweislastumkehr“ ist für den Hundekäufer eine wesentliche Erleichterung, denn normalerweise trifft den Käufer die Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Hundes bereits vorgelegen hat. Je nach Art des Mangels wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf immer problematischer.

Der Käufer muss nach neuester BGH Rechtsprechung lediglich nachweisen, dass das Tier vor Ablauf der sechs Monate seit Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist („zeigt“), die einen Mangel darstellen würde, wenn diese schon bei Gefahrübergang gegeben gewesen sein sollte.

Es gibt sicher einige Mängel, wie zum Beispiel ein angeborener Herzfehler, bei denen es unproblematisch nachzuweisen ist, dass der Mangel bereits im Kaufzeitpunkt vorgelegen hat. Die Mehrzahl der Gesundheitsmängel, wie zum Beispiel Atemwegserkrankungen sowie alle Ausbildungsmängel haben aber eine bestimmte Entstehungszeit, die rückblickend nur sehr schwer diagnostizierbar ist.

Der Ausschluss dieser Vermutung ist als Ausnahme von der Regel eng auszulegen. Hier ist die neueste Rechtsprechung aber sehr streng, da im Zweifel bei Tieren deren Gesundheitszustand ebenso leicht veränderbar ist wie beim Menschen.

Aber auch wenn ein Mangel vorliegt, der aufgrund seiner Art bereits beim Kauf vorgelegen haben kann, kann der Verkäufer die gesetzliche Vermutung entkräften, indem er beweist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Das ist meistens genauso schwierig, wie die Nachweisführung, dass der Mangel vorgelegen hat. Tierärzte werden sich vielfach nicht festlegen können. Das kann dazu führen, dass der Käufer ein Tier, das er von einem Privatmann erworben hat, nicht zurückgeben kann, wohingegen er das Tier, wenn er es von einem Unternehmer erworben hat, zurückgeben kann.

Insoweit ist es für den Ausgang eines Rechtsstreites oft von entscheidender Bedeutung, wen die Beweislast trifft, wer also den Beweis führen muss, dass die Erkrankung bzw. der Ausbildungsmangel im Zeitpunkt der Übergabe des Hundes vorgelegen hat oder nicht.

Weitere Sonderregelungen.

Weiter sind Sonderregeln zu beachten, wenn der Unternehmer einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt.

Auch bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist Vorsicht geboten. AGB liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. ABG können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. (Bei einem Verbrauchsgüterkauf ohnehin zwei Jahre). Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.

Konsequenzen der Gesetzesänderung für die Gestaltung von Verträgen:

Folgen für den Tierhandel.

Der Hundehandel muss sich auf die Situation einstellen und neue Wege gehen, um Gewährleistungsrisiken angemessen zu reduzieren beziehungsweise zu verteilen und Unklarheiten zu vermeiden. Dabei wird der professionellen Gestaltung des schriftlichen Kaufvertrages größere Bedeutung zukommen als bisher und der Zustand des Hundes bei der Übergabe wird sorgfältiger dokumentiert werden müssen.

Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich nun auch im Tierhandel Einzug halten. Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn der Hund nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Das Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.

Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.

Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.

Eine sorgfältige Ankaufs- und/oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.

Die Untersuchung kann als aufschiebende Bedingung für den Kauf vereinbart und die Kostentragung der Untersuchung geregelt werden.

Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Erinnerung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend, das dies selten gelingen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt


Oderdochnicht  01.06.2014, 19:09
Vorab sei noch festgehalten, dass nach § 90a BGB die Sachkaufnormen der §§ 433 ff BGB auf Tiere entsprechend anwendbar sind, auch wenn es so manche Tierliebhaber schmerzt, seine Lieblinge als „Sachen“ bezeichnet zu sehen.

Es schmerzt mich, daß Lebewesen unter diese Kaufnormen fallen, egal ob es mein "Liebling" ist oder nicht.

0
Jagdmeister123  05.10.2018, 20:00

Das ist die längste Antwort die ich je gesehen habe...

6
Antwort14  06.11.2018, 17:26

Diese Antwort. Sooo lang.

