Grundstück , was passiert wenn jemand mein Grundstück betretet und mein Hund greift diesen an?
Also nehmen wir mal an , ich habe ein Grundstück wo mein Hund frei drauf herum laufen kann , das Grundstück ist gesichert mit 3 Meter hohem Zaun, Schilder hängen auch am Zaun. Was ist wenn jetzt jemand auf meinen Grundstück über den Zaun klettert und mein Hund greift diesen an ?
Dann hat dieser doch selber schuld oder?
16 Antworten
LG Memmingen, Az: 1 S 2081/93
Warnung vor dem Hunde Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstückes zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen, Az: 1 S 2081/93
Warnung vor dem Hunde Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstückes zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen, Az: 1 S 2081/93 rrrt
Warnung vor dem Hunde
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstückes zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
LG Memmingen, Az: 1 S 2081/93
Hier ist aber noch der 3 meter Zaun vorhanden. Und der ist ja sicher ein mehr als deutliches Betretungsverbot.
Ja, solange es dein Privatgrundstück (Besitzurkunde o.ä. notwenig) und es ordentlich umzäunt ist und vorgewarnt wird (Zaunschild), dass auf dem Grundstück ein Hund frei rumläuf, haben fremd Leute kein Recht es ohne Erlaubnis zu betreten. Für entstandene Schäden haften sie selbst.
Wenn dein Grundstück allerdings jemand betritt, den du ausdrücklich eingeladen hast oder du auf dem Grundstück einen Laden, z.B. ein Restaurant hast, in das die Kunden jederzeit rein und raus können, musst du für eventuelle Schäden haften.
Wurde mir persöhnlich von einem Rechtsanwalt (einem Freund von mir) erklärt.
Du hast alles getan um zu verhindern, dass Dein Hund andere beißt. Somit handelst Du weder absichtlich noch fahrlässig.
Ist der Richter ein Hundefreund musst Du gar nichts zahlen. Ist er kein Hundefreund bleiben Dir noch ein paar Euro Schmerzensgeld hängen, die die Hundehaftpflicht im Regelfall übernimmt.
wenn eine person unbefugt dein grundtück betritt ist dies strafbar aber wenn dein hund so gefährlich ist dann muss er doch einen wesenstest absolvieren und nen maulkorb tragen wenn er jeden angreift der fremd ist ?