Hunde reißen Reh auf eigenen und umzäunten Grundstück - straftbar?
Mein Hund und der meines Bruders haben ein Reh auf unserem Grundstück gerißen. Das Gelände ist recht hoch umzäunt so das mein Hund nicht auf Wanderschaft gehen kann. Auf dieses Grundstück hat sich heute ein Reh veriirt (es muss über den Zaun gesprungen sein, doch hier waren die beiden Hunde unterwegs.
Jetzt haben mein Bruder und ich festgestellt das unsere Hunde heute nachmittag wohl viel Spass hatten ...
Jetzt meine Frage - muss ich dies melden - bei Polzei oder beim Forstamt ?
Wie schon gesagt - eigenes Grundstück und so umzäunt das die Hunde nicht raus kommen!
6 Antworten
Jetzt meine Frage - muss ich dies melden -
Ja. Rehwild unterliegt, soweit ich mich auskenne, in keinem Bundesland dem eingeschränkten Jagdrecht.
bei Polzei oder beim Forstamt ?
Beim Jagdausübungsberechtigten. Du kannst auch beim Ordnungsamt oder bei der Polizeidienststelle anrufen, die leiten es dann weiter.
Wie kommt es nur, dass deine Frage wenig glaubhaft ist?
Wie hoch ist euer Zaun? Damit große Hunde (sonst hätten sie das Reh nicht reißen können) sicher eingezäunt sind, bedarf es schon einer Mindest-Zaunhöhe von 1,60 - 1,80.
Da kommt ein Reh aber nicht rüber - auch nicht, wenn es auf der Fluch gewesen wäre.
Wie also kommt das Reh in euren Garten?
Und ja, natürlich musst du das melden, denn es ist ein Wildschaden entstanden und der ist immer meldepflichtig.
Selbst im eigenen Garten dürfen deine Hunde kein Wild reißen, sie dürfen da ja auch nicht den Postboten oder andere Menschen beißen ...
Deine Antworten werden hier aber immer noch gerne lesen - sehr schade, dass du dich so rar machst ....
Wenn Du mal richtig Ahnung kriegen möchtest, schau doch einfach mal in BJG. Da steht's nämlich.
Damit große Hunde (sonst hätten sie das Reh nicht reißen können)
Ähm, ein Reh, kein Stück Schwarzwild. Zum Hetzen und runterziehen braucht man einen mittelgroßen Hund, zum Abtun reicht ein Dackel.
Wie also kommt das Reh in euren Garten?
Das ist für den Fragesteller irrelevant.
denn es ist ein Wildschaden entstanden
Ich lese nichts davor, daß das Reh am Röslein gefressen hätte.
und der ist immer meldepflichtig.
Nö. Nur wenn's Bäuerlein Ersatz haben möchte muß 's sich innerhalb einer Ausschlußfrist rühren.
Selbst im eigenen Garten dürfen deine Hunde kein Wild reißen, sie dürfen da ja auch nicht den Postboten oder andere Menschen beißen ...
Doch, alles erlaubt. Ebenso wie in meinem Garten der Baum seine Äste und die Hütte ihre Dachziegel auf jeden werfen dürfen, der die Umfriedung bricht.
Nur wenn's Bäuerlein Ersatz haben möchte
lach - schon damit disqualifizierst du deine Aussage!
Was hat denn der Bauer damit zu tun? Das Wild gehört immer noch dem Jagdausübungsberechtigten und dem muss es gemeldet werden.
Und vertue dich bitte nicht - wenn deine Hütte im Garten dem Einbrecher ihre Ziegel auf den Kopf wirft - dann bist DU als Eigentümer der Hütte schadenersatzpflichtig! Ebenso, wie dein Hund keinen Einbrecher beißen darf ....
Bitte informiere dich mal über die tatsächliche Rechtslage, bevor du hier kommentierst ...
Was hat denn der Bauer damit zu tun?
Mit dem Wildschaden? Den Ärger. Der Wildschaden ist der vom Wild verursachte Schaden.
Das Wild gehört immer noch dem Jagdausübungsberechtigten
Falsch. Das Wild, auch das Fallwild, ist herrenlos.
und dem muss es gemeldet werden.
Das ist richtig, zumindest in einigen Bundesländern. Nämlich dann, wenn das Aneignungsrecht am Fallwild im befriedeten Bezirk dem JAB zusteht.
Da jeder Garten auch in einem Jagdrevier liegt, handelt es sich hier um Wilderei.
Der Garten gehört zum sogenannten Befriedeten Bezirk, in dem die Jagd ruht.
Zum Beispiel nachzulesen im LJG NRW § 4 (in anderen Bundesländern gleichlautend).