0

Nimm den Hund zurück und gib ihm sein Geld, alles andere ist einfach nur nervig und mit Streiterei verbunden. Die Zeit kannst Du genauso gut zur Suche für einen neuen Halter oder Herrchen verwenden. ;-)

Es gibt viele Gründe wie es plötzlich zu einer Meinungsänderung bezüglich des Tieres, dem Wesen, dem Charakter oder Aussehen kommen kann.

Genau aus dem Grund ist es wichtig, sich VOR der Entscheidung für ein Lebewesen Gedanken zu machen, ob ich es überhaupt will, ob ich es zeitlich, räumlich und finanziell kann und ob es gesundheitlich in der Familie klappt.

Wenn der Käufer sympathisch ist und er dies garantieren kann, könnte ein Verkauf stattfinden.

Aber: Wenn dieser Käufer trotz all erfüllter Voraussetzungen und ohne Fehler des Käufers trotzdem das Tier zurückgeben möchte, würde ich es trotzdem tun, um dem Tier nicht zu schaden.

Wer so bedenkenlos ein Tier als Sache betrachtet, ohne sich über die Folgen bewusst zu sein, würde es sonst wahrscheinlich genauso gewissenlos anderweitig "entsorgen". Bei dieser relativ geringen Summe traue ich das jedem zu.

Aus dem Grund: Tier zurücknehmen aus Tierschutzgründen, Käufer abhaken und auf eine Black List setzen, dass mit ihm keine Verträge mehr geschlossen werden, und das Geld um deinen Schaden minimiert, der dir entstanden ist, zurückzahlen.

Du hattest Ausgaben, Telefonate, Nervenkrieg, bevor es zu dieser "Rückabwicklung" kam. Schließlich hast du beim Verkauf mit einem erfolgreichen Abschluss gerechnet.

Ich weiß nicht, ob es rechtens ist, aber vielleicht lehrt das den Käufer in Zukunft, sich solche Käufer vorher besser zu überlegen. Das ist meine persönliche Meinung.

Schade, dass es so ausging. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deiner Vermittlung.

Hunde sind eine Lebensaufgabe. Eine schöne, aber auch anstrengende Aufgabe, deren man sich VOR der Anschaffung bewusst sein sollte. Auch wenn Tiere rechtlich betrachtet als Sache behandelt wrrden, haben sie Schmerzen, leiden und trauern anders als ein Möbelstück oder ein Auto, wenn es an einem anderen Platz abgestellt wird.

Ich würde auf jeden Fall versuchen, für den Hund ein neues, gutes Zuhause zu finden. Bloß nicht an den Typen zurückgeben. Ob Du ihm das Geld zurückzahlst - denke kommt drauf an, ob du eine Auseinandersetzung willst oder nicht. Rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung hat er wohl nicht.


nightblue  26.05.2008, 22:27

aber wenn er das Geld nicht wieder bekommt, wird er sicher den Hund zurückfordern, womit wir wieder beim Thema wären: das würde ich dem Hund nicht antun...

0
CealSullivan  12.10.2018, 08:07
@nightblue

Glaub mir... Der Typ will den Hund nicht... Sonst hätte er ihn nicht nach weniger als 24H wieder gebracht...

0

Hat er denn auch einen Grund gesagt, warum er den Hund nicht mehr haben will? Ich würde allerdings schon allein dem Tier zuliebe lieber das Geld zurückgeben und einen anderen "Abnehmer" suchen, denn wenn sie den Hund nicht wollen landet er sonst am Ende nur im Tierheim oder so...


Patrickkunze 
Beitragsersteller
 25.05.2008, 21:32

Sie sind 2 Stunden mit ihm spazieren gegangen und jetzt ist er ihnen doch zu groß. Ich bin nicht da und kann nichts tun.Problem.

0
nightblue  25.05.2008, 21:45
@Patrickkunze

Finde ich zwar eine Frechheit sowas zu machen, denn man kann sich doch wohl auch bevor man einen Hund kauft entscheiden ob er überhaupt die richtige Größe hat oder nicht, aber: Letztendlich wird nur der Hund darunter leiden, wenn du ihn nicht zurücknimmst. Deshalb würde ich es machen. Gib das Geld zurück, es findet sich doch bestimmt noch jemand anderes der den süßen Kleinen nehmen will.

1