Die Jagd in befriedeten Bezirken ruht. Jagdruhe bedeutet dabei ein absolutes örtliches, sachliches und zeitliches Verbot der Jagdausübung auf der Friedfläche. Es darf also weder der Eigentümer des befriedeten Grundstücks noch der im zuständigen Jagdrevier Jagdausübungsberechtigte (Pächter des Gemeinschaftsjagdrevieres) auf der Grundfläche eine Jagdhandlung vornehmen.... das gilt ebenso für Hunde (dieses Verhalten gilt also ebenso wie im öffentlichen Bereich als Wilderei!)
Tätigt der Grundstückseigentümer im befriedeten Bezirk eine Jagdhandlung, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG schuldig, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden kann..... Nach Art. 38 BayJG ist der Revierinhaber oder sein Beauftragter befugt, krankes oder krankgeschossenes Wild auf der Friedfläche zu verfolgen. Er darf zu diesem Zweck Gebäude, Hofräume im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht betreten....
Die Unüberwindbarkeit der Umfriedung für Mensch oder Wild ist nicht erforderlich; sie kann auch lückenhaft sein.
Zudem gehört das gerissene Reh IMMER dem Jagdpächter. Nur er hat das Recht, es (wenn auch nicht in befriedeten Bezirken zu erlegen) sich anzueignen. Die Rückbehaltung – wie in diesem Fall – ist ebenfalls Wilderei.
Kommt noch hinzu, dass Hunde, die ein solches Verhalten zeigen – selbst im eigenen Garten – durchaus als „gefährliche Hunde“ eingestuft werden können – mit den entsprechenden Auflagen.
Rechtlich dürfte es keine Konsequenzen haben, da sich die Tiere auf eigenem, eingezäumten Grund aufgehalten haben. Dennoch ist es unverzüglich zu melden. Am besten bei der Polizei.
Es ist natürlich auch abzuklären, ob das Grundstück tatsächlich komplett dicht war oder wie das Reh über einen Zaun (welche Höhe?) gelangen konnte. Und es stellt sich die Frage: was hat das jetzt in den Hunden ausgelöst? Der Jagdinstinkt ist geweckt! Dem ist jeder Hund zueigen (Hund stammt nun mal vom Wolf ab), aber hier konnte er vom Rudel auch umgesetzt werden und hat zum Erfolg geführt. Du wirst deine Hunde voraussichtlich ohne Leine nicht mehr laufen lassen können außerhalb deines Grundstückes. Zumindest müssen deine Hunde absolut abrufbereit sein und du musst im Vorwege jede Gefahrensituation erkennen und vermeiden. Denn sollte es in freier Natur nochmals dazu kommen, dann sind deine Hunde bereits Wiederholungstäter und dir kann vorgeworfen werden, dass du es wusstest, aber nichts dagegen unternommen hast.
Aber selbstverständlich kann das auch rechtlich heftige Konsequenzen nach sich ziehen!!
Da jeder Garten auch in einem Jagdrevier liegt, handelt es sich hier um Wilderei.
Der Garten gehört zum sogenannten Befriedeten Bezirk, in dem die Jagd ruht.
Zum Beispiel nachzulesen im LJG NRW § 4 (in anderen Bundesländern gleichlautend).
Die Jagd in befriedeten Bezirken ruht. Jagdruhe bedeutet dabei ein absolutes örtliches, sachliches und zeitliches Verbot der Jagdausübung auf der Friedfläche. Es darf also weder der Eigentümer des befriedeten Grundstücks noch der im zuständigen Jagdrevier Jagdausübungsberechtigte (Pächter des Gemeinschaftsjagdrevieres) auf der Grundfläche eine Jagdhandlung vornehmen.... das gilt ebenso für Hunde (dieses Verhalten gilt also ebenso wie im öffentlichen Bereich als Wilderei!)
Tätigt der Grundstückseigentümer im befriedeten Bezirk eine Jagdhandlung, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG schuldig, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden kann..... Nach Art. 38 BayJG ist der Revierinhaber oder sein Beauftragter befugt, krankes oder krankgeschossenes Wild auf der Friedfläche zu verfolgen. Er darf zu diesem Zweck Gebäude, Hofräume im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht betreten....
Die Unüberwindbarkeit der Umfriedung für Mensch oder Wild ist nicht erforderlich; sie kann auch lückenhaft sein.
Zudem gehört das gerissene Reh IMMER dem Jagdpächter. Nur er hat das Recht, es (wenn auch nicht in befriedeten Bezirken zu erlegen) sich anzueignen. Die Rückbehaltung – wie in diesem Fall – ist ebenfalls Wilderei.
Kommt noch hinzu, dass Hunde, die ein solches Verhalten zeigen – selbst im eigenen Garten – durchaus als „gefährliche Hunde“ eingestuft werden können – mit den entsprechenden Auflagen.
Es ist dennoch strafbar ! Ihr seid verpflichtet es bei der Polizei zu melden !!
Danke, so brauch ich nix schreiben